Frage: Wurde im Bundestagswahlkampf von 1990 (Wahlbeteiligung damals: 77,8%) von den bürgerlichen Parteien die Änderung des Grundgesetzes (Art. 16a) angekündigt oder sonstwie publik gemacht, z.B. durch einen Verweis auf deren Verfassungswidrigkeit, beispielsweise seitens der NPD?
Ist mir jetzt nicht erinnerlich. Im Bundestagswahlkampf 1990 waren Flüchtlinge und Asylgesetztgebung auch kein Thema, das mir damals aufgefallen wäre. Die großen Gewaltausbrüche gegen Migranten fanden ja auch erst nach der Bundestagswahl statt.
Die Veränderung des Asylrechts wurde ja seitens der Union bereits seit Mitte der 80ger Jahre betrieben, allerdings fehlte immer die dafür notwendige 2/3 Mehrheit. die Diskussion köchelte allerdings bis 1991 so vor sich hin…
(Unter der üblichen reisserischen Begleitung der Zeitungen mit den großen Buchstaben)
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Die Debatte über die Änderung lief schon lange. https://de.wikipedia.org/wiki/Asyldebatte
Bei den Grünen mit dem üblichen ideologischen (Schuld)Unterbau, den sie auch heute noch verfolgen (->letzter Parteitagsbeschluss).
Die Bundesrepublik Deutschland war nicht nur auf dem Papier, in bestimmten Bereichen sogar tatsächlich ein freiheitlicher Staat. Allein Diskussionen bzw. parlamentarische Debatten zur Frage über eine vielleicht (!) mögliche allgemeingültige Interpretation von GG Art. 16, Abs 2, Satz 2 …
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
… wären noch lange keine tatsächliche „Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ oder deren Vorbereitung gem. StGB § 83
Auf den Umstand, dass die Mehrheit der Mitglieder bzw. Abgeordneten einer gewissen Partei jahrelang ihre verfassungswidrigen Philosophien gedankenlos in Worte kleiden durften, hatten die normalen Bürger keinen Einfluss, die Möglichkeit einer direkten Klage beim Bundesverfassungsgericht (GG Art. 21) war ihnen verwehrt worden.
Würdest Du mal bitte erläutern, woraus Du diese von Dir behauptete Verfassungswidrigkeit meinst entnehmen zu können. Rein aus Deiner persönlichen Lesart oder gibt es auch irgendwelche Fakten?
Deutsche Staatsbürger können auch kaum Betroffene sein. Aber Asylbewerber schon. Gab es denn ein Urteil, dass die Verfassungswidrigkeit feststellte? Eben nicht. Aber es gab Urteile, die die Verfassungskonformität bei den eingelegten Individualbeschwerden bestätigten.
Was der § 83 StGB hier zu suchen hat ist mir unklar. Solcherlei „Behauptungen“ finden sich bislang allenfalls in wirren politischen Kreisen und fallen wenigstens unter billigen Populismus.
Auch aus den (bislang) fehlenden Bewertungen zu dem nachfolgenden Beitrag (hier als Antwort auf Deine Rückfrage) schließe ich, dass die Wissensgebiete „Staatsgesetze“ und „Religion“ hier bei w-w-w eher unterentwickelt sind:
Aktivitäten in diese Richtung hatte es bereits gegeben, wenn auch auf einer völlig illegalen und absurden Ebene *(Schariapolizei)*. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die Muslime unter den arabischen Asylanten die rechtlichen Wege für ihre Unabhängigkeit in Deutschland erkannt haben werden und umsetzen wollen.
Wehe den Deutschen, die das Pech haben in einem Stadtteil zu leben, das zum Islamistenghetto auserkoren wurde – außen hui … und innen weiß man’s nicht so genau – so viel zu Deiner Bemerkung „Deutsche Staatsbürger können auch kaum Betroffene sein“
Bei mir hapert’s nur manchmal und nur bei der Rechtschreibung einiger umgangssprachlicher Ausdrücke, wie z.B. „sonstwie“ → sonst wie oder „so viel“ → soviel
Das macht nichts, die deutsche Sprache birgt sehr viele Tücken, da kann man kaum erwarten, sie perfekt zu können.
Entscheidender als die Rechtschreibung dürfte vielmehr die Einstellung zum Zusammenleben sein. Unten beschreibst du die Gefahr, dass es nur noch eine Frage der Zeit sei, „bis die Muslime unter den arabischen Asylanten die rechtlichen Wege für ihre Unabhängigkeit in Deutschland erkannt haben werden und umsetzen wollen“.
Es bleibt dabei unklar, wie du dazu stehst, vor allem, weil du offenbar gegen Einschränkungen des Asylrechts bist. Worauf du hinaus willst, bleibt daher nebulös. Sicher ist: Jemand, der unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung im Kern ablehnt, hat bei uns nichts zu suchen. Der Umstand, dass die Politik der letzten Jahrzehnte mehr oder weniger alles dafür getan hat, dass solche Leute trotzdem bei uns bleiben dürfen (und durch Zulassen einer ungesteuerten Einwanderung sogar weitere nachkommen), ändert daran nichts.
Also hast Du keinerlei Fakten zu bieten bzgl. der angeblichen Verfassungswidrigkeit des Artikels 16a GG.
Was hier irgendwelche Leute über Merkel meinen, spielt keinerlei Rolle. Der Artikel wurde vom BT geändert, die Änderung vom Bundesrat bestätigt, vom Bundespräsidenten (der ebenfalls eine rechtl. Prüffunktion ausübt) unterzeichnet und hat seitdem Bestand. Keine der bisherigen Entscheidungen des BVerfG hat ihn für ungültig erklärt.
Meine Bemerkung bezog sich erkennbar darauf, dass ein Deutscher durch Artikel 16a nicht in seinen Grundrechten verletzt werden kann. Oder hat schon einmal ein dt. Staatsbürger einen Ablehnungsbescheid seines Asylantrags erhalten? Eben nicht.
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Dazu kann ich mich nur wiederholen (s.u.), dass die Lügen und suggestiven Halbwahrheiten bei/aus Wikipedia hier zu nichts führen!
Meine Frage hier im Brett „Inlandspolitik allgemein“ berührte Details des → Grundgesetzes, nicht dubiose Behauptungen aus dem freien Meinungs- und Propaganda-Portal Wikipedia, und meine persönliche Meinung dazu stünde hier ganz und gar außer Betracht.
Der Inhalt des Grundgesetzes wurde 1949 von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats thematisch geordnet, in „Artikel“ gegliedert und diese wiederum in „Absätze“ unterteilt.
Es wäre bei Zugrundelegung des gesamten Grundgesetzes und umfassender Kenntnis über dessen Aussagen nicht nachvollziehbar, dass in den beiden ursprünglichen Sätzen von GG Artikel 16, Absatz 2 mehrere grundverschiedene Themenbereiche zusammengefasst worden sein sollen, sich das Recht auf Asyl bei „politischer Verfolgung“ nicht (nur) auf die im GG benannte Gruppe von anspruchsberechtigten „Volksdeutschen“ im Ausland ohne die deutsche Staatsbürgerschaft (GG Art. 116), sondern allgemein, auf jedermann beziehen soll.
Politisch Verfolgte – was sollte das denn dann überhaupt sein? Strafrecht wäre auch Politik: Jüdische, christliche, muslimische Biga- und Polygamisten oder afrikanische Dorfhäuptlinge in Italien, Spanien oder sonst wo … ?!
Während der Zeit des Nationalsozialismus nahmen mehr als 80 Staaten weltweit rund eine halbe Million Flüchtlinge aus Deutschland auf. Aus dieser Erfahrung heraus entschied sich der Parlamentarische Rat in Art. 16 Grundgesetz ein Grundrecht auf Asyl aufzunehmen: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.
Dieser schwerwiegenden (und geschichtsverfälschenden!) Behauptung – wie ich vermute die Grundlage auch Deines Kommentars hier – wurde kein Nachweis beigegeben.
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Zur Verfassungswidrigkeit eines allgemeinen, auch muslimische Araber mit einbeziehenden Asylrechts hatte ich Dir bereits auf Deine erste, teilweise unverständliche Glaskugel-Antwort die relevanten Tatbestände genannt.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur zur Frage einer Verfassungswidrigkeit von politischen Parteien in ausschließlich alleiniger Kompetenz, dann auch nur auf Antrag seitens dazu Berechtigter.
Für Entscheidungen zu einer möglichen Handhabung von offensichtlich verfassungswidrigem Verfassungsrecht besitzt das Bundesverfassungsgericht keine Monopolstellung, wird in derartigen Fällen auch von sich selbst aus nicht tätig.
Wobei sich die Frage stellt, warum man für Dich einen Nachweis beigeben sollte, während Du einfach mal Verfassungswidrigkeit in den Raum hustest ohne auch nur einen Funken von Beleg zu bringen; einmal abgesehen von Deiner kruden Behauptung, dass sich der ursprüngliche Artikel 16 GG nur auf „Volksdeutsche“ ohne dt. Staatsbürgerschaft bezöge.
Auch wenn Deine krude Theorie (nur „Volksdeutsche“) zugrundegelegt werden würde, ergäbe sich bereits aus dem Umstand der Änderung mit den erforderlichen Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat, dass der Artikel 16A GG nicht mehr verfassungswidrig wäre, soweit er nicht vom BVerfG beanstandet würde. Auch die frühe Geschichte des Asylrechts ab 1949 belegt, dass dieser Personenkreis nicht explizit gemeint war. Dafür müsste man nur die Akten einsehen.