Mietkündigung im Todesfall des Mieters ?

Hallo,
folgendes Problem: Der alleine lebende Mieter einer Wohnung des sozialen Wohnungsbaus ist gestorben. Die Ehefrau lebt seit 40 Jahren getrennt. Es existiert weiterhin ein Sohn. Sohn und Frau wurden vom Gericht angeschrieben, haben aber noch keinen Erbschein.
Wer kann mit welchen Fristen das Mietverhältnis kündigen ?
Weiteres Problem: Die Wohnung wird zum 1.1 eine normale Wohnung (also kein sozialer Woh´nungsbau mehr) - muss der Erbe die Mieterhöhung die der Vermieter wegen dieser Umwandlung haben will zahlen ???

Danke !

Hallo,

Wer kann mit welchen Fristen das Mietverhältnis kündigen ?

Die Erben, auch wenn noch kein Erbschein erstellt worden ist, es gilt die gesetzliche Erbfolge. Kündigungsfrist ist ebenfalls gesetzliche Frist entsprechend Mietdauer oder Regelung im Mietvertrag.

Weiteres Problem: Die Wohnung wird zum 1.1 eine normale
Wohnung (also kein sozialer Woh´nungsbau mehr) - muss der Erbe
die Mieterhöhung die der Vermieter wegen dieser Umwandlung
haben will zahlen ???

Kommt auf den Mietvertrag an. Grundsätzlich gilt dieser. Wenn der Verstorbene jedoch schon einer Änderung zugestimmt hat (soweit diese existiert), dann gilt natürlich diese Regelung.

Gruß
André

Hallo Erwin,

das Mietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31.03.2004 gekündigt werden. Dem Vermieter muss aber per Einwurf-Einschreiben das Kündigungsschreiben bis 05.Januar 2004 zugegangen sein ( Erhalt). Die Erben müssen kündigen. Hier notfalls Mutter und Sohn gemeinsam. Ist kein Erbe vorhanden oder wird kein Erbe angetreten, dann muss das Gericht verständigt werden und der Vermieter auch, damit er weiss, dass sein Ansprechspartner der zuständige Nachlassverwalter beim AG ist. Dann muss dieser kündigen.

folgendes Problem: Der alleine lebende Mieter einer Wohnung
des sozialen Wohnungsbaus ist gestorben. Die Ehefrau lebt seit
40 Jahren getrennt. Es existiert weiterhin ein Sohn. Sohn und
Frau wurden vom Gericht angeschrieben, haben aber noch keinen
Erbschein.
Wer kann mit welchen Fristen das Mietverhältnis kündigen ?
Weiteres Problem: Die Wohnung wird zum 1.1 eine normale
Wohnung (also kein sozialer Woh´nungsbau mehr) - muss der Erbe
die Mieterhöhung die der Vermieter wegen dieser Umwandlung
haben will zahlen ???

Spielt keine Rolle. Bei gekündigten Mietverhältnissen ist jede Mieterhöhung ausgeschlossen. Zum anderen müsste der Vermieter den Erben ja eine Mieterhöhungserklärung zusenden. Da eine Mieterhöhungserklärung bei unbefristeten Mietverträgen jederzeit eine Kündigung mit drei Monaten erlaubt, ist es also völlig egal, wann der Vermieter mit einer Mieterhöhung kommt.

Gruss und einen guten Rutsch wünscht Günter

Hallo Andrè

Wer kann mit welchen Fristen das Mietverhältnis kündigen ?

Die Erben, auch wenn noch kein Erbschein erstellt worden ist,
es gilt die gesetzliche Erbfolge. Kündigungsfrist ist
ebenfalls gesetzliche Frist entsprechend Mietdauer oder
Regelung im Mietvertrag.

Kleine Korrektur. Bei Todesfall besteht ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten. Da spielt die Mietdauer oder eine Regelung im Vertrag keine Rolle.

Weiteres Problem: Die Wohnung wird zum 1.1 eine normale
Wohnung (also kein sozialer Woh´nungsbau mehr) - muss der Erbe
die Mieterhöhung die der Vermieter wegen dieser Umwandlung
haben will zahlen ???

Kommt auf den Mietvertrag an. Grundsätzlich gilt dieser. Wenn
der Verstorbene jedoch schon einer Änderung zugestimmt hat
(soweit diese existiert), dann gilt natürlich diese Regelung.

Eine Mieterhöhung bei bestehender Kündigung ist nicht durchsetzbar. Im letzten Abschnitt gebe ich Dir recht. Jedoch nehmen Gerichte hier nur bei schriftlichen Zustimmungen vor dem Tod diese Einlassung an. Sonst läuft da nichts.

Grüss Günter

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