Also Rundumleuchten ob gelb o blau:
Hallo Mike,
also, zweiter Anlauf - ganz ruhig bleiben 
Der „Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz,
die Polizei und der Zolldienst“ berufen sich, sofern es
„dringend geboten“ ist, beim Roteampelfahren auf den Paragraph
35,
Richtig
wohingegen sich der Doktor auf dem Weg zum Notdienst und
der Reiter, der auf einen nicht-Reitweg Hilfe holt, sich auf
das „Owig“ beruft. Ich vermute mal, das sind bestimmte
Ausnahmeregelungen in Ordnungswidrigkeitengesetz (bei „Gefahr
für Leib und Leben“).
So müßte es jetzt stimmen, oder?
Ja, das OwiG hält einen rechtfertigenden Notstand bereit, genau wie die StPO.
Allerdings wird man beim Arzt immer fragen, gab es keinen anderen Arzt der in der Nähe wohnte? Warum wurde nicht der Notarzt über 112 gerufen?
Es besteht hier KEINESFALLS eine pauschalerlaubnis für im Notdienst tätige Ärzte. Alle Rechtsverstöße müssten durch § 16 gerechtfertigt sein, sonst wirds teuer.
§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.
Mit Sicherheit nicht, weil sonst hier jeder mit Blaulicht
rumfahren würde.
Keine Angst, ich bin nicht blaulichtgeil, und es geht auch
nicht um jeden
aber kannst Du mir noch sagen, bei wem das
im Fahrzeugschein drin stehen darf/soll/muß und bei wem nicht?
Ist das direkt mit dem Wege- oder Sonderrecht verknüpft?
Nur die, die solche Rundumleuchten führen dürfen, dürfen sie auch gemäß § 38 einsetzen - logisch oder???
Wer darf nun Rundumleuchten ö.ä. führen - das für Ärtze im Notfalldienst kommst ganz unten. Dieses Schild ist vom Gesetzgeber als Hinweis für Polizeibamte gedacht, die den Arzt z.B. beim Falschparken im Einsatz antreffen. Sie werden ihn dann wahrscheinlich nicht aufschreiben… SIE DÜRFEN DAS ABER TROTZDEM, der Arzt müsste sich dann äussern und erklären warum er falsch geparkt hat. Dann wird geprüft ob dies eine Rechtfertigung nach § 16 OwiG sein könnte.
§ 52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht
(Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
- Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der
Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes
dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-,
Mordkommissionsfahrzeuge,
- Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der
anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
und des Rettungsdienstes,
- Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen
öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen,
einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
8–3 Bu StVZO § 52
- Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder
Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem
Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach
vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für
blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3 a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach
vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift
haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder
retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit
(geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für
gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
- Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von
Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr
dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen
(Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710,
Ausgabe März 1990, entsprechen müssen gekennzeichnet sind,
- Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur
Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als
Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur
Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach
seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die
Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die
gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von
Automobilclubs und von Verbänden des Verkehr sgewerbes und der
Autoversicherer,
- Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit
ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende
Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
- Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder
Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem
Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen
mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die
genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten
vorgeschrieben hat.
8–3 Bu StVZO § 52
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach
vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B.
Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des
Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf
keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in
Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem
Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach
angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der
Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum
Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie
entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der
Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der
Einsatz fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen ist.
Alles klar ??
M.