Hallo,
ganz im Allgemeinen, dem Vermieter steht kein Schlüssel zu. Weder für die Haustüre und insbesondere nicht für die Wohnungseingangstüre zur Mietwohnung ( zuletzt Urteil AG Kölm WM 96, 756 ).
Betritt der VM mit einem Zweitschlüssel die Wohnung des Mieters ohne Erlaubnis kann der Mieter fristlos kündigen ( LG Berlin WM 99, 332 ).
Hinzuweisen ist, dass wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum abwesend ist, sollte er eine Person des Vertrauens beauftragen, die im Notfall mit dem Vermieter die Wohnung betritt. Wohnungsbesichtigung sind keine Notfälle.
Dies ist keine Auskunft im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
Grüsse Günter
ich habe eine dringende Frage, auf die ich gerne
fachlichen Rat hätte:
Ist der Vermieter in irgend einer Form berechtigt, einen
Schlüssel von der Wohnung des Mieters zu verlangen („falls mal
was passiert,…“)?
Oder anders herum, hat der Mieter ein Recht, eine
Schlüsselübergabe an den Vermieter während der Mietzeit zu
verweigern (es geht nicht um eine Schlüsselübergabe bei
Auszug!)?
Vielen Dank für Eure Hilfe (vielleicht hat ja jemand sogar
einen Paragraphen zur Hand?).
Grüße,
Nina