Hallo,
wenn man ein Sperrzeit von Arbeitsamt bekommt (z.B. wegen Abschließung eines Aufhebungsvertrag) dann müsste man die Krankenkasse selber zahlen während dieser Sperrzeit ???
Danke vorab.
Hallo,
wenn man ein Sperrzeit von Arbeitsamt bekommt (z.B. wegen Abschließung eines Aufhebungsvertrag) dann müsste man die Krankenkasse selber zahlen während dieser Sperrzeit ???
Danke vorab.
Hallo Chab,
während der zwölfwöchigen Sperrzeit wegen eigener Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis Du durch die Bundesanstalt für Arbeit krankenversichert. Bei den drei- und sechswöchigen Sperrzeiten wegen Ablehnung von angebotenen Arbeitsstellen und dergleichen nicht. Hier hast Du allerdings die Möglichkeit, das KV-Verhältnis während dieser Zeit ruhen zu lassen, ohne daß es aufgelöst wäre: Nach der Sperrzeit zahlt wieder die Bundesanstalt für Arbeit.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
bist du da ganz sicher ???
Ich bekomme immer wieder Bescheide vom Arbeitsamt, die für die
ersten 28 Tage einer Sperrzeit keinen Krankenversicherungsschutz
beinhalten - das hat zwar meistens keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung (nachgehender Anspruch), aber was stimmt nun ?
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter,
nochmal ins SGB V eingestiegen: §5 (1) Nr. 2 SGB V, durch mich bisschen abweichend formuliert wegen Lesbarkeit:
Heißt: Der vor der Arbeitslosigkeit KV-pflichtig Beschäftigte ist bei einer Sperrzeit wegen eigener Kündigung zuerst einen Monat lang nicht versicherungspflichtig - aber er hat den Anspruch auf Leistungen während der Nachlaufzeit § 19 SGB V. Dann folgt Versicherungspflicht bis zur zwölften Woche „einer“ Sperrzeit, also für jede Sperrzeit neu, bis die bösen 21 Wochen voll sind.
Begründung für einen gänzlichen der Versicherungspflicht bei folgenden Sperrzeiten habe ich nicht finden können. Wegen der Formulierung „bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit“ sollte bei jeder neuen Sperrzeit wieder neu bis zwölf gezählt werden. Ausnahme: Gänzlicher Wegfall des Leistungsanspruches wenn 21 Wochen Sperrzeiten erreicht sind.
Auf die ursprüngliche Frage bezogen muss also korrigiert werden:
Der vorher Pflichtversicherte muß in den ersten vier Wochen der Sperrzeit wegen eigener Kündigung nur dann für seine KV selber sorgen, wenn er nicht vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an einen (ruhenden) Anspruch auf Leistungen hat. Also etwa dann, wenn er seinen Erstantrag zu spät gestellt hat. Er ist in diesen vier Wochen zwar nicht versicherungspflichtig, aber er hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflicht-KV.
Der vorher freiwillig Versicherte muss - wenn ichs richtig lese - in diesen vier Wochen in jedem Fall für seine KV sorgen, weil der Leistungsanspruch in der Nachlaufzeit § 19 SGB V nur für Pflichtversicherte in Frage kommt.
Schöne Grüße
MM
Danke für die Mühe (owT)
…