Kann ein Alg-II-Empfänger Sachpreise behalten?

Angenommen, ein Alg-II-Empfänger gewinnt bei einem Gewinnspiel einen Sachpreis, z. B. über 250 Euro.

Kann er diesen Preis behalten oder werden ihm dann von der ARGE 250 Euro Gegenwert von der Alg-II-Leistung abgezogen?
Wenn ja: Darf ein Alg-II-Empfänger ggf. seinen Sachpreis an einen Freund verschenken?

Hallo,

die 250 Euro werden angerechnet, Schenkungen können ggf. zurückverlangt werden (Stichwort:verarmter Schenker).

MfG

Sachwerte vs. Geldwerte
Hallo.

die 250 Euro werden angerechnet,

Welche 250 EURO??? Hier existiert erstmal nur ein GEGENSTAND!!
Ob dieser zu Geld gemacht werden muss, welches dann (teilweise; es gibt ja auch noch einen Freibetrag!) als Einkommen oder Vermögen angerechnet würde, wage ich solange zu bezweifeln, bis mir jemand Sachkundiges(!) hier einen Paragraphen oder eine DA zeigt, wo das Gegenteil drinsteht bzw. dass ein solcher Sachpreis, wie der genannte, tatsächlich behandelt wird wie ein Auto oder Wohneigentum.

Schenkungen können ggf. zurückverlangt werden.

Auch hier würde ich vermuten, dass das von der HÖHE des Wertes des verschenkten Gegenstandes abhängt. Mit der gesetzlichen Möglichkeit, Schenkungen bis zu 10 Jahre von Amts wegen rückgängig zu machen, soll ja verhindert werden, dass sich jemand absichtlich so arm machen kann, dass er von staatlichen Leistungen leben muss. Ich weiß daher nicht, ob das Verschenken eines Sachpreises im Wert von 250€ (oder meinetwegen auch etwas mehr) schon unter diese Regel fällt. Das sollte auch nochmal jemand beantworten, der das WEIß.

Gruß Conni

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Hallo Nilleb,
da bring doch mal den § dazu. Ich lerne gerne dazu.
Grüße
Almut

Hallo…

meines Erachtens nach muss die Schenkung zunächst gemeldet werden, dann gilt es zu prüfen (seitens der ARGE), ob dieser Sachpreis durch Verkauf zu verwerten ist bzw. es zumutbar ist diesen Gegenstand durch Verkauf zu verwerten und durch den Verkauf Einkommen zu erzielen ist.

Gruß

Welche 250 EURO??? Hier existiert erstmal nur ein GEGENSTAND!!

Ich hatte das so verstanden, dass 250 Euro gewonnen wurden. Wenn ein Gegenstand im Wert von 250 Euro gewonnen wurde sieht das natürlich anders aus, ganz klar.

es soll ja verhindert werden, dass sich

jemand absichtlich so arm machen kann, dass er von staatlichen
Leistungen leben muss.

Nein, das ist nicht zwangsläufig der Hintergrund. Es kann auch einfach sein, dass Person X kurz vor Eintreten eines AlG II Anspruchs z.B. sein Haus (oder viel Geld) verschenkt hat und dann unerwartet bedürftig geworden ist. Auch hier kann die Schenkung zurückverlangt werden.

Wenn es sich wirklich um einen Gegenstand handelt, der gewonnen wurde, also z.B. um einen Fernseher, dann würde ich ihn nehmen, nichts sagen, mich freuen und alles ist gut.

Ich denke mal, auch ohne Paragraphen, ist es mit gesunden Menschenverstand nachvollziehbar, das die ARGE(N) prüfen, ob eine Schenkung, die während des ALG II Bezuges stattfand, zu verwerten ist und ggf. in Einkommen (§ 11 SGB II) umzuwandeln ist.
DENN das Ziel der ARGE(N) und derjenigen die die ALG II - Empfänger finanzieren, kann doch nur sein, das ein ALG II - Empfänger seinen Lebensunterhalt ohne soziale Leistungen bestreiten kann.

Gruss

Hallo Nilleb,
da bring doch mal den § dazu. Ich lerne gerne dazu.
Grüße
Almut

Hallo,

bin zwar nicht Nilleb, aber gut… :wink:

http://www.stcoll.de/Aktuelle-Rechtsnews/Sozialrecht…

"Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen sich einen Geld- oder Sachgewinn anrechnen lassen.

Gewinnt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger einen Geld- oder Sachgewinn, muss er sich den Wert seines Gewinns als Einnahme auf die Sozialleistungen anrechnen lassen. Gewinne aus Gewinn- oder Glücksspielen stellen nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund eine einmalige Einnahme und keinen Vermögenszuwachs dar. Dementsprechend muss sich der Kläger, der einen Pkw in der Lotterie gewonnen hatte, dessen Wert auf die monatlichen Leistungen anrechnen lassen, mit der Folge, dass er über mehrere Monate hinweg keinen Leistungsanspruch mehr hat."

siehe dazu auch:
http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/596394.html

Gesetzesgrundlage:
Alg II - Verordnung

§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

  1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen (…)

Gruß

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Wenn dem HartzIV Empfänger der Sachpreis 250 Euro (z.B. ein TV-Gerät) geldmäßig abgezogen wird, kann er im daruffolgenden Monat seinen Lebensunterhalt oder Mietzahlung nicht mehr bestreiten. Ist es hinnehmbar, wegen eines Sachpreises von nur 250 Euro Gefahr zu laufen, daraufhin obdachlos zu werden, wenn er nicht kurzfristig jemand findet, der ihm das TV-Gerät abkauft???

Wie soll ein HartzIV Empfänger am gesellschaftlich Leben teilnehmen können, wenn er wegen Gewinn eines geringen Sachpreises vom Staat auch noch bestraft wird.

Was also sollte er tun?
> Den Sachpreisgewinn nicht annehmen?
> Den Sachpreisgewinn der ARGE ins Büro tragen und an diese verschenken? :smile:
(der Staat braucht ohnehin Geld)
> Sich grundsätzlich nie mehr an Gewinnspielen beteiligen?