Hallo Erwin,
das Mietverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31.03.2004 gekündigt werden. Dem Vermieter muss aber per Einwurf-Einschreiben das Kündigungsschreiben bis 05.Januar 2004 zugegangen sein ( Erhalt). Die Erben müssen kündigen. Hier notfalls Mutter und Sohn gemeinsam. Ist kein Erbe vorhanden oder wird kein Erbe angetreten, dann muss das Gericht verständigt werden und der Vermieter auch, damit er weiss, dass sein Ansprechspartner der zuständige Nachlassverwalter beim AG ist. Dann muss dieser kündigen.
folgendes Problem: Der alleine lebende Mieter einer Wohnung
des sozialen Wohnungsbaus ist gestorben. Die Ehefrau lebt seit
40 Jahren getrennt. Es existiert weiterhin ein Sohn. Sohn und
Frau wurden vom Gericht angeschrieben, haben aber noch keinen
Erbschein.
Wer kann mit welchen Fristen das Mietverhältnis kündigen ?
Weiteres Problem: Die Wohnung wird zum 1.1 eine normale
Wohnung (also kein sozialer Woh´nungsbau mehr) - muss der Erbe
die Mieterhöhung die der Vermieter wegen dieser Umwandlung
haben will zahlen ???
Spielt keine Rolle. Bei gekündigten Mietverhältnissen ist jede Mieterhöhung ausgeschlossen. Zum anderen müsste der Vermieter den Erben ja eine Mieterhöhungserklärung zusenden. Da eine Mieterhöhungserklärung bei unbefristeten Mietverträgen jederzeit eine Kündigung mit drei Monaten erlaubt, ist es also völlig egal, wann der Vermieter mit einer Mieterhöhung kommt.
Gruss und einen guten Rutsch wünscht Günter