Folgender Fall:
Ein Verkäufer bietet über ein Internetauktionshaus einen Artikel an. Um einen möglichst guten Preis zu erzielen, macht er wissentlich und bewusst falsche Angaben zu dem Artikel (und - er ist nicht nur gierig sondern auch dumm - das auch nachweisbar). Nachdem der Artikel bezahlt ist und der Käufer diesen erhält, durchschaut er die falschen Angaben in der Artikelbeschreibung bei der Auktion.
Bei einem gütlichen Versuch, das Geschäft rückgängig zu machen, lehnt der Verkäufer eine Rücküberweisung des Kaufbetrages ab.
Frage 1:
Hat sich der Verkäufer einer „arglistigen Täuschung“ oder sogar eines „Betruges“ schuldig gemacht? Die Angaben zum Artikel waren derart erfunden, daß daraus eindeutig hervor geht, daß sie zum Zwecke einer Gewinnmaximierung gemacht worden sind.
Frage 2:
Wenn nur eine "arglistige Täuschung vorliegt, ist dies in irgendeiner Form strafbar oder von einem „öffentlichen Interesse“?
Frage 3:
Spielt die Höhe des Kaufbetrages eine Rolle?
Frage 4:
Wenn eine Strafanzeige erfolgversprechend ist, bei welcher Behörde muss ich Strafantrag stellen? Erspart mir dies evtl. einen Rechtsanwalt, da ich ggf. als Nebenkläger mich dem Strafprozess anschließen und Antrag auf Rücknahme der Ware stellen kann?
Soweit erst einmal dazu.
Vielen Dank
Patrick