Sonntags arbeiten, z.B. Fenster putzen

Hi,

welche Arbeiten dürfen bzw. dürfen nicht sonntags getätigt werden? Wie sieht das z.B. mit Fensterputzen aus? Und was kann gegebenenfalls von der rechtlichen Seite aus passieren? Was ist sonntags erlaubt, was verboten? Alles Lärmende kann ich mir vorstellen, ist verboten. Was aber wenn jemand sonntags sein Auto wäscht?..

Ciao,
Romana

Gesetz gegen Fensterputzen am Sonntag???
Hi Romana,

wieso sollte es denn gesetzlich verboten sein seine Fenster zu einer bestimmten Zeit zu putzen??? Man kann seine Fenster 24 Stunden am Tag/7 Tage die Woche putzen bis die Haut an den Händen aufplatzt.

Nagut - sollte es jemanden geben, der so „extrem“ laut seine Fenster putzt…aber das ist wohl eher „extrem“ unwahrscheinlich… :wink:

Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln auf der Straße zu waschen…

Gruß

Marlon

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Hallo Romana,

das hängt vom Richter ab. Ich habe von einem Fall gelesen, da wurde jemandem verboten, sonntags seinen Garten umzugraben, weil sein Nachbar sich durch den Anblick eines arbeitenden Menschen in seiner Sonntagsruhe gestört fühlte.

Falls deinem Nachbarn also Fenstputzen oder Wagenwaschen missfällt, und der Richter auch so denkt wie der im obigen Fall, hast du ein Problem.

Gruß
Peter

Hi Peter

das hängt vom Richter ab. Ich habe von einem Fall gelesen, da
wurde jemandem verboten, sonntags seinen Garten umzugraben,
weil sein Nachbar sich durch den Anblick eines arbeitenden
Menschen in seiner Sonntagsruhe gestört fühlte.

Das ist doch wohl hoffentlich ein Witz, oder?

Falls deinem Nachbarn also Fenstputzen oder Wagenwaschen
missfällt, und der Richter auch so denkt wie der im obigen
Fall, hast du ein Problem.

Ich würde eher sagen, dann hat die „Rechtsprechung“ ein Problem.

Wobei das Autowaschen im „eigenen Vorgarten“ aber ohnehin verboten ist. Nicht wegen der Nachbarn, sondern wegen der Reinigungsmittel.

Gruß
Edith

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Hallo Edith,

Das ist doch wohl hoffentlich ein Witz, oder?

Nein, leider nicht.

Ich würde eher sagen, dann hat die „Rechtsprechung“ ein Problem.

Da pellt sich die Rechtsprechung ein Ei drauf. Das Problem bleibt bei dir. :smile:

Da die Sache aber in keine höhere Instanz getragen wurde, hat das keine grundsätzliche Bedeutung. Man sieht aber, womit man vor Gerichten möglicherweise rechnen muss. Auch wenn man sich an den Kopf fasst.

Gruß
Peter

Guten Morgen Romana,

unter folgendem link findest Du das Gesetz über die Arbeit an Sonn und Feiertagen:

http://www.schulrecht-sh.de/texte/g/gesetz_ueber_son…

Allerdings, das ist klar, bleiben unendlich viele Möglichkeiten der Interpretation, was eine störende Arbeit ist. Die Sache mit der Gartenarbeit ist allerdings wahr; es hanedelte sich um einen Arzt im Bayrischen, der am Sonntag in seinem Garten einen Baum pflanzen wollte. Mehr allerdings ist mir nicht erinnerlich, denn irgendwie fehlt mir das rechte Interesse für die Folklore der Balkanrandländer.

Gruß - Rolf

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Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen
davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen…

Autowaschen ist Sonntags verboten. Sonntags haben ja auch keine Waschanlagen auf. Hab aber irgendwo gehört, das dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden soll.

ciao
Micha

Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen
davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen…

Autowaschen ist Sonntags verboten.

Wie kommst du denn zu so einer Mutmaßung??

Ist eigentlich die gleiche Ausgangsfrage, wie das mit dem Fensterputzen…

Sonntags haben ja auch keine Waschanlagen auf.

Hat damit mal grundsätzlich rein gar nichts zu tun…

Hab aber irgendwo gehört, das dieses Gesetz geändert
oder aufgehoben werden soll.

Ähm - welches „Gesetz“ denn bitte?? :wink:

Gruß

Marlon

P.S.: So am Rande: Das ist doch das Klischee schlecht hin - der kleingeistige deutsche Spießer, der am Sonntag sein Auto liebkost… Wusste gar nicht, dass die alle kriminalisiert werden… :wink:)

Servus Romana,

„am siebten Tage sollst Du ruhen“
Der siebte Tag ist bei und der Sonntag, entsprechend unserem Glauben sollten wir diesen Tag heiligen wie es Gott uns rät, auch wenn wir diesen Gott nicht kennen, und auch nicht wissen warum.
Früher war dies noch ganz normal, arbeiten durften nur die, die zur Volksversorgung erforderlich waren, und das auch nur in eingeschränkter Form. an bestimmten Feiertagen waren auch die Lokale geschlossen.
Geändert hat sich dies durch unsere fehlgelebte Toleranz gegenüber unseren Ausländischen Mitbürgern moslemischer Natur.
Die waren die ersten, die Sonntags in aller Öffentlichkeit ihr Auto auf der Straße wuschen und auch reparierten.
Alle im Ort haben sich zwar darüber das Maul zerissen, aber unternommen hat keiner was.

Wohin das damals so klein begonnene führt weiß ich seit langem, aber ich warte mal ab, bis ihrs auch merkt.

Gruß Richard

„am siebten Tage sollst Du ruhen“
Der siebte Tag ist bei und der Sonntag, entsprechend unserem
Glauben sollten wir diesen Tag heiligen wie es Gott uns rät,
auch wenn wir diesen Gott nicht kennen, und auch nicht wissen
warum.

Entsprechend dem Glauben der Bundesrepublik Deutschland???

Früher war dies noch ganz normal, arbeiten durften nur die,
die zur Volksversorgung erforderlich waren, und das auch nur
in eingeschränkter Form. an bestimmten Feiertagen waren auch
die Lokale geschlossen.

Derartige Regelungen gibt es heute noch (siehe bei einem anderen Beitrag in dem Thread) - wohl aus kulturgeschichtlichen Hintergründen…

Geändert hat sich dies durch unsere fehlgelebte Toleranz
gegenüber unseren Ausländischen Mitbürgern moslemischer Natur.
Die waren die ersten, die Sonntags in aller Öffentlichkeit ihr
Auto auf der Straße wuschen und auch reparierten.

???

Alle im Ort haben sich zwar darüber das Maul zerissen, aber
unternommen hat keiner was.

Anscheindend kommst du aus einem kleinen „Örtchen“ - schon klar, dass dort so etwas wie Toleranz nicht zwingend eine allgemeine Tugend darstellen muss…

Wohin das damals so klein begonnene führt weiß ich seit
langem, aber ich warte mal ab, bis ihrs auch merkt.

Religiöse Weltuntergangstheorien die Ihren Anfang darin finden, dass Mitbürger anderer Konfession ihre Autos am Sonntag auf der Straße waschen???

Ja gute Nacht…

Gruß

Marlon

„am siebten Tage sollst Du ruhen“
Der siebte Tag ist bei und der Sonntag,

Eben nicht. Nur nach DIN. Aus christlicher Sicht ist es der erste Tag der Woche.
Samstag ist der siebte Tag. Daher auch der jüdische Sabbat.

Ja, Richard,
Recht hast du. In Suedafrika war die Welt
auch noch in Ordnung als Sonntags noch kein
Kino gab, Tanzveranstaltungen Samstags nachts um
Punkt 12 Uhr aufhoeren mussten, Alkoholausschank
am Sonntag extrem eingeschraenkt war.
Gruesse
Elke

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Hallo miteinander,

dem von Dir dankenswerterweise veröffentlichten Link können wir aber entnehmen, daß „eine nicht gewerbsmäßige, leichtere Betätigung in Haus und Garten, wenn hierdurch keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes verursacht wird“ gestattet ist.

Man sollte also mit lockeren Bewegungen die Fenster putzen, dann ist es eine leichte Betätigung.

Gruß
mowei

Hallo,

Das selbige gilt natürlich auch für´s Autowaschen - abgesehen
davon, dass es ohnehin verboten ist sein Auto mit Putzmitteln
auf der Straße zu waschen…

Autowaschen ist Sonntags verboten.

Weiss ich nicht, ob das so stimmt.

Sonntags haben ja auch keine Waschanlagen auf.

Also bei uns haben jede Menge Waschanlagen am Sonntag auf.
Aber vielleicht darf man eine Großstadt nicht mit einem kleinen Dorf vergleichen.

Hab aber irgendwo gehört, das dieses Gesetz geändert
oder aufgehoben werden soll.

Ähm - welches „Gesetz“ denn bitte?? :wink:

Gruß

Lore

P.S.: So am Rande: Das ist doch das Klischee schlecht hin -
der kleingeistige deutsche Spießer, der am Sonntag sein Auto
liebkost… Wusste gar nicht, dass die alle kriminalisiert
werden… :wink:)

Hochdruckreiniger
Hi.

Nagut - sollte es jemanden geben, der so „extrem“ laut seine
Fenster putzt…aber das ist wohl eher „extrem“
unwahrscheinlich… :wink:

Mein Nachbar erklimmt schon mal sonntags sein Dach, bewaffnet mit dem Hochdruckreiniger und spritzt die Vogelsch… und das Moos ab. Das finde ich ziemlich ätzend. Dagegen ist Fensterputzen oder was er natürlich immer sonntags macht, Autowaschen oder Motorrad putzen wirklich harmlos.
Ich mag nichts arbeiten am Sonntag, aber ich guck weg, wenn andere meinen, sie müssten alles am Sonntag machen.

Grüße
Tutulla

Oh doch. Deutschland ist überreguliert.
Nordrhein-westfälisches Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG NW)

Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen Arbeits- und Veranstaltungsverboten mit unterschiedlicher Zielrichtung. Während die Arbeitsverbote dem Schutz der Sonntagsruhe (z. B. vor störendem Lärm) sowie der Erholung dienen sollen, zielen die Veranstaltungsverbote auf den Schutz der Gottesdienste ab. Das Feiertagsgesetz enthält zudem Regelungen, die es Angehörigen aller Konfessionen ermöglichen sollen, die kirchlichen Feiertage ihrer Religion zu begehen, ohne dass Nachteile daraus erwachsen, die über einen etwaigen Lohnausfall hinausgehen.

Das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen Feiertagen und Gedenk- und Trauertagen.
• Feiertage sind (§ 2 Abs. 1 FTG NW):1. der Neujahrstag,2. der Karfreitag,3. der Ostermontag,4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerech-tigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,6. der Pfingstmontag,7. der Fronleichnamstag,8. der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),9. der Allerheiligentag (1. November),10. der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),11. der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).• Gedenk- und Trauertage („stille Feiertage“) sind (§§ 2 Abs. 2. FTG NW):1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 FTG NW). Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn-und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind.

Verboten sind:
•der Betrieb von Autowaschanlagen,
•die private Autowäsche,
•Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmer,
•Wohnungsumzüge,
•das Aufhängen von Wäsche, sofern kein dringendes häusliches Bedürfnis besteht (dies liegt z. B. bei der Pflege eines kranken Angehörigen vor),
•private Floh- und Trödelmärkte, auch wenn sie nur gelegentlich stattfinden,nur private Verkäufer auftreten,kein Entgelt an einen gewerblichen Anbieter gezahlt wird und nur kleine gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen häuslichen Lebens zum Kauf angeboten werden.

Erlaubte Tätigkeiten (§ 4 FTG NW)§ 4 FTG NW nimmt bestimmte Tätigkeiten von den Arbeitsverboten aus. Dies sind zum einen Arbeiten, die erforderlich sind, um den reibungslosen Ablauf des Verkehrssowie die Versorgung von Notfällen sicherzustellen, und zum anderen solche, die mitdem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen. Im Einzelnen nennt das Gesetz:

Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen ist

Beispiel:
nach § 69 Gewerbeordnung festgesetzte Jahr- oder Spezialmärkte;
Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlichder den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder erlaubt sind; unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungenund Anstalten;
zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum; zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse; private Gartenarbeiten sowie die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen; Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Beispiele: Saunas, Bräunungs- und Fitnesstudios, jedoch nicht Videotheken.

Verbotene Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 FTG NW):An allen Sonn- und Feiertagen sind bestimmte Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten, um die ungestörte Durchführung des Got-tesdienstes zu gewährleisten. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6.00 bis 11.00 Uhr. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, dass diese Zeit bereits vor 11.00 Uhr endet.

Im Einzelnen sind verboten: öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit hierdurch derGottesdienst unmittelbar gestört wird, größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird. Diese Verbote gelten nicht für den 3. Oktober, wenn dieser auf einen Wochentagfällt sowie für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.

Sonderregelungen für Märkte (§ 5 Abs. 2 FTG NW):Soweit Märkte durch behördliche Festsetzung gemäß § 69 Gewerbeordnung an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wirdvon der örtlichen Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt. Sie darf zwei Stunden nicht überschreiten und muss in der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr) liegen.

Besondere Verbote an „stillen Feiertagen“ (§ 6 FTG NW):
Bestimmte Sonn- und Feiertage sind „stille“ Tage, an denen alle an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten und Veranstaltungen sowie weitere im Einzelnen näherbestimmte Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zulässig sind.

Volkstrauertag (§ 6 Abs. 1 FTG NW):Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5.00 bis 13.00 Uhr verboten:
• Märkte, gewerbliche Ausstellungen,
• Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen,
• Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen,
• alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer,Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett u. a.; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weltanschaulicher Art oder sonst ernsten Charakters,
• Spielhallen, Wettannahme.

In der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr sind zudem untersagt:• musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowiealle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen ein-schließlich Tanz (z. B. Discotheken).

Allerheiligen, Totensonntag (§ 6 Abs. 2 FTG NW):An Allerheiligen sowie an Totensonntag gelten die vorgenannten Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5.00 bis 18.00 Uhr.

Karfreitag (§ 6 Abs. 3 FTG NW):smiley:ie vorstehenden Veranstaltungsverbote gelten ebenfalls an Karfreitag, und zwar von Mitternacht bis zum nächsten Tag (Karsamstag) 6.00 Uhr. Zusätzlich sind in dieser Zeit untersagt:
• alle nicht öffentlichen Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen und die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet und anerkannt sind,
• Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungenund Vorträge jeglicher Art, auch ernsten Charakters während der Zeit des Hauptgottesdienstes (6.00 bis 11.00 Uhr).

Gründonnerstag (§ 7 Abs. 1 FTG NW):An Gründonnerstag (Tag vor Karfreitag) ist ab 18.00 Uhr jeder öffentliche Tanz (z. B. Disco) verboten.

Regelungen für Heiligabend An Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, ab 16.00 Uhr verboten. Ebenso gelten ab 16.00 Uhr die am Volkstrauertag beschriebenen Verbote (§ 7 Abs. 2 FTG NW).

Nicht unter die gesetzlichen Verbote fallen:
• Kunstausstellungen und -vorführungen,
• Museen,
• Tierschauen,
• der Zoo sowie
• ähnliche Veranstaltungen.

Kirchliche Feiertage (§ 8 FTG NW)
Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften begangen werden und nicht unter die bereits unter vorgenannten fallen. An diesen Tagen haben die Arbeitgeber den in einem Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben. Weitere Nachteile als einetwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

Jüdische Feiertage (§ 9 FTG NW)
Am jüdischen Neujahrsfest (zwei Tage), am Versöhnungstag sowie am Vorabenddes Versöhnungstages ab 18.00 Uhr sind während der Zeit des Hauptgottesdienstesin der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottes-dienstlichen Zwecken dienenden Gebäuden verboten:
• alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen sowie
• öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.

Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.

An den oben genannten Feiertagen steht den bekenntniszugehörenden Beamten und Arbeitnehmern das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile alsein etwaiger Lohnausfall darf ihnen dabei nicht entstehen.

Besonderheit: „Tag der offenen Tür“
Eine besondere Ausnahme vom Ladenschlussgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutz sind sogenannte „Tage der offenen Tür“. Da sich viele Verbraucher gerade anden für sie arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen über Waren und Preise vor allem vonlanglebigen und hochwertigen Wirtschaftsgütern (z. B. von Kraftfahrzeugen, Möbelnoder Teppichen) informieren möchten, erfreuen sich diese Veranstaltungen großerBeliebtheit

Durchführung
Die Durchführung eines „Tages der offenen Tür“ bedarf weder einer Anmeldungnoch einer Genehmigung. Es müssen jedoch einige „Spielregeln“ beachtet werden, um ordnungs- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden:
• es dürfen weder Vertragsabschlüsse, Bestellungen durch den Kunden noch die bloße Entgegennahme von Bestellungen durchgeführt werden,
• dem Kunden darf nur die Möglichkeit zur reinen Besichtigung ohne Beratung und ohne Verkauf angeboten werden,
• es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten; sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden,
• um sicherzustellen, dass keine Verkaufsgespräche, die Anbahnung von Verkäufen oder Verkäufe selbst stattfinden, ist die Anwesenheit des Inhabers oder seines Verkaufspersonals unzulässig; daher darf im Geschäft nurbetriebsfremdes Bewachungspersonal zugegen sein.

Beispiele für unzulässiges Verhalten:
• Kundenberatung, Erteilung von Auskünften und Aushändigung von Pro-spekten,
• das Zeigen von Mustern und Proben in der Verkaufsstelle,
• Modenschauen in den eigenen Geschäftsräumen,
• Auslegen von Bestellkarten, die der Kunde ausfüllen und an Ort und Stellein einen Bestellkasten werfen kann,• die Möglichkeit der Kleider- oder Schuhanprobe,
• Demonstration des Gebrauchs, z. B. von Elektrogeräten,
• Probefahrten,
• Reservierung von Waren in einem Bekleidungsgeschäft.

Werbeankündigung:smiley:ie Rechtsprechung verlangt bei der Werbung für Besichtigungsveranstaltungen außerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten deutlich lesbare Hinweise darauf, dass während dieser Zeit kein geschäftlicher Verkehr mit den Kunden stattfindet.

Trotz der grundsätzlichen Zulässigkeit der „Tage der offenen Tür“ ist der besondere Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten, d. h. die Veranstaltung darf die äußere Ruhe des Tages nicht stören. An den „stillen“ Feiertagen dürfen die „Tage der offenen Tür“ gar nicht oder nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden.

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Hallo!

Geändert hat sich dies durch unsere fehlgelebte Toleranz
gegenüber unseren Ausländischen Mitbürgern moslemischer Natur.

Erstens gibt es keine Mitbürger muslimischer Natur, sondern nur muslimischen Glaubens und zweitens leben wir Gott sei Dank in Ländern, in denen es Demokratie und keine Staatsreligion gibt, die den Menschen mit staatlichem Sanctus vorschreibt, was sie zu denken und zu glauben haben.

Gruß
Tom

Naja - vielleicht in NRW…

Nordrhein-westfälisches Sonn- und Feiertagsgesetzes (FTG NW)

Gut, zunächst einmal ist die Rede vom nordrhein-westfälischen Sonn- und Feiertagsgesetz und nicht von Bundesrecht. Zudem ist nicht bewertbar wie aktuell deine Informationen sind.

Mag sein, dass dies speziell in NRW der Fall ist, dass am Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.

Laut dieser verallgemeinernden Page ist dies allerdings nicht der Fall, denn dort ist die Rede von der Ausnahme von den Arbeitsverboten:
Dies ist der Fall bei „die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten“:

http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Gesetze/sfg.htm

Es ist davon die Rede, dass lediglich keine Störung des Gottesdienstes dadurch verursacht werden dürfen.

Aber mal ehrlich, es steht doch nicht „überall“ eine Kirche, in dem ein Gottesdienst stattfindet, der entsprechend im Ablauf gestört werden könnte, aufgrund der Tatsache - und das aufgrund der Tatsache dass jemand sein Auto wäscht?!

Und was soll denn das in der heutigen Zeit! Es hat doch jeder das Recht zu tun und zu lassen, was er will, solange er nicht die persönlichen Freiheiten eines anderen verletzt (oder für sich selbst eine Gefährdung darstellt) - ob jetzt einen Gottesdienst zu veranstalten oder Autowaschen…

Gruß

Marlon

Bundesweit

Mag sein, dass dies speziell in NRW der Fall ist, dass am
Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.

Hallo Marlon,

das ist bundesweit so. Was ich aufgezählt habe, ist die Rechtsprechung zu Tätigkeiten, die die Sonntagsruhe stören. Die Formulierung ist in allen Feiertagsgesetzen vom Wortlaut im wesentlichen identisch und das Verbot kann nicht immer dem Wortlaut entnommen werden, wie Du vermutest. Siehe folgendes Beispiel:

BayObLG - AG Aschaffenburg
5.3.2004 3 ObOWi 12/04
Sonntagsruhe, Autowaschanlage, Selbstbedienungswaschplätze
Die gewerbliche Zur-Verfügung-Stellung von Selbstbedienungswaschplätzen mit dem für das Autowaschen nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen verstößt auch dann gegen das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe, wenn dies in einem Gewerbegebiet stattfindet und das Autowaschen keinen dort ungebührlichen Lärm verursacht (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 8.2.1990 - 3 ObOWi 6/90).
BayFTG Art. 2 Abs. 1

Aktenzeichen: 3ObOWi12/04 Paragraphen: BayFTGArt.2 Datum: 2004-03-05

Grüße
ek

Mag sein, dass dies speziell in NRW der Fall ist, dass am
Sonntag keine Autos gewaschen werden dürfen.

Hallo Marlon,

das ist bundesweit so. Was ich aufgezählt habe, ist die
Rechtsprechung zu Tätigkeiten, die die Sonntagsruhe stören.
Die Formulierung ist in allen Feiertagsgesetzen vom Wortlaut
im wesentlichen identisch und das Verbot kann nicht immer dem
Wortlaut entnommen werden, wie Du vermutest.

Du hast selbstverständlich Recht, dass sich die Rechtsauslegeung nicht zwangsläufig aus dem Wortlaut ergeben muss.

Offensichtlich handelt es sich um Landesrecht, auch wenn die Regelungen, wie du sagst, im Grunde genommen kongruent sind.

Siehe folgendes Beispiel:

BayObLG - AG Aschaffenburg
5.3.2004 3 ObOWi 12/04
Sonntagsruhe, Autowaschanlage, Selbstbedienungswaschplätze
Die gewerbliche Zur-Verfügung-Stellung von
Selbstbedienungswaschplätzen mit dem für das Autowaschen
nötigen Hilfsmitteln an Sonn- und Feiertagen verstößt auch
dann gegen das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe, wenn dies in
einem Gewerbegebiet stattfindet und das Autowaschen keinen
dort ungebührlichen Lärm verursacht (Anschluss an BayObLG,
Beschluss vom 8.2.1990 - 3 ObOWi 6/90).
BayFTG Art. 2 Abs. 1

Aktenzeichen: 3ObOWi12/04 Paragraphen: BayFTGArt.2 Datum:
2004-03-05

So langsam könnte ich mir sogar vorstellen, dass du allgemein gesehen Recht haben könnstest. Allerdings lässt sich aus dem aufgeführten Fall nicht unbedingt auf nichtgewerbliche Arbeit in Haus und Garten schließen.

Speziell ist es hier in München anderseits ganz normal sein Auto am Sonntag an der Tankstelle zu saugen etc. und es würde auch nie im Leben jemand auf die Idee kommen da etwas dagegen zu haben…

Die tatsächliche Rechtslage scheint sich allgemein (bundesweit) betrachtet ein wenig schleierhaft darzustellen. So sind z.B. in München einerseits Flohmärkte an Sonntagen erlaubt. Andererseits ist im Bayerischen Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen in Art. 2 Abs. 1 folgendes zu lesen:

„An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten“

Siehe auch:

http://www.erzbistum-muenchen.de/EMF082/EMF008188.asp

Jetzt stellt sich für mich die Frage, was wohl störender sein könnte - ein Großstadt-Flohmarkt oder ein einzelner der sein Auto poliert. Wieviel Auslegungsspielraum da regional gesehen besteht kann ich auch nicht bewerten. Und man könnte bsw. auch behaupten, dass es störend ist draußen Sport zu treiben, was man natürlich auch auf alles mögliche andere beziehen könnte. Wo ist die Grenze? - Joggen ist in Ordnung und Polieren nicht?? Da macht doch kein Richter mit?!

Unabhängig von der effektiven Rechtssprechung erscheint mir dieses Thema an sich ehrlich gesagt weltfremd, da ich noch nie im Leben mit derartigen Vorstellungen konfrontiert worden bin, die offensichtlich kulturhistorisch geprägt sind. Weiterhin kann ich mir nicht vorstellen, dass sich in der Praxis ernsthaft jemand daran stören könnte, wenn jemand lautlos sein Auto in der Einfahrt reinigt.

Wie gesagt - ich kann mir mittlerweile vorstellen, dass man es gestzlich so auslegen könnte, dass Autowaschen nicht o.k. ist(…) *ROFL*, allerdings fehlt bis jetzt ein aussagekräftiges Urteil zu diesem Fall. Des Weiteren wäre eben die Frage nach der regionalen Auslegung von Bedeutung.

Also, nichts für ungut!

MfG

Marlon