Ethische Richtlinien im Islam?

Selbstmordattentäter, Morde im Namen Allahs, unmenschliche Strafen…

Wer bestimmt eigentlich die ethischen Regeln, nach denen sich ein Moslem richten muss?

Gruß, Nemo.

Der Koran und die Hadithe



:sunflower: Hallo!


Im deutschen Sprach- und Kulturraum wird schon seit längerem zwischen „Islam“ und „Volksislam“ unterschieden; seit Goethe wird in Deutschland unter „Islam“ der Koran verstanden.

Selbstmordattentate, Tötungen im Namen von Allah, hierzulande ungewöhnliche Strafen etc. waren bislang nicht mit einem der Korane begründet worden, sondern nur mit Phrasen von Dorf- & Provinzgeistlichen diverser Rechtsschulen.

Welche schwerwiegende(n) Handlung(en) hattest Du bei Deiner Frage konkret im Auge?


Bhrapubhada Paktivedanta

http://www.igfm.de/themen/abfall-vom-islam/aegyptische-fatwa/

Vielleicht ist aber das hier erwähnte Gremium für Dich auch nur eine provinzielle Phrasendreschmaschinerie. Dann wäre es die Synode der EKD sicherlich auch.

Diese Kairoer Insitution gilt noch als vergleichsweise liberal. Gleiches galt für die Zentrale der Inquisition aka Glaubenkongregation auch schon mal.

vdm

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Die Frage ist zunächst, was die Regeln bestimmt. Das sind der Koran und die Hadithe (Sunna), wie ich kürzlich schon ausführte. Dazu folgendes (man kann es nicht oft genug wiederholen):

Allah ist ein kosmischer Zuchtmeister, der die Gläubigen belohnt und die
Ungläubigen fürchterlich bestraft, nämlich mit ewigen Höllenqualen. Dieser
(imaginierte) göttliche Extremsadismus legitimiert logischerweise einen gewalttätigen Umgang mit Ungläubigen auf der irdischen Ebene. Damit haben wir die erste und fundamentale ethische Grundlage des Islam:

  • die radikale Allmacht des Allah über alle Menschen, deren Daseinszweck einzig darin besteht, Allah zu dienen.

Die zweite Grundlage ist die Modellhaftigkeit von Mohammeds Lebensführung für jeden Muslim. Leider gilt hier:

  • Mohammed ist ein
    gewalttätiger Prophet.

Damit ist Gewalt als Mittel der Verbreitung des muslimischen Glaubens prinzipiell legitimiert, da im Islam das Leben des Religionsgründers Mohammed als modellhaft gilt.

Dieses Leben wird muslimischerseits hauptsächlich aus den Inhalten des Koran und der Sunna erschlossen. Die Sunna ist eine Sammlung von Hadithen (Erzählungen) aus dem Leben Mohammeds, in denen von seinen Taten und Unterweisungen berichtet wird, die beide für einen echten Muslim verbindlichen Vorbildcharakter haben. Die Begründung für diese Verbindlichkeit liefert der Koran mit der Forderung an Muslime, sich dem Willen Mohammeds zu unterwerfen.

Insofern Mohammed zu den Mitteln der Gewalt greift, um seine Religion zu verbreiten und zu konsolidieren, stellt er ein verbindliches Vorbild für jeden Muslim dar. Nun besteht ja kein Zweifel daran, dass sich die Ausbreitung des Islam den Mitteln der Gewalt verdankte (Finanzierung durch Karawanenüberfalle und Sklavenhandel, Unterwerfung ungläubiger Stämme) und grausame Praktiken involvierte (Vergewaltigung, Folterung, Aussetzen in der Wüste mit ausgestochenen Augen und abgehackten Händen).

Weitere Grundlagen islamischer Ethik:

Jeder Mensch ist als Muslim geboren, doch die meisten wachsen in einer nicht-muslimischen Gemeinschaft auf, werden durch falsche, d.h ungläubige Erziehung also ihrer wahren Natur beraubt. Diese Ungläubigen sind vor Allah unwürdig und sündhaft und nicht als Gleichberechtigte zu akzeptieren. Sofern sie sich nicht freiwillig auf Allahs Pfad begeben, d.h. konvertieren, verdienen sie den Tod - ausgenommen Christen und Juden, welche unter islamischer Herrschaft die Möglichkeit haben, als „Dhimmis“ (Schutzbefohlene) in einem Zustand sozialer Zweitrangigkeit ihren Glauben zu behalten unter der Bedingung der Unterwerfung unter die Scharia = islamisches Recht sowie der Entrichtung einer Dhimmi-Steuer.

Zum Thema ´Menschenrecht und Islam´:

1990 beschlossen die OIC-Außenminister (OIC = Organization of Islamic Cooperation) auf einer Konferenz die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“, welche festlegt, wie die Mitgliedsstaaten die westliche Kategorie des Menschenrechts auf ihren Territorien anzuwenden haben. In den Artikeln 24 und 25 der Erklärung wird die Scharia, die streng islamische Rechtsordnung, ausdrücklich als unhintergehbare Basis jeder Auslegung des Menschenrechts festgeschrieben, was eine Absage an die religionsunabhängige Allgemeingültigkeit der Menschenrechte bedeutet, wie sie 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in einer Generalversammlung der UN beschlossen wurden.

Chan

Das stimmt nicht. Viele Selbstmordattentäter hatten sich auf diverse Koranverse gestützt, z.B. auf:

(Sure 9,111)

Siehe, Allah hat von den Gläubigen ihr Leben und ihr Gut für das Paradies erkauft. Sie sollen kämpfen in Allahs Weg und töten und getötet werden.

Auch Vers 2,192 („Tötet die Ungläubigen, wo immer ihr sie findet“) wurde gerne als Begründung für Gewalttaten hergenommen, z.B. von Osama bin Laden. Exegetisch stellt sich die Frage nach der Verallgemeinerbarkeit dieses Verses und koranischer Verse überhaupt. Wir stehen hier vor einem Vexierbild, das so oder so gesehen werden kann, je nach exegetischem Prinzip. Lautet dieses Prinzip, dass ursprünglich kontextbezogene Aussagen generalisiert werden können, dann ist der Vers als Legitimation für islamische Gewalttaten perfekt geeignet.

Dieses Prinzip nennt sich qiyas قياس und besagt, dass man kontextbezogene Aussagen durch Analogisierung auf neue Kontexte beziehen kann. In dieser Sicht gelten Koran und Sunna (Hadithe) als Sammlung von Problemlösungsmusterm für neue Situationen im Geiste Allahs und des Propheten.

Akzeptiert war dieses Prinzip in den islamischen Rechtsschulen schon früh durch die Hanafiten, dann folgten die Malikiten, die Hanbaliten und die Schafiiten.

Chan

Zugegeben: In dem von Dir angeführten Beispiel weniger Dorf- als eher Provinzgeistliche auf einem – gemessen an deren intellektuellem Niveau, ihrem trotz allem ungenügenden Wissen über die Inhalte speziell der Korane – viel zu hohen Minbar.

Eine gewisse „Professionalität“ der Phrasendreschmaschinerie „Azhar-Universität“ in der Vorgehensweise zur Verbreitung von gemeingefährlichem Unfug hatte ich aber nie in Abrede gestellt! Käme auch nicht von ungefähr:
Schon der zweite Kalif, Umar ibn al-Chattab, hatte den Fehler seines Vorgängers umgangen und sich sofort auch selbst zum „Oberbefehlshaber der Streitkräfte“ ernannt, dem laut Koran alle Gläubigen bedingungslosen Gehorsam leisten müssten; der selbsternannte erste Kalif, Abu Bakr as-Siddiq, hatte diesen mächtigen Titel noch einem seiner Gefolgsleute überlassen (müssen), wurde daher ausgelacht, als er von den Gläubigen die fälligen Steuergelder haben wollte. Das Problem von Umar aber war dann, dass sich alle Steuerpflichtigen (folgerichtig nach dem Koran) als „Kämpfer“ verstanden, auf seine (immer noch leere) Staatskasse schauten, nichts zahlen, sondern erst ihren „Sold“ haben wollten. Für die vermeintliche Problemlösung „Raubkrieg“, d.h. Überfälle auf benachbarte Gebiete mit einer Bevölkerung fremder Sprachzugehörigkeit, gäbe es im Koran weder einen Auftrag, noch eine Erlaubnis oder Freistellung.

Ähnlich auch hier: Der von diesem „Gremium“ – bestehend aus einer kleinen Gruppe hanafitischer Muftis der Azhar-Universität in Kairo – erörterte Sachverhalt wird im Koran überhaupt nicht behandelt → sonst wäre gar keine „Fatwa“ (= Gutachten zu einem speziellen, außergewöhnlichen privaten Rechtsfall) dazu notwendig, könnte dabei wenigstens auf entsprechende Verse aus dem Koran verwiesen werden … was aus einem bestimmten Grund unterlassen wurde.

Tatsächlich aber würde im Koran von den Muslimen das Gegenteil verlangt werden, nämlich Gleichgültigkeit gegenüber Apostaten, ebenso sollte von Muslimen auch eine völlig anderslautende Lehre als Islam verbreitet werden:

Sure 18,30 (Verszählung nach Imam Hafs, indische Tradition), deutschsprachige Übersetzung der Ahmadiyya-Mission (Ursprungsland: Indien/Pakistan).
Relevanter Versteil:
„Und sprich: Die Wahrheit ist es von eurem Herrn: darum lass den gläubig sein, der will, und den ungläubig sein, der will.“

Sure 18,30 (Verszählung nach Imam Hafs, indische Tradition), arabische Vorlage in persischer Schrift (Herkunftsregion: Kaschmir).
Relevanter Versteil (Zeile 2 v.o.):

وقل الحق من ربكم فمن شاء فليومن ومن شاء فليكفر

Sure 18,29 (Verszählung nach Imam Hafs, orientalische Tradition), „Wort für Wort“ mit grammatischer Aufschlüsselung und Konkordanz – leider nur englischsprachig.


Vermute mal, dass Du den üblichen Titel „Fatwa des staatlichen Rechtsgutachtergremiums Ägyptens zum Abfall vom Islam“ in dem von Dir verlinkten Web-Artikel in den falschen Hals bekommen hattest. Es wäre nur eine unter vielen Fatwas dieser sunnitischen Einrichtung und ohne allgemeine Verbindlichkeit, schon gar nicht für Angehörige der anderen Rechtsschulen, insbesondere nicht der schiitischen Gruppierungen – nicht mal für denjenigen, der sie dort für sich in Auftrag gegeben hatte: Als Araber stünde es ihm jederzeit frei, zum Islam abzufallen! :grimacing:

Sofern dieser Hinweis auch der Intention des UPs als ein von mir erbetenes Detail zu seinem Thema „unmenschliche Strafen…“ entsprochen haben sollte, wäre er meinerseits beantwortet. Falls bei ihm dazu noch Fragen offen geblieben oder entstanden sein sollten, werde ich solche dann selbstverständlich noch beantworten.


Bhrapubhada Paktivedanta

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Nachtrag:

Sehe meine Verbrechen von gestern abend leider erst jetzt.

Falsch: Sure 18,30 (Verszählung nach Imam Hafs, indische Tradition)
Richtig: Sure 18,30 (Verseinteilung nach Imam Hafs, indische Zählung)

Falsch: Sure 18,29 (Verszählung nach Imam Hafs, orientalische Tradition)
Richtig: Sure 18,29 (Verseinteilung nach Imam Hafs, orientalische Zählung)

Bei den vielen Koranen mit ihren kleinen Unterschieden kommt man sehr leicht durcheinander! Die in der Koranwissenschaft allgemein benutzten Referenztexte wären die Ausgabe nach Hafs in der Edition der Azhar-Universität in Kairo für den arabischen Text und die Übersetzung von R. Paret als deutschsprachige Orientierungshilfe → Sure 18,29

Der Grund für die abweichende Zählung der Verseinteilung nach Imam Hafs ist die erst nachträglich hinzugefügte Basmala (die Sureneinleitung „Im Namen Gottes, des Gnädigen, des Allerbarmers“), die bei der indischen Lesart als eigenständiger Vers (in den Suren 2 bis 8 und 10 bis 114) mitgezählt wird.


Ein Beispiel für weitere Spielarten von diesem Koranvers, hier nach Warsch:

Sure 18,28 (Verseinteilung nach Imam Warsch, Zählung nach G. Flügel), deutschsprachige Übersetzung von L. Goldschmidt.
Relevanter Versteil:
„Sprich: Die Wahrheit ist von deinem Herrn; wer will, sei gläubig, wer will, sei ungläubig.“

Sure 18,28 (Verseinteilung nach Imam Warsch, Verszählung von G. Flügel, Zeile 7 v.u.), arabische Vorlage der Übersetzungen von L. Goldschmidt und M. Henning.

Sure 18,28 (Verseinteilung nach Imam Warsch, Verszählung von A. Hinkelmann)


Henning, Goldschmidt, Paret und viele andere Autoren hatten zur Stelle ihre „Übersetzung“ nach den unislamischen Vorstellungen der orthodoxen Gruppierungen (schiitische und sunnitische Rechtsschulen) verbogen, wären für mich hier unbrauchbar gewesen.

Die Ahmadiyya-Mission dagegen war auf finanzielle Unterstützung und staatliche Anerkennung aus und in ihren Operationsgebieten angewiesen, übersetzte vermeintlich gewalttätige Stellen im Koran korrekt, bisweilen sogar verharmlosend, orientierte sich aus diesem Grund teilweise aber leider auch an den Wünschen bzw. Vorgaben der herrschenden Politik in Europa und Amerika – gegen den Wortlaut des Korans.

Die deutschsprachige Koranausgabe der Ahmadiyya-Mission wurde bei ihrer Erstveröffentlichung 1954 vom höchsten Gremium der sunnitischen Azhar-Universität in Kairo als herausragende und beste deutsche Übersetzung bezeichnet, was sie sprachlich gesehen ohne Zweifel auch war – Geld für erstklassige Übersetzer hatte diese Splittergruppe zu dieser Zeit bereits genug eingesammelt.

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Ich danke dir.

Wenn ich deinen Ausführungen folge, komme ich zu dem Schluss, dass Pegida mit seiner Grundaussage recht hat. Es droht aus der zunehmenden Islamisierung eine Gefahr für das freiheitliche Europa.

Gruß, Nemo.

Das sind keine Tötungen, das sind Morde, feige, hinterhältige durch nichts zu entschuldigende Morde an vollkommen Unschuldigen.

Ich habe an anderer Stelle schon sinngemäß geschrieben, dass die „Protestgruppen“ (gemeint sind PEGIDA und AfD) in diesem Punkt einen viel klareren Blick auf die Lage haben als die vermeintlich gutmeinenden Ja-Sager zur Willkommenspolitik. Das heißt nicht, dass ich in anderen Punkten mit diesen Gruppen übereinstimme.

Im übrigen gilt die alte Weisheit:

Gutgemeint ist das Gegenteil von gut.

Chan

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Die im Link genannten „Gründe“ sind nicht überzeugend.

Hier wird nämlich die Erlaubnis zum Töten sofort wieder eingeschränkt und zwar dadurch, daß der Ungläubige sich einem Volk anschließt, welches mit den Muslimen verbündet ist.

Na toll. Solange dieses „Volk“ mit Muslimen verbündet ist, darf der Ungläubige seinen Kopf behalten. Sollte sich das Bündnisverhältnis aber auflösen, kann er um sein Leben rennen.

Doch es gibt noch weitere Einschränkungen: „und die zu euch kommen, weil ihre Herzen davor zurückschrecken, gegen euch oder gegen ihr eigenes Volk zu kämpfen.“ sind ebenfalls ausgenommen.

Ins Deutsche übersetzt: Wer vor dem Islam kuscht, hat seinen Frieden. Wer auch nur seine Stimme gegen diese Religion erhebt, „kämpft“ schon gegen sie. Jede Äußerung von Kritik am Islam ist in genuin islamischer Sicht doch eine Beleidigung Allahs (und ggf. auch des Propheten). Die obengenannte ´Begründung´ ist also wertlos, weil das Kriterium für das „Kämpfen“ gegen den Islam sehr großzügig gedehnt werden kann.

Da zitierst du, wie für Islamverharmloser typisch, nur die halbe Aussage.
Der gesamte Vers lautet (meistens als Vers 29 der Sure 18 gezählt):

Darum lass den gläubig sein, der will, und den ungläubig sein, der will. Siehe, Wir haben für die Frevler ein Feuer bereitet, das sie wie eine Zeltdecke umschließen wird. Und wenn sie um Hilfe schreien, so wird ihnen mit Wasser gleich geschmolzenem Metall, das die Gesichter verbrennt, geholfen werden. Wie schrecklich ist der Trank, und wie schlimm ist die Raststätte!

Das bezieht aber ´nur´ auf eine jenseitige Bestrafung für Ungläubige. Für die diesseitige Strafpraxis finden sich andere Referenzstellen, vor allem in Bukhari / Kitab in al-Jihad = Buch der Anstrengung, wo folgende Aussage Mohammed zugeschrieben wird:

Wer seine Religion ändert, den tötet.

Hier ist auf Englisch der Kontext des Zitats:

Narrated `Ikrima:

Some Zanadiqa (atheists) were brought to Ali and he burnt them. The news of this event, reached Ibn Abbas who said, „If I had been in his place, I would not have burnt them, as Allah’s Messenger (ﷺ) forbade it, saying, ‚Do not punish anybody with Allah’s punishment (fire).‘ I would have killed them according to the statement of Allah’s Messenger (ﷺ), 'Whoever changed his Islamic religion, then kill him.’“

(Quellen:

Sahih al-Bukhari 6922: Buchh 88, Hadith 5, Buch 84, Hadith 57)

Chan


!! Dein angeblich „berichtigender“ Kommentar von vor zwei Tagen auf meine Antwort zum UP enthält bloß unangebracht (!) gewaltverherrlichende extreme religiöse Hetze ausschließlich Deinerseits. Dem für die Moderation in diesem Brett verantwortlichen [TEAM] scheinen die eigenen Nutzungsbedingungen egal zu sein – ich hätte auf derartige Ausflüsse normalerweise nicht reagiert bzw. reagieren müssen !!


UP

BP

„Das stimmt nicht“ … Du hast leider auch die Frage des UPs mit meiner freien Wiedergabe von dieser verwechselt. Dass (kriegsbedingte) Selbstopferung, die Tötung Anderer im Namen Allahs und abschreckende physische Strafen im Islam, d.h. nach dem Koran gefordert werden, dürfte mit Sicherheit allen an diesem Thread aktiv Beteiligten nicht neu oder unbekannt sein; ebenso wohl auch, dass – als Sonderfall – z.B. die unter allen Rechtsschulen als unzweifelhaft, als eine Art Selbstverständlichkeit praktizierte Steinigung als Strafe für außerehelichen Verkehr … a) nach sunnitischen Quellen als die zuallerletzt offenbarte, unveröffentlicht gebliebene Anweisung zu einem Einzelfall allgemein unbekannt, im eigentlichen Koran noch nie enthalten gewesen, b) nach schiitischen Quellen (angeblich) laut Ali ibn Abi Talib später (wann?) aus dem Koran wieder entfernt worden sein soll (= Abrogation durch 24,2 und 4,25 ?).

Nachdem die vom UP formulierten muslimischen Pflichten im Islam allem Anschein nach willkürlich ausgeübt worden waren und werden, d.h. nicht selten unter Kritik von „Glaubensbrüdern“, die aber vergleichbare Handlungen zum eigenen Vorteil ohne zu zögern für sich in Anspruch nehmen (aktuelles Beispiel: Der ISIS & der Hadith vom verbotenen Bestrafen durch Feuer; Arabische Fliegerbomben auf IS-ZivilistenSure 4,85 vs. Bestrafung gefangengenommener Jordanischer Bomberpiloten durch VerbrennenSure 42,41), stellte sich die Frage, gegen wen und wann solche Handlungen gerechtfertigt wären, welche Grundlage/n zur ethischen Beurteilung eigentlich herangezogen werden (müssten) bzw. wurden.


Eine Frage nach der grundsätzlichen Legitimität von „Selbstmordaktionen“ & „Himmelfahrtskommandos“ hättest Du treffend mit dem im Koran dafür einzig infrage kommenden Satz in Sure 9,111 (bzw. 9,112 nach Warsch/Henning) beantwortet, allerdings in der einseitigen (s. mein Nachtrag, oben) und irreführenden Fassung von M. Henning:

„Siehe, Allah hat von den Gläubigen ihr Leben und ihr Gut für das Paradies erkauft. Sie sollen kämpfen in Allahs Weg und töten und getötet werden.“

Einen Imperativ gibt es in diesem Versteil nicht, wäre auch völliger Unsinn, denn es gab alte und gebrechliche, kranke und verwundete Gläubige, die an anderer Stelle im Koran von der Teilnahme an Kampfhandlungen ausgenommen worden waren … solch eine unangebrachte Aufforderung zu Gewalt bzw. deren Verherrlichung sollte in einem Expertenforum wie wer-weiss-was.de nicht vorkommen, schon gar nicht zu einem Thema, bei dem genau solche „Kleinigkeiten“ (zumindest gemäß der Fragestellung) von Bedeutung gewesen wären!

Wiedergabe von Sure 9,111 nach der Ahmadiyya-Mission:

„Allah hat von den Gläubigen ihr Leben und ihr Gut für den Garten erkauft: sie kämpfen für Allahs Sache, sie töten und fallen“

In beiden Fassungen richtig wiedergegeben wurde die Partikel „und“و in der Formel „sie töten und sie werden getötet“فيقتلون و يقتلون

Da dies der einzige Vers im Koran wäre, der Selbsttötungen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen rechtfertigen würde, mussten die Gegner bzw. Zielgruppen etwaiger Anschläge solcher Art hier auch ihre „Argumente“ dagegen anbringen; deutschsprachige Fassung von Sure 9,111 nach R. Paret:

"Gott hat den Gläubigen ihre Person und ihr Vermögen dafür abgekauft, daß sie das Paradies haben sollen. Nun müssen sie um Gottes willen kämpfen und dabei töten oder (w. und) (selber) den Tod erleiden."

Es fänden sich hier aber weder Imperative noch die Partikel „oder“او (was unser Kollege Paret auch gar nicht bestreitet … möchte nicht wissen, welche Gage er für diesen Liebesdienst auf die Hand bekommen hatte, üblich waren Beträge (DEM/EUR) in fünfstelliger Höhe).


Diese Behauptung (wohl aus Deiner selbst ausgedachten, heilen „islamistischen Terroristenwelt“) ist für mich beim besten Willen nicht nachvollziehbar; es wurden i.d.R. jeweils nur äußerst dubiose Begründungen für beabsichtigte oder bereits begangene Taten abgegeben (z.B. „Kreuzzügler“ oder „Beleidigung“), für öffentlichen Schulunterricht über die fundamentalen islamischen Glaubensgrundsätze hätte es auch noch nie Anlass oder Notwendigkeit gegeben.

Vereinzelt weisen kritische Stimmen aus Ländern anderer Sprachzugehörigkeit auf den Koranvers hin, aus dem (nicht nur ein bisschen krumm!) ein allgemeines Verbot zu Selbstmord abgeleitet worden war, der aber in seinem arabischen Original derartiges auch nicht im Entferntesten enthält; Übersetzung von R. Paret:

"Ihr Gläubigen! Bringt euch nicht untereinander in betrügerischer Weise um euer Vermögen! Anders ist es, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das ihr nach gegenseitigem Übereinkommen abschließt. Und bringt nicht eure eigenen Glaubensgenossen um (w. tötet nicht euch selber) ! Gott verfährt barmherzig mit euch."

Im betreffenden Satz werden zweimal Pluralformen verwendet – wie auch Paret es in seiner Wiedergabe anzudeuten versucht hatte – unzweifelhaft, denn ein Selbstmordverbot wäre: „Keiner töte sich selbst“.


Den Rest Deines Kommentars halte ich für billige religiöse Hetze (blindes copy&paste aus einschlägigen Websites wie z.B. → islamkritik-objektiv.com) und Informationsverschmutzung, wertlos (wenn nicht sogar schädlich!) für ein Forum, wie es w-w-w früher mal war und (unterstelle ich einfach mal ganz frech) wieder werden möchte, und nicht nur bezüglich meiner Antwort als OT:
Ja, nicht wenige Fragesteller – und nicht nur in diesem Forum – hatten in Wirklichkeit etwas ganz anderes gemeint als das, was sie in ihrem Anliegen dann schriftlich zum Ausdruck gebracht haben!


Bhrapubhada Paktivedanta

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Nur sollte man auch dran denken, daß sich derlei Verhaltensweisen aus allen religiösen Normsystemen herauslesen und begründen lassen. Es gab Zeiten, wo ein allerchristlichster König es für religiös gerechtfertigt fand, seinem Opponenten Mörder auf den Hals zu hetzen


Es gab Zeiten, wo ein päpstlicher Gesandter im Hinblick auf den Umgang mit Ketzern erklärte: „Tötet sie alle, Gott wird die Seinen schon herausfinden“

Und ein hierzilande durchaus erfolgreicher Politker der dreißiger Jahre erklärte in einem in großer Auflage publizierten Buch: „So glaube ich heute im Sinne des allmächtigen Schöpfers zu handeln: Indem ich mich des Juden erwehre, kämpfe ich für das Werk des Herrn.“

Man sollte sich also nicht allein auf den Islam beschränken, wenn man von Gefährdungen des freiheitlichen Europas durch religiös verbrämte oder motivierte Gewalt spricht.

Ja, da gebe ich dir vollkommen recht. Es wurden auch Menschen als Hexen verbrannt, oder, in christlichem Namen anderweitig zu Tode gequält. Nur…

Das war einmal und ist hoffentlich für immer vorbei. (Man könnte zur Entschuldigung einwenden, dass die Welt es damals nicht besser wusste, aber das ist gar nicht nötig. Die Fehler der Vergangenheit können nicht als Entschuldigung für die Fehler der Zukunft dienen.)

Wer sich heute in unserem auch naturwissenschaftlich aufgeklärtem Zeitalter an Regeln des Mittelalters orientiert, ist potentiell hochgefährlich und absolut mit Vorsicht zu behandeln.

Eine Religion, welche auch immer, die sich hauptsächlich an einem imaginären Jenseits orientiert, wird stets hoch gefährlich für die lebendige Menschheit sein. Insbesondere dann, wenn es sich um einfache ungebildete Menschen handelt, denen die einfachen Regeln der Vergangenheit weit leichter eingehen, als die relativ aufgeklärten Gedankengänge der Gegenwart.

Gruß, Nemo.

Für derlei muß ich nur in meine langjährige Nachbarschaft schauen…

Diese treffende Feststellung aus Deiner Feder irritiert mich jetzt etwas!

Zur Vermeidung von u.U. volksverhetzenden Tatbeständen hatte ich Dich darauf aufmerksam gemacht, dass in Deutschland (das dortige Strafrecht würde für die Seitenbetreiber auch in München gelten!) ein Unterschied gemacht werden würde/müsste zwischen Volksislam und Islam, wobei Letzterer beispielsweise mit der Genitalverstümmelung von Mädchen (auch bei den christlichen Kopten in Afrika immer noch sehr beliebt!), mit der Steinigung – laut Koran eine Hinrichtungsart unter den vorislamischen Arabern – bei Ehebruch (fast ausschließlich nur der Frauen, wahabitische Saudi-Prinzessinnen aber werden geköpft) und mit anderen Verbrechen der Volksislame nicht im geringsten etwas zu tun hätte.

Keines der von Dir in Deiner Frage umrissenen Beispiele wurde bislang mit einer der Lesarten des Korans begründet – bzw. hätte mit solchen begründet werden können – sondern bloß mit dubiosen unislamischen Traditionen gemäß a) der von den unterschiedlichen sunnitischen Rechtsschulen jeweils nur für sich aus den sunnitischen Sunnabüchern herausgesuchten Hadithe, b) der von den unterschiedlichen schiitischen Rechtsschulen jeweils nur für sich aus den schiitischen Sunnabüchern herausgesuchten Hadithe, sowie mit den daraus in der Vergangenheit bereits gefällten Unrechtsurteilen.

Es gibt nicht nur eine Scharia, nicht nur eine Sunna, nicht nur einen Koran und nicht nur einen Terroranschlag (angeblich) im Namen Allahs!

Beispiel: Attentate waren/wären von den Tätern nach der jeweiligen Glaubensgrundlage der Rechtsschule oder Gruppierung der sie angehörten begründet worden, (eher) im Widerspruch zu der parallel dazu jeweils akzeptierten Version des Korans (nicht nur vom äußeren Erscheinungsbild, auch inhaltlich voneinander abweichend!); beispielsweise in der Türkei (z.B. → Istanbul) im Widerspruch zum dortigen (staatlichen!) → Sultan-Abdülhamid-Koran (allerdings ein von keiner Rechtsschule anerkannter Mischtext aus Hafs- und Qalun/Warsch-Koranen entsprechend der ehemaligen bzw. damaligen Ausdehnung des Osmanischen Reiches bis Nordafrika; Sultan-Abdülhamid-Koran → Original in der → Lesartentradition älterer Korane des Osmanischen Reiches) | in Pakistan (z.B. → Peschawar) im Widerspruch zum dort gebräuchlichen → Hafs#1-Koran | in Ägypten (z.B. → Luxor) im Widerspruch zum dort gebräuchlichen → Hafs#2-Koran | in Tunesien (z.B. → Djerba) im Widerspruch zum dort gebräuchlichen → Qalun-Koran | in Marokko (z.B. → Casablanca) im Widerspruch zum dort gebräuchlichen → Warsch-Koran | im Sudan (z.B. → Darfur) im Widerspruch zu dort gebräuchlichen Duri-Koranen, z.B. → Handschrift#1 oder → Handschrift#2 | etc. pp.

Das soll aber nicht heißen, dass es keine Kombinationen geben könnte, bei denen (zufällig) alles passen würde, d.h. der „Terror“ gar keiner, sondern rechtmäßig wäre. Auch in Deutschland gäbe es ein Widerstandsrecht mit einer nach oben offenen Gewaltskala!

Die Beantwortung Deiner Fragen wäre schon im Einzelfall sehr kompliziert; ich hatte Dich daher gebeten, zu den von Dir aufgelisteten Beispielen konkrete Fälle zu nennen, dem Du aber nicht nachkommen wolltest!

Deine Frage interessierte Dich plötzlich gar nicht mehr, dafür aber Geschwätz und Hetze – Klingelstreiche?

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:cherry_blossom: Lieber @Ch_an :cherry_blossom:

Du hattest es vielleicht noch nicht bemerkt, aber das Ende der Baumstruktur von w-w-w war erreicht – alles Notwendige, was in diesem Kommentar-Strang zu sagen gewesen war, wurde gesagt – alles Weitere wäre überflüssige Verschmutzung … das ist auch meine Meinung, nicht nur die vom [TEAM]!

Natürlich habe ich dafür Verständnis, dass Du – nach ausgiebigen Besuchen von antisemitischen/antiislamischen Hetz-Seiten im Internet – einen starken Drang verspürst, das dort Angelesene um jeden Preis weiterzugeben, Dir dazu jeder Antwort- und Kommentar-Button von Beiträgen hier bei w-w-w recht ist, egal um was es darin ursprünglich überhaupt ging, Du auch keine große Lust hast, Dich durch Lesen des jeweiligen Postings vorher kundig zu machen, auch dass Du bei mir klingelst, um Deinen Spam abzuladen … bei mir ziehst Du allerdings den Kürzeren!

Mit Deiner öffentlichen Hetze hier bei w-w-w gegen eine von der Verfassung in Deutschland anerkannte und hinsichtlich einer ungestörten Ausübung auch geschützte Religion (bzw. gegen deren Anhängerschaft) stelltest Du Dir selbst (und dem Fragesteller) nur Armutszeugnisse aus!

(→ hier eine Troll-Frage, allerdings mit ausgebliebener Wunsch-Antwort)


Nicht der Fragesteller, sondern @vdmaster hatte eine „Fatwa“ eingebracht, die er für etwas Großes, Weltbewegendes hielt.

In Wirklichkeit war sie nur ein von einer Privatperson (?) gegen (nach?) Bezahlung in Auftrag gegebenes Gutachten zu einer Streitsache, in der seitens des Auftraggebers eine Todesstrafe wegen bloßer Apostasie (ohne Handgreiflichkeiten oder Agitation seitens des Beschuldigten) gewünscht wurde:

Thema des Rechtsgutachtens:
Muss ein [vom Islam] Abgefallener alle Pflichten [des Islams], die er als Abgefallener nicht verrichtet hat, verrichten, wenn er Buße tut [zum Islam zurückkehrt]?
Falls er keine Buße tut [nicht zum Islam zurückkehrt], muss er sofort oder später getötet werden?

Nummer des Rechtsgutachtens: 20027

Datum des Rechtsgutachtens: 26.07.2004

Die bloße Apostasie wäre nach den Koranen aber nicht strafbar! Als Beispiel dafür, warum in dieser Fatwa keinerlei Koranverse zur Bekräftigung zitiert werden konnten, sondern nur ein Hadith aus der sunnitischen Sunna, hatte ich auf den Lieblingsvers der Volksislam-Hardliner unter den dortigen Muftis verlinkt.

Ebenso könnte eine der Apostasie beschuldigte Person bei der selben Einrichtung ein Gutachten kaufen, das zu diesem Thema alle ihre Rechte gegenüber anderen auflistet. Bei einem solchen Gutachten wäre die Anzahl von entsprechenden Koranversen sehr hoch, angeführt von Sure 18,29 …

Auch wenn es nach den Spielregeln (Koran hätte rechtlich mehr Gewicht als nur Sunna) als offensichtlich erscheinen würde, welche Partei die besseren Karten hätte, bliebe das Urteil darüber dem Kadi überlassen (bzw. der Partei mit dem höheren Bakschisch)


Nein, ich kann wirklich beim besten Willen nicht erkennen, was Du überhaupt von mir wolltest!

Ein längeres Schwätzchen über das Pöbelverbot in der islamischen Gesellschaftsordnung? Auch in Deutschland dürfte nicht jeder alles sagen, so wie es ihm gerade beliebt!

Mach dazu doch bitte eine eigene Frage auf!


Da zitierst Du, wie bei Hass-Predigern und Volksverhetzern typisch, nur die halbe Aussage. Der Abschnitt lautet vollständig:

Zwischen „der sei ungläubig“ und „den lass ungläubig“ ist ein riesengroßer Unterschied, auch wenn es im arabischen Text nur ein einziges Schriftzeichen ist!

Deine schlechten Witze à la Alleinunterhalter Otto Waalkes & die Leute im Altersheim ("Seid ihr jetzt alle da?" - „Jaa“ - "Aber nicht mehr lange!") langweilen mich!


@Bhrapubhada Paktivedanta

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Klingelstreich … Ok, dann beende ich meine Beantwortung der Frage „Ethische Richtlinien im Islam“!


Nachtrag – für künftige Besucher bei w-w-w, die etwas über ethische Richtlinien im Islam wissen wollten – ein paar grundlegende Details von unterm Tisch:

(Schade, dass es zum Thema „arabischer Koran“ nicht einen ähnlichen „Tipp“ gibt wie zum Thema „hebräischer Tanach“ hier bei → wer-weiss-was.de oder bei → fragwerk.info … mit einer entsprechenden „Vorbildung“ würden viele Fragen wohl erheblich leichter beantwortet werden können!)


„Es gibt nur einen Koran“ – Nein!

Von den vier heute noch am häufigsten anzutreffenden Versionen des Korans verleugnet nur eine (Hafs) relativ handgreiflich ein Existenzrecht des Staates Israel, zwei (Warsch & Qalun) lesen ggf. positiv und eine (Duri) lässt alle Möglichkeiten offen.

Der Unterschied bestünde in den Handschriften und Druckausgaben der Korane jeweils nur aus zwei kleinen Punkten und/oder einem senkrechten Strichlein stattdessen, d.h. der unterschiedlichen Schreibweise des Wortes für die „Tora“ der Juden:
التوراة (Hafs) bzw. التورية (Warsch & Qalun) und التورا ية (Duri).

In Koranen mit Verseinteilung nach Imam Hafs (orientalische Zählung):
Sure 3,3.48.50.65.93²; 5,43.44.46².66.68.110; 7,157; 9,111; 48,29; 61,6; 62,5

In Koranen mit Verseinteilung nach Imam Warsch: *
Sure 3,2.43.44.58.87²; 5,47.48.50².70.72.110; 7,156; 9,112; 48,29; 61,6; 62,5
* Goldschmidt und Henning übersetzten gemäß ihrer fehlerhaften Vorlage mit „Tora“.


In den vergangenen sechshundert Jahren war die Koranlesart nach Imam Hafs verbreitet von Indien, z.B.:

Hafs-Koran aus Indien 14. Jh. (Sure Al-Fatiha zweigeteilt)
Sure 3,3 (Zeile 3 v.o.) التوراة

… über Persien, z.B.:

Hafs-Koran aus Persien 16. Jh. (Sure Al-Fatiha zweigeteilt)
Sure 3,3 (Zeile 3 v.o.) التوراة

… bis zum Osmanischen Reich, einschließlich Ägypten, z.B.:

Hafs-Koran Osmanisches Reich um 1480/1490 (Sure Al-Fatiha einteilig)
Sure 3,3 (Zeile 4 v.o.) التوراة

Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.


In den Gebieten Nordafrikas westlich von Ägypten (d.h. vom heutigen Libyen bis Marokko) waren dagegen die Koranlesarten nach Imam Warsch und Imam Qalun verbreitet
Sure 1 & Sure 3,2 (Warsch) → Sure 1 & Sure 3,2 (Qalun)

Die osmanische Verwaltung benötigte daher einen Koran, der beide Lesarten in sich vereinte, z.B. den Beginn der Verszählung in der ersten Sure (Al-Fatiha) in Warsch-Koranen nicht mit der Basmala, sondern erst mit der Hamdala (in Hafs-Koranen der zweite Vers), sowie andere Überlieferungen, die hinsichtlich ihrer Authentizität größere Berechtigung hatten, als die im Lauf der Jahrhunderte korrumpierten Lesarten der Hafs-Korane.

Ersteres wurde mit Hilfe mnemotechnischer Zeichenanordnung ۝ umgesetzt, Letzteres durch einfache Übernahme der gegenüber Hafs richtigen Lesart aus den Warsch-Koranen, manchmal auch hier in Form mnemotechnischer Sonderschreibweise. Ähnlich war bereits in Hafs-Koranen verfahren worden, z.B. bei Abweichungen der mündlichen Überlieferung gegenüber dem schriftlich tradierten Text.

Von ihrem äußeren Erscheinungsbild her unterschieden sich diese Mischtext-Korane des Osmanischen Reiches nicht von den üblichen Hafs-Koranen, z.B.:

Osmanischer Behörden-Koran um 1562 (Sure Al-Fatiha einteilig)
Sure 3,3 (Zeile 2 v.o.) التورية

… und aus der Bibliothek der Osmanischen Sultane, z.B.:

Sultan-Abdülhamid-Koran von 1623 (Sure Al-Fatiha einteilig)
Sure 3,3 (Zeile 2 v.o.) التورية

… oder der Privat-Koran von Sultan Abdülhamid II.:

Sultan-Abdülhamid-Koran von 1896 (Sure Al-Fatiha einteilig)
Sure 3,3 (Zeile 3 v.o.) التورية

Letzterer diente als direkte Vorlage für den ab 1996 anlässlich des Türkisch-Israelischen Militärbündnisses (das ohne diese Warsch-Lesart nicht möglich gewesen wäre) hintenherum staatlich verordneten „Koran der Türkei“, begleitet von der Ankündigung einer Schließung von Koranschulen (zur Konfiszierung der dortigen Hafs-Korane) und „beantwortet“ durch den Beschuss von Regierungsgebäuden in Ankara mit schweren Waffen aus Militärbeständen; der türkische „Sultan-Abdülhamid-Koran“:

Sultan-Abdülhamid-Koran von 1996 (Sure Al-Fatiha einteilig), digital
Sure 3,3 (Zeile 3 v.o.) التورية


Nachdem solches durch die Presse bekannt geworden bzw. aufgeflogen war, kreierte auf der anderen Seite (des Mittelmeers) der Revolutionsführer Oberst Muammar Muhammad Abdassalam Abu Minyar al-Gaddafi ein politisches Gegenstück, fügte bei dem in Libyen gebräuchlichen Warsch-Koran an den entsprechenden Stellen einfach die ihm genehmere Lesart der Hafs-Korane ein:

Gaddafi-Koran (Sure Al-Fatiha einteilig)
Sure 3,2 (Zeile 3 v.o.) التوراة

Da es nicht angeht, dass es zwei widersprüchliche Koranversionen gibt, es nur eine geben darf, wird über diesen Umstand großes Stillschweigen bewahrt; extreme Gruppen versuchen u.a. durch Falschdeklaration vorzutäuschen, dass es (außer „Kleinigkeiten“ natürlich) keine Abweichungen unter den Koranen gäbe – moderner, Duri-Koran mit nordafrikanischer Maghreb-Schrift als „Warsch-Koran“ ausgegeben:

Duri-Koran modern (Sure Al-Fatiha einteilig)
Sure 3,3 (Zeile 7 v.u.) التوراية


Bhrapubhada Paktivedanta

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