Guten Tag,
jemand fährt auf der Autobahn, welche auf Grund von Bauarbeiten einspurig und auf die Höchstgeschwindigkeit von 60km/h beschränkt ist. Jetzt taucht hinter dem Fahrzeug ein Einsatzfahrzeug der Polizei oder Rettungsdient mit Blaulicht und Martinshorn auf. Man hat keine Möglichkeit Platz zu machen (rechts ran zu fahren). Welches Verhalten ist richtig? Weiterfahren, auch über mehrere Kilometer, mit 60km/h bis zur nächsten Ausfahrt oder Nothaltebucht oder darf man / muss man die Geschwindigkeit den Umständen angemessen erhöhen. Vielen Dank für eure Antworten
fismarti
Hallo,
StVO §3: (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht.
Wenn nun durch ein Verkehrszeichen, hier innerhalb der Baustelle, die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist, dann ja nur, weil ein schnelleres Fahren dazu führt, dass man andere und sich selbst gefährdet, also sein Fahrzeug evtl. nicht mehr beherrschen könnte.
StVO §26: (5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.
Für mich bedeutet das, dass ich das Fehrzeug vorbeilase, wenn das überhaupt möglich ist. An Engstellen oder einspurigen Tunneln hat man keine Chance.
Platz machen würde ich als zur Seite fahren definieren, nicht als Flucht nach vorne. Da man selbst ja auch gar nicht auf sich aufmerksam machen kann, wäre das auch einfach viel zu gefährlich.
Man hätte wohl auch keine Chance, davonzukommen, wenn man vor dem Einsatzfahrzeug zu schnell vorherfährt und dann geblitzt wird.
Daher müssen die Leute im Einsatzfahrzeug wohl Geduld haben.
Persönliche Meinung:
Ich selbst würde bei einem Krankenwagen oder der Feuerwehr sicherlich nicht genau 60 fahren, sondern durchaus auch 80 oder 90, weil das ja meistens gut möglich ist. Wenn ich dann geblitzt werde, hätte ich Pech gehabt und würde mich damit trösten, das evtl. einem Unfallopfer damit schneller geholfen werden konnte.
Bei einer Baustelle von etlichen km bringt das Rasen ohnehin nichts, weil man irgendwann auf andere Fahrzeuge aufläuft. Spätestens beim nächsten LKW ist ohnehin Schluss.
Ausserdem: wenn man 5 km mit 100 km/h statt 60 km/h fährt, ist man genau 2 min. eher am Ziel, also fast kein Zeitgewinn.
Grüße
Holygrail
Hallo,
StVO §26: (5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden
Einsatzfahrzeug Platz zu machen.
§ 26 handelt von Fußgängerüberwegen. Es gibt allerdings
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(…)
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Man hätte wohl auch keine Chance, davonzukommen, wenn man vor
dem Einsatzfahrzeug zu schnell vorherfährt und dann geblitzt
wird.
Naja, solange man damit niemanden unmittelbar gefährdet, stehen die Chancen schon ganz gut. Die Blaulichtfahrer kennen aber das Dilemma, und werden nicht drängeln, sondern das tun, was Du auch sagst: Geduld haben bis zur nächsten Ausweichmöglichkeit.
Gruß,
Malte
Hallo,
StVO §26: (5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden
Einsatzfahrzeug Platz zu machen.§ 26 handelt von Fußgängerüberwegen. Es gibt allerdings
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(…)
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu
schaffen“.Naja, solange man damit niemanden unmittelbar gefährdet,
stehen die Chancen schon ganz gut.
Ich möchte die Behörde sehen, die in so einem Fall die Angelegenheit verfolgen würde. Denn das nachfolgende Einsatzfahrzeug dürfte dann ja auch geblitzt worden sein, und damit hat man dann sofort die Begründung dafür in der Hand, warum hier jemand etwas mehr aufs Gas getreten hat. Bei Ampelblitzern läuft es regelmäßig auch so, wenn man für ein Einsatzfahrzeug über die Haltelinie fährt.
Gruß vom Wiz
hallo,
genaugenommen hat ein einsatzfahrzeug mit eingeschalteten blaulicht nur sonderrechte nach § 35 stvo. wenn man sofort platz machen soll muss auch wegerecht bestehen. dass wird angezeigt mit dem martinshorn.
nur beides zusammen zeigt an, sofort freie bahn zu machen. fährt ein blaulichtfahrzeug wie beschrieben ohne wegerechtsankündigung einfach hinter mir fahre ich einfach weiter.
dabei kann es sich ja auch nur um ein fahren im verband handeln, wo das 1. und letzte fahrzeug blau zeigen darf.
ich fahre selbst oft mit blau und horn und ärgere mich immer wieder, wenn auf einer landstraße gegenverkehr ist, und der vordere verk.teiln. einfach voll in die eisen geht, so , dass ich das einsatzfahrzeug bis auf null abbremsen darf. also mache ich nur das horn an, wenn ich übersehen kann, ob der vordermann auch geeignet platz machen kann, ohne mich zu behindern.
hauptmann
Moin,
Hallo,
habe diesen Beitrag mit großem Interesse gelesen. Die geschilderte Situation und die darauf folgenden Antworten zeigen doch die Unsicherheit mit dem Verhalten. Einige User haben ja mitgeteilt, wie diese Situation zu lösen ist.
Meine Meinung:
- Der Führer des Einsatzfahrzeuges sollte in dieser Situation, nur mit Blaulicht fahren, und Abstand zum Vordermann halte. (Drängelefekt vermeiden)
- Bei einer erkennbaren Überholmöglichkeit, Vordermann hat rechts Platz, z.B. Autobahneinfahrt,usw. schaltet er Blaulicht dazu, und schließt sichtbar auf, zeigt also seinen Überholvorsatz an.
- Eine Erhöhung der eigenen Geschwindigkeit, ist rechtlich nicht abgesichert, gefährlich und deshalb auch zu unterlassen. Beispiel: Verfolgung eines Straftäters!!!
- Der Vergleich mit einem Rotlichtfoto passt hier nicht. Dort ist die Fahrbahn/Kreuzung/Einmündung durch Fz versperrt. Somit tasten wir uns in den Bereich, um dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen und werden dabei geblitzt. Foto= Papierkorb
Gruß Premme
Man darf.
Hallo!
Weiterfahren, auch über mehrere Kilometer, mit 60km/h bis zur
nächsten Ausfahrt oder Nothaltebucht oder darf man / muss man
die Geschwindigkeit den Umständen angemessen erhöhen.
Man darf:
§ 16 OWiG
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“
(http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__16.html)
Gruß
Paul
hi,
dein rechtfertigen notstand ist, wie ich schon schrieb nur gegeben, wenn blaulicht§35 u n d martinshorn §38 stvo benutzt wird.dann kann der vordere vt unter berücksichtigung der anderen vt und öffentlicher sicherheit freie bahn schaffen, wie auch immer.
hauptmann