Hallo,
erst einmal danke für die Antwort.
Das würde hier in diesem fiktiven Fall bedeuten, es gäbe keinen Rechtsnachfolger mit Ausnahme des Staats. Nur wird er wohl erst aktiv wenn der Erbberechtigte das Erbe ausschlägt. Der Erbberechtigte kann aber keine Rechtsgeschäfte tätigen, sprich die Wohnung kündigen wenn er nicht Rechtsnachfolger wird. Genauso wenig die Wohnung räumen wenn er nicht dazu berechtigt ist, das Inventar irgendwo einzulagern. Auch wird er wohl nicht aus eigener Tasche die Miete weiter zahlen, oder die Schönheitsreparaturen. Wie weit es für ihn zulässig ist, die Haustiere zu versorgen, sprich neue Besitzer suchen oder in das Tierheim bringen, wäre auch ein Punkt wo unbedingt gehandelt werden müsste.
Da müsste der Erbberechtigte die Vogel Strauß Perspektive einnehmen, da ihm die Hände gebunden sind.
Mal dennoch angenommen, der Erbberechtigte würde dennoch die Dinge regeln, sprich die Wohnung ausräumen, Tiere versorgen, und mit dem Vermieter verhandeln, könnte ihm dann jemand Probleme bereiten.
Gruß
hartmut