Nein. Es wird durch StGB §§ 90a Abs. 1 Nr. 1 und 130 Abs. 1 Nr. 2 geregelt.
In Bezug auf § 130 („Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“) ist schon einmal mehr als fraglich, ob die in Frage stehenden Äußerungen tatsächlich geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Wenn dazu schon das Kasperletheater des Möchtegern-Sultans ausreichen würde, dann wäre es mit dem öffentlichen Frieden hierzulande aber nicht sehr weit her …
Ein solcher Straftatbestand (Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören) ist bei § 90a („Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) […] die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“) nicht gegeben. Allerdings ist grundsätzlich (natürlich auch bei § 130) StGB § 3 zu beachten: „Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden.“ Ausnahmen nennt StGB § 5, insbesondere diese in Nr. 3a: „Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: […] 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates […] in
den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b“ - allerdings nur, „wenn der Täter
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.“
Meine Wissens nicht. Nun kenne ich ich nicht jeden, von der Türkei unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag - aber in solchen (z.B. der Charta der Vereinten Nationen oder den bilateralen Verträgen mit der EU - z.B. dem Assoziierungsabkommen - oder Deutschland - wie dem Doppelbesteuerungsablommen) geht es regelmäßig um völlig andere Angelegenheiten.
Zu niederländischem Recht kann ich mich nicht äußern - wäre das jedoch der Fall, hätte das Herr Geert Wilders mit Sicherheit schon eingefordert. Was deutsches Recht angeht, so ist Deine Frage bereits weiter oben beantwortet. Nein.
Sie ist es jedenfalls nicht. Nach Art. 83 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sog. Vertrag von Lissabon) ist die strafrechtliche Richtlinienkompetenz der EU beschränkt auf die Festlegung von „Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität […], die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.“ Konkret sind dies derzeit „Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.“ Ob man der EU eine Kompetenz hinsichtlich Bagatellstraftaten wie Verleumdung und Verunglimpfung einräumen sollte, ist eine Meinungsfrage. Wohlmeinender Hinweis: die Veranstaltung hier nennt sich „wer weiss was“ und nicht „wer meint was“.