Verjährung von Providerforderungen

Hallo, Wissende der Juristerei,

folgende (natürlich rein hypothetische) Frage:

Wäre die Forderung eines Internet-Providers vom Februar 2002 zum heutigen Zeitpunkt verjährt?

Ein kleines Gedankenspiel zum Thema:

BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Allerdings beginnt diese Frist erst mit Ablauf des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.

Demnach wäre die Forderung nicht verjährt. Nun sagt aber die Telekommunikations-Kundenschutz-Verordnung (TKV):

TKV § 8 Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Würde die Frist, wie bei BGB § 195, erst mit Ablauf des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist beginnen, so wäre die Forderung ebenfalls nicht verjährt. Jedoch sagt das BGB weiterhin:

BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Damit wäre die Forderung verjährt, jedoch nur, wenn die Leistung eines Internet-Providers eine „Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit“ darstellt.

Wer weiss was?

Gruss und schon einmal vielen Dank
Ted

Hier gehts zwar um Telefonkosten…
http://www.wdr.de/tv/markt/service/berichte/20031013…

und der Auszug:
Der Anspruch des Telefonkunden darf noch nicht verjährt sein. Das geschieht nach maximal drei Jahren. Beispiel: Eine Forderung, die im Oktober 2003 erhoben wird, verjährt am 31.12.2005.

Die Frage bleibt …
Hallo Christian,

zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Es bleibt aber die Frage offen, aufgrund welcher Vorschrift bzw. welches Gesetzes dies so ist.

Gruss
Ted

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

§ 195 BGB bestimmt, dass die regelmäßige Verjährungszeit drei Jahre beträgt; das gilt also immer, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Wenn es stimmt, dass bei Telefon- und Providerrechnungen auch drei Jahre gelten, so heißt das als argumentum e contrario wohl, dass nix anderes bestimmt wurde. Daher tippe ich mal scharf darauf, dass § 195 BGB direkt anwendbar ist.

Levay

Aber …
… ???

Hallo Levay,

$8 der TKV sagt doch aber gerade etwas anderes, naemlich, dass hier 2 Jahre gelten. Daher ja meine Frage. Der §200 BGB setzt den Beginn der Verjährungsfrist von solchen Ansprüchen, welche nicht nach §195 BGB in drei Jahren verjähren, auf den Tag der Fälligkeit des Anspruchs fest. §199 BGB, der den Verjährungsbeginn solcher Ansprüche, welche nach dem von Dir zitierten §195 BGB verjähren, auf das Jahresende hinausschiebt, kommt hier nicht zur Anwendung, weil Ansprüche aus Telekomunikationsdienstleistungen nach §8 TKV in zwei Jahren verjähren (also keine Regelverjährung nach §195 BGB).

Eine gewisse Spannung erhält das Thema, da die TKV auf das alte BGB (vor der Schuldrechtsreform) referenziert, was bei mir die Verwirrung auslöst, da zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bereits das neue BGB galt.

Trotzdem schon einmal vielen Dank & Gruß
Ted

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]