Blaues Blinklicht zur Unfallabsicherung

Guten Abend!

Theoretisch liese sich das zwar auch in „Recht“ posten, da hier aber wohl eher die Praxiserfahrenen sind, stelle ich meine Frage mal hier.

Habe unten mit Interesse die Äußerungen zum Thema Sonderrechte und Wegerechte gelesen. Hatte letztens eine Diskussion mit einem Katastrophenschützer, der neben Notfallkoffer auch blaues Blinklicht mit Magnetfuß (keine Sondersignalanlage) im Kofferraum liegen hatte. Seine Argumentation: Absicherung einer Unfallstelle. Er würde es nicht während der Fahrt anwenden, also nur im ruhenden Verkehr.
Ist die Anwendung zur Unfallabsicherung dann zugelassen? Kann jemand etwas gegen das Mitführen des Blinklichtes im Kofferraum sagen?

Vielleicht noch einmal im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Sonderrechten. Sollte er zu einem Einsatz gerufen werden (kam ja jetzt im Winter wieder häufiger vor) kann er ja theoretisch Sonderrechte in Anspruch nehmen (vergleiche das Pferd auf dem Weg auf dem reiten nicht gestattet ist). Mal angenommen er würde in einem solchen Fall das blaue Blinklicht anbringen. Da es ihm ja kein Wegerecht (da keine Sondersignalanlage) gewährt und er mit oder ohne Blinklicht unter Inanspruchnahme von Sonderrechten fährt, ist es dann zulässig das Blinklicht einzusetzen um andere Verkehrsteilnehmer auf ihn aufmerksam zu machen? Die Frage kam auf, nachdem er wohl mit anderen Verkehrsteilnehmern im Schnee stecken geblieben ist und nach Rücksprache mit dem Winterdienst direkt hinter diesem her fahren sollte, jedoch von anderen Verkehrsteilnehmern regelrecht daran gehindert wurde („Wir stehen schon länger hier.“)

Wäre für eine Erklärung dankbar, da wir letztendlich zu keinem genauen Ergebniss gekommen sind.

Silvio

Hallo!

Blaues Blinklicht ist nur für BOS-Kräfte und gleichgestellte zulässig.
Sonderrechte sind personenbezogen und auch ohne Kenntlichmachung in Anspruch zu nehmen, sofern Bedarf besteht.
Dieser resultiert aber im Zweifel nicht aus dem „Sonderrechte“-Paragraph, sondern ausa dem rechtfertigenden Notstand des StGB.
Dein Bekannter sollte die Blinklichtkappe gegen eine eine gelbe tauschen.
Dann ist die Geschichte rechtlich in Ordnung und er wird bei einem Unfall trotzdem nicht übersehen.

Liebe Grüße,

Marcus

Nicht ganz richtig

Hallo!

Blaues Blinklicht ist nur für BOS-Kräfte und gleichgestellte
zulässig.

Das steht so zwar nicht im § 38 StVO, mag hier aber dahingestellt bleiben, da das THW zum BOS gehört.

Die Frage des selbst mitgebrachten blauen Blinklichts beantwortet der § 38 StVO selbst:

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von
Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen
aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit
ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung zu warnen.

Sonderrechte sind personenbezogen und auch ohne
Kenntlichmachung in Anspruch zu nehmen, sofern Bedarf besteht.
Dieser resultiert aber im Zweifel nicht aus dem
„Sonderrechte“-Paragraph, sondern ausa dem rechtfertigenden
Notstand des StGB.

Das ist nicht richtig.
Was bedeutet praktisch die Inanspruchnahme von SR?
Sie bedeutet die Verletzung von anderen Vorschriften der StVO.
Dies bedeutet wiederum, das Tatbestandlich Ordnungwidrigkeiten begangen werden. Diese KÖNNEN nun nicht aus dem StGB gerechtfertigt sein, weil das OwiG hier einschlägig ist und mit den §§ 15, 16 OwiG auch die entsprechenden Rechtfertigungsgründe gibt.
Die Sonderrechte aus der StVO bieten einen zusätzlichen Rechtfertigungsgrund aus der StVO selbst, nur für StVO - Verstöße.
Die Rechtfertigungsgründe des StGB könnenten lediglich eine Rolle spielen, wenn der Fahrer einen Tatbestand des StGB verwirklicht.

Dein Bekannter sollte die Blinklichtkappe gegen eine eine
gelbe tauschen.

Die jeder im Rahem des § 38 benutzen darf.

Dann ist die Geschichte rechtlich in Ordnung und er wird bei
einem Unfall trotzdem nicht übersehen.

M.

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Habe unten mit Interesse die Äußerungen zum Thema Sonderrechte

und Wegerechte gelesen. Hatte letztens eine Diskussion mit
einem Katastrophenschützer, der neben Notfallkoffer auch
blaues Blinklicht mit Magnetfuß (keine Sondersignalanlage) im
Kofferraum liegen hatte. Seine Argumentation: Absicherung
einer Unfallstelle. Er würde es nicht während der Fahrt
anwenden, also nur im ruhenden Verkehr.

Die Frage des selbst mitgebrachten blauen Blinklichts beantwortet der § 38 StVO selbst:

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von
Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen
aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit
ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung zu warnen.

Ist die Anwendung zur Unfallabsicherung dann zugelassen?

Also es ist nicht statthaft, denn sein Fahrzeug ist nicht damit ausgerüstet - sowas steht dann im Fahrzeugschein.

Kann
jemand etwas gegen das Mitführen des Blinklichtes im
Kofferraum sagen?

Das ist nicht verboten, es gibt vieles was man besitzen aber nicht benutzen darf.

Vielleicht noch einmal im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von Sonderrechten. Sollte er zu einem Einsatz gerufen werden
(kam ja jetzt im Winter wieder häufiger vor) kann er ja
theoretisch Sonderrechte in Anspruch nehmen (vergleiche das
Pferd auf dem Weg auf dem reiten nicht gestattet ist).

Er kann Sonderrechte in Anspruch nehmen soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Mal
angenommen er würde in einem solchen Fall das blaue Blinklicht
anbringen. Da es ihm ja kein Wegerecht (da keine
Sondersignalanlage) gewährt und er mit oder ohne Blinklicht
unter Inanspruchnahme von Sonderrechten fährt, ist es dann
zulässig das Blinklicht einzusetzen um andere
Verkehrsteilnehmer auf ihn aufmerksam zu machen?

Nein, selbst wenn er SR in Anspruch nehmen darf, ist sein Pkw immer noch nicht mit dem blauen Blinklicht ausgestattet.
Der hintergrund ist einfach darin zu sehen, dass z.B. in Berlin über 20000 Polizeibeamte arbeiten. Stell Dir mal vor, die, die Feuerwehrmänner, die freiwilligen Feuerwehrmänner, das THW und was weiss ich wer noch alles, dürften sich selber ein blaues blinklicht nehmen und benutzen wenn sie meinen SR in Anspruch nehmen zu können - wie dieser THW - Mann, von dem Du schreibst.
Dann würde niemand mehr blaues Blinklicht ernst nehmen, weil es ja überall zu sehen ist.
Deshalb sieht die Verwaltungsvorschrift zum § 38 StVO auch vor:

„Gegen mißbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht
an damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten.“

Die Frage kam
auf, nachdem er wohl mit anderen Verkehrsteilnehmern im Schnee
stecken geblieben ist und nach Rücksprache mit dem
Winterdienst direkt hinter diesem her fahren sollte, jedoch
von anderen Verkehrsteilnehmern regelrecht daran gehindert
wurde („Wir stehen schon länger hier.“)

Möglicher Weise ließe sich die Verwendung in einem solchen speziellen Einzelfall rechtfertigen… EINZELLFALLPRÜFUNG!!
Schließlich können die Sonderrechte ALLE Vorschriften der StVO ausser Kraft setzen - auch den § 38 II, letztlich müsste das dann ein Gericht entscheiden. Ich glaube diese Begründung hat noch niemand versucht :wink:

Wäre für eine Erklärung dankbar, da wir letztendlich zu keinem
genauen Ergebniss gekommen sind.

Ich hoffe dies hat Dir etwas geholfen,

M.

Hallo, Mike!

verzeih mir meine nicht ganz korrekte Darstellung, da es, glaube ich, so gegen halb drei war, als ich sie schrieb:smile:
Schlaflos in Gießen…
Mit dem blauen Blinklicht sind wir uns ja soweit einig, daß ein privates Blaulicht hundepfui ist:smile:
Mit dem StGB noch nicht so ganz. Eine „Sonderrechtefahrt“ ohne Signale ist meiner Ansicht nach unter § 34 des StGB zu verbuchen:
„Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswiedrig, wenn bei Abwägung der wiederstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
Darunter fällt IMHO auch die „Sonderechtefahrt“ ohne Sonderrechte.

Lieber Gruß,

Marcus

Hallo, Mike!

verzeih mir meine nicht ganz korrekte Darstellung, da es,
glaube ich, so gegen halb drei war, als ich sie schrieb:smile:
Schlaflos in Gießen…

Verständnlich :wink: - ich selbst schrieb gegen 07.00 Uhr, NACH dem Nachtdienst, um abzuspannen sozusagen.

Mit dem StGB noch nicht so ganz. Eine „Sonderrechtefahrt“ ohne
Signale ist meiner Ansicht nach unter § 34 des StGB zu
verbuchen

Das ist leider Falsch. Das OwiG ist hier Lex Specialis, da wie gesagt die Verletzungen von Vorschriften der StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Es mag in einigen Theoretikerhirnen strittig sein, ob der § 35 StVO allein als Rechtfertigung stehen kann - obwohl ich ehrlich gesagt nicht einmal weiss ob hier ein Rechtstreit herrscht, gerichtlich ist der § 35 StVO anerkannt.
Aber eins ist neben dem sicher:
Die Rechtfertigung ergibt sich bei jeder Ordnungswidrigkeit, (wenn nicht im Bereich der StVO aus § 35 gerechtfertigt, also bei Rettungsdienst, Polizei, Katastrophenschutz usw. unter den Voraussetzungen aus § 35) aus dem OwiG:

§ 15 Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht
geahndet.

§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.

Wenn also Herr X bei rot über die Ampel fährt, weil er eindeutig im Rückspiegel erkannt hat, dass hinter ihm ein 30ig - tonner völlig ungebremst auf ihn zudonnert, weil der Fahrer anscheinend pennt und er diesen nun durchrauschen lässt um sei Leben zu retten, so ist er aus § 16 OwiG gerechtfertigt.

Darunter fällt IMHO auch die „Sonderechtefahrt“ ohne
Sonderrechte.

Die SR - Fahrt ohne SR gibt es nicht, es gibt höchstens die SR - Fahrt ohne Wegerechte. Siehe meine ausführliche Erklärung zu dem älteren Thread.

M.

Hallo Mike,

mal schauen, ob ich diesen und den Thread weiter unten richtig verstanden habe:

Ein Arzt, der daheim Rufbereitschaf hat und der aufgrund einer vitalen Situation in die Klinik gerufen wird, darf Sonderrechte in Anspruch nehmen, d.h. er darf, sofern nötig, zu schnell fahren und bei roter Ampel die Kreuzung passieren. Er hat jedoch keine Wegerechte, d.h. er darf sich kein Blaulicht aufs Dach setzten, und er darf auch nicht unbedingt erwarten, daß ihm die Autoschlange vor der Ampel platz macht (Hupen, Winken etc.). Ist das so richtig?

Genau das gleiche müßte auch gelten für einen Polizeibeamten, der außerhalb seiner Dienstzeit eine Straftat beobachtet und sich dann mittels Privatfahrzeug zur Verfolgung aufschwingt: Er genießt Sonder-, aber keine Wegerechte.

Frage hierzu: Du hast geschrieben, daß es im Fahrzeugschein stehen muß, wenn man ein Fahrzeug als „Blaulichtauto“ verwenden will. Könnte z.B. ein vorwiegend im Notdienst tätiger Arzt so etwas beantragen, oder ist das Wegerecht streng begrenzt auf Einsatzfahrzeuge bestimmter Organisationen wie etwa der Polizei und der Feuerwehr?

Oliver

kleiner Einwand
Hallo Mike,

Dein Bekannter sollte die Blinklichtkappe gegen eine eine
gelbe tauschen.

Die jeder im Rahem des § 38 benutzen darf.

Das ist m.E. nicht ganz richtig. Zumindest ist die Ausrüstung eines Fahrzeuges mit gelber Rundumkennleuchte zu beantragen und auch Eintragungspflichtig. Gott bewahre uns davor, das sich jetzt jeder so eine gelbe Leuchte aufs Dach setzen darf. Meines Wissens bekommen die Genehmigung zur Ausrüstung eines Fahrzeugs mit gelber Rundumkennleuchte nur Pannenhilfsfahrzeuge, Baufahrzeuge, Schwertransporter etc.
Zu allen anderen Zwecken sind nicht umsonst alle KFZ mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet.
Gruss Sebastian

Hallo Mike,

mal schauen, ob ich diesen und den Thread weiter unten richtig
verstanden habe:

Ein Arzt, der daheim Rufbereitschaf hat und der aufgrund einer
vitalen Situation in die Klinik gerufen wird, darf
Sonderrechte in Anspruch nehmen, d.h. er darf, sofern nötig,
zu schnell fahren und bei roter Ampel die Kreuzung passieren.
Er hat jedoch keine Wegerechte, d.h. er darf sich kein
Blaulicht aufs Dach setzten, und er darf auch nicht unbedingt
erwarten, daß ihm die Autoschlange vor der Ampel platz macht
(Hupen, Winken etc.). Ist das so richtig?

NEIN!!! ALSO HIER NOCHMAL:

§ 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die
Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.

Ein Arzt fällt NICHT unter diese Vorschrift, steht ja drin wer gemeint ist.
Er könnte sich im Einzelfall auf die Rechtfertigungsgründe aus den OwiG berufen - IM EINZELFALL!!! Siehe Thread unten.

Genau das gleiche müßte auch gelten für einen Polizeibeamten,
der außerhalb seiner Dienstzeit eine Straftat beobachtet und
sich dann mittels Privatfahrzeug zur Verfolgung aufschwingt:
Er genießt Sonder-, aber keine Wegerechte.

Ja - lies doch einfach was ich zu dem älteren Artikel unten schon geschrieben habe.

Frage hierzu: Du hast geschrieben, daß es im Fahrzeugschein
stehen muß, wenn man ein Fahrzeug als „Blaulichtauto“
verwenden will. Könnte z.B. ein vorwiegend im Notdienst
tätiger Arzt so etwas beantragen, oder ist das Wegerecht
streng begrenzt auf Einsatzfahrzeuge bestimmter Organisationen
wie etwa der Polizei und der Feuerwehr?

Mit Sicherheit nicht, weil sonst hier jeder mit Blaulicht rumfahren würde.

M.

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Hallo Mike,

Dein Bekannter sollte die Blinklichtkappe gegen eine eine
gelbe tauschen.

Die jeder im Rahem des § 38 benutzen darf.

Das habe ja nicht ich geschrieben - aber eine gelbe NICHT FEST MONTIERTE Rundumleuchte, ist bei LKW sogar Vorschrift - zur Unfallstellenabsicherung, darf auch sonst jeder mitführen.
Eine Festanbringung muss von der Zulassungsstelle eingetragen/genehmigt werden.
Beim einfach so Rumfahren, darf sie natürlich nicht benutzt werden, nur unter den engen Voraussetznugen von:

NOCHMAL § 38

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von
Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen
aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit
ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder
langer Ladung zu warnen.

einfach lesen, das sagt alles aus.

Das ist m.E. nicht ganz richtig. Zumindest ist die Ausrüstung
eines Fahrzeuges mit gelber Rundumkennleuchte zu beantragen
und auch Eintragungspflichtig. Gott bewahre uns davor, das
sich jetzt jeder so eine gelbe Leuchte aufs Dach setzen darf.
Meines Wissens bekommen die Genehmigung zur Ausrüstung eines
Fahrzeugs mit gelber Rundumkennleuchte nur
Pannenhilfsfahrzeuge, Baufahrzeuge, Schwertransporter etc.
Zu allen anderen Zwecken sind nicht umsonst alle KFZ mit einer
Warnblinkanlage ausgerüstet.

M.

Nochmal Hallo!

Sag mal, §16 OwiG (oder StVo) ist ja wohl gleichlautend mit dem § 34 StGB, oder?
Somit ist dann jede Aussage richtig, egal, welches Gesetz Du darauf anwendest.
Sonderrechte ohne Kenntlichmachung sind doch im übrigen auch Sonderrechte. Ich meine nicht Wegerechte (also Tatütata) sondern einfach Blinklicht blau, ohne daß ich eben eines habe. Wenn auf Alarmfahrt die SoSi meines RTW ausfallen (Beladen) fahre ich doch mit Sonderrechten weiter, oder fällt das dann unter den 16 bzw. 34?

Lieber Gruß,

Marcus

Nochmal Hallo!

Sag mal, §16 OwiG (oder StVo) ist ja wohl gleichlautend mit
dem § 34 StGB, oder?
Somit ist dann jede Aussage richtig, egal, welches Gesetz Du
darauf anwendest.

LOL - das mag für den Normalbürger richtig sein, juristisch jedoch keines Falls!!!
Dann könnten wir alle immer mit einem - na wird schon richtig sein - antworten.

Sonderrechte ohne Kenntlichmachung sind doch im übrigen auch
Sonderrechte.

GENAU das hab ich doch gesagt :smile: - Sonderrechte sind Sonderrechte. Auch wenn Du „Tatütata“ in Anspruch nimmst - also WEGERECHTE, § 38 StVO, alle haben freie Bahn zu schaffen, nimmst Du an der roten Ampel gleichzeitig SR in Anspruch, bloß dass ohne WR keiner freie Bahn schaffen muss…

Ich meine nicht Wegerechte (also Tatütata)
sondern einfach Blinklicht blau, ohne daß ich eben eines habe.
Wenn auf Alarmfahrt die SoSi meines RTW ausfallen (Beladen)
fahre ich doch mit Sonderrechten weiter, oder fällt das dann
unter den 16 bzw. 34?

Na eben unter § 35 - Sonderrechte.

M.

Hallo Mike,

also, zweiter Anlauf - ganz ruhig bleiben :wink:

Der „Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst“ berufen sich, sofern es „dringend geboten“ ist, beim Roteampelfahren auf den Paragraph 35, wohingegen sich der Doktor auf dem Weg zum Notdienst und der Reiter, der auf einen nicht-Reitweg Hilfe holt, sich auf das „Owig“ beruft. Ich vermute mal, das sind bestimmte Ausnahmeregelungen in Ordnungswidrigkeitengesetz (bei „Gefahr für Leib und Leben“).

So müßte es jetzt stimmen, oder?

Mit Sicherheit nicht, weil sonst hier jeder mit Blaulicht
rumfahren würde.

Keine Angst, ich bin nicht blaulichtgeil, und es geht auch nicht um jeden :wink: aber kannst Du mir noch sagen, bei wem das im Fahrzeugschein drin stehen darf/soll/muß und bei wem nicht? Ist das direkt mit dem Wege- oder Sonderrecht verknüpft?

Oliver

Also Rundumleuchten ob gelb o blau:

Hallo Mike,

also, zweiter Anlauf - ganz ruhig bleiben :wink:

Der „Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz,
die Polizei und der Zolldienst“ berufen sich, sofern es
„dringend geboten“ ist, beim Roteampelfahren auf den Paragraph
35,

Richtig

wohingegen sich der Doktor auf dem Weg zum Notdienst und
der Reiter, der auf einen nicht-Reitweg Hilfe holt, sich auf
das „Owig“ beruft. Ich vermute mal, das sind bestimmte
Ausnahmeregelungen in Ordnungswidrigkeitengesetz (bei „Gefahr
für Leib und Leben“).

So müßte es jetzt stimmen, oder?

Ja, das OwiG hält einen rechtfertigenden Notstand bereit, genau wie die StPO.
Allerdings wird man beim Arzt immer fragen, gab es keinen anderen Arzt der in der Nähe wohnte? Warum wurde nicht der Notarzt über 112 gerufen?
Es besteht hier KEINESFALLS eine pauschalerlaubnis für im Notdienst tätige Ärzte. Alle Rechtsverstöße müssten durch § 16 gerechtfertigt sein, sonst wirds teuer.

§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter
und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte
Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.

Mit Sicherheit nicht, weil sonst hier jeder mit Blaulicht
rumfahren würde.

Keine Angst, ich bin nicht blaulichtgeil, und es geht auch
nicht um jeden :wink: aber kannst Du mir noch sagen, bei wem das
im Fahrzeugschein drin stehen darf/soll/muß und bei wem nicht?
Ist das direkt mit dem Wege- oder Sonderrecht verknüpft?

Nur die, die solche Rundumleuchten führen dürfen, dürfen sie auch gemäß § 38 einsetzen - logisch oder???
Wer darf nun Rundumleuchten ö.ä. führen - das für Ärtze im Notfalldienst kommst ganz unten. Dieses Schild ist vom Gesetzgeber als Hinweis für Polizeibamte gedacht, die den Arzt z.B. beim Falschparken im Einsatz antreffen. Sie werden ihn dann wahrscheinlich nicht aufschreiben… SIE DÜRFEN DAS ABER TROTZDEM, der Arzt müsste sich dann äussern und erklären warum er falsch geparkt hat. Dann wird geprüft ob dies eine Rechtfertigung nach § 16 OwiG sein könnte.

§ 52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht
(Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

  1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der
    Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes
    dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-,
    Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-,
    Mordkommissionsfahrzeuge,
  2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der
    anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
    und des Rettungsdienstes,
  3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen
    öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen,
    einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
    8–3 Bu StVZO § 52
  4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder
    Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem
    Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach
vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für
blaues Blinklicht (Rundumlicht).
(3 a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach
vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift
haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder
retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit
(geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für
gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

  1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von
    Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr
    dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen
    (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710,
    Ausgabe März 1990, entsprechen müssen gekennzeichnet sind,
  2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur
    Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als
    Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur
    Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens
    eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
    Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach
    seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die
    Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die
    gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von
    Automobilclubs und von Verbänden des Verkehr sgewerbes und der
    Autoversicherer,
  3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit
    ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende
    Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
  4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder
    Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem
    Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen
    mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die
    genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten
    vorgeschrieben hat.
    8–3 Bu StVZO § 52
    (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen mit einer nur nach
    vorn wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (z. B.
    Rot-Kreuz-Leuchte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des
    Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungseinrichtung darf
    keine Scheinwerferwirkung haben.
    (6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in
    Notfällen unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem
    Grund versehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach
    angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der
    Arzt zum Führen des Schildes berechtigt ist. Die Berechtigung zum
    Führen des Schildes erteilt auf Antrag die Zulassungsstelle; sie
    entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer. Der
    Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der
    Einsatz fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
    Prüfung auszuhändigen ist.

Alles klar ??

M.

Schreibfehler:

Ja, das OwiG hält einen rechtfertigenden Notstand bereit,
genau wie die StPO.

Es heisst natürlich:

genau wie DAS STGB.

M.

Hallo Mike,

danke für den Wortlaut der Ausnahmeregelung im OwiG, und für die Info, daß auch das StGB eine ähnliche Regelung enthält. Mir ging es weniger um den Einsatz im Hausbesuchsdienst, sondern (als repräsentatives Beispiel) um den einzigen diensthabenden Anästhesisten an einem kleinem Haus, der am Wochenende 10-Minunten-Radius-Rufbereitschaft hat. Bringt ja nichts, wenn die Sanis den Patienten mit Blaulicht in die Klinik gebracht haben, und dort ist kein Doktor :wink:

Jetzt weiß ich auch, was es mit dem schwarzgelben Doktorblinkschildchen auf sich hat. Ich dachte, daß könnte man sich einfach so aufs Dach setzen, ich wußte gar nicht, daß das in den KFZ-Schein muß und daß das vorher über dei Ärztekammer geht.

Oliver

Hi Oliver,

ich bin zwar juristisch nicht so bewandert wie Mike, aber vielleicht helfen dir ein paar Anmerkungen aus der Praxis :wink:

Ein Arzt, der daheim Rufbereitschaf hat und der aufgrund einer
vitalen Situation in die Klinik gerufen wird, darf
Sonderrechte in Anspruch nehmen, d.h. er darf, sofern nötig,
zu schnell fahren und bei roter Ampel die Kreuzung passieren.

IMO prinzipiell ja, wobei im Zweifelsfall zu prüfen wäre (und wahrscheinlich bei Problemen auch wird), inwieweit ein Organisationsverschukden vorliegt; wenn z.B. der Dienst in der Klinik pauschal so organisiert ist, daß es zu einer Überschreitung kommen muss , so kann es durchaus sein, daß ein Staatsanwalt da massive Bedenken hat.

Er hat jedoch keine Wegerechte, d.h. er darf sich kein
Blaulicht aufs Dach setzten, und er darf auch nicht unbedingt
erwarten, daß ihm die Autoschlange vor der Ampel platz macht
(Hupen, Winken etc.). Ist das so richtig?

Genau; lediglich das mit Blaulicht und Horn verbundene Wegerecht enthält die Aufforderung: Unverzüglich freie Bahn schaffen.

Frage hierzu: Du hast geschrieben, daß es im Fahrzeugschein
stehen muß, wenn man ein Fahrzeug als „Blaulichtauto“
verwenden will. Könnte z.B. ein vorwiegend im Notdienst
tätiger Arzt so etwas beantragen, oder ist das Wegerecht
streng begrenzt auf Einsatzfahrzeuge bestimmter Organisationen
wie etwa der Polizei und der Feuerwehr?

Das Wegerecht muss nicht zwangsläufig an eine Organisation gebunden sein; so gibt es im Hochsauerlandkreis mehrere niedergelassene Mediziner, denen vom Kreis bzw. Straßenverkehrsamt die Zulassung erteilt wurde, da sie in ihrem Bereich parallel zum Rettungsdienst alarmiert werden (Einhaltung der Hilfsfrist). Es ist aber davon auszugehen, daß diese Vergabe sehr sehr streng geprüft wird und es nur Ausnahmefälle sind.
Beispiel Feuerwehr Niedersachsen: SoSi-Anlage für Privat-PKW bei der Feuerwehr dürfen i.d.R. nur bei Gemeinde- bzw. Stadtbrandmeistern gestattet werden, schon Stellvertreter haben keinen Anspruch mehr darauf.
Ich bin beispielsweise einer von 12 Kollegen in unserem Kreis, die zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst bestellt sind (offizielle Bestellung durch den Kreis). Sinn ist es, bei größeren Schadensfällen in Zusammenarbeit mit dem LNA die Leitung des RD-Einsatzes zu übernehmen, was ein schnelles Eintreffen voraussetzt. Vor etwa einem Jahr wurde überlegt, statt der bisher genutzten organisationseigenen Fahrzeuge (ex-NEF) die Privat-PKW der Einsatzführer mit SoSi und Funk auszustatten, um a) nicht dauernd die Dienstwagen tauschen zu müssen und b) Kosten (für die Dienstwagen) mittelfristig zu reduzieren. Ergebnis: SoSi von Straßenverkehrsbehörde trotz Befürwortung des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst abgelehnt. Begründung: dies würde einer inflationären Verbreitung von SoSi-Anlagen Vorschub leisten.

MfG Claus

Abkü?
Hi Claus,

leider stecke ich nicht so in der Szene drin, erläutere mir bitte mal:

LNA

NEF

Danke Marco.

Hi Marco,

sorry wegen der AKÜ´s, eigentlich versuche ich sie ja zu vermeiden.

LNA = Leitender Notarzt, leitet bei einem Massenanfall von Verletzten (MANV) die medizinische Versorgung in Zusammenarbeit mit dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst (OrgL RD)

NEF = Notarzteinsatzfahrzeug, i.d.R. PKW Kombi, mit denen Notarzt, Rettungsassistent und medizinisches Equipment unabhängig von einem Rettungswagen zum Notfalleinsatz fahren

MfG Claus

Danke o.T.
Tschuess Marco.