### Taschengeldparagraph ###

Ich habe folgende Fall:

Ein Minderjähriger (16 Jahre alt) kauft in einem Laden einen Rucksack für 80,-DM von dem Geld seiner Eltern.
Zu Hause stellen diese fest, dass der Rucksack nicht das richtige Preis-/Leistungsverhältniss hat und fordern vom Geschäft, gegen Rückgabe des Rucksacks das Geld zurückzubekommen.
Der Geschäftsinhaber (Verkäufer) weigert sich jedoch, den Preis zu erstatten.
Laut BGB gibt es den sogenannten „Taschengeldparagraphen“ (§110 BGB). Was hat es damit auf sich? Heißt das, dass trotz Widerrufsrecht die Erziehungsberechtigten kein Recht haben, den Kauftrag rückgängig machen zu können?
Wie kann man überhaupt beweisen, dass der Minderjährige den Rucksack nicht von seinem Taschengeld bezahlt hat?
Oder gilt das Widerrufsrecht der Eltern generell?

Im Voraus danke für Eure/Ihre Antworten!

MfG
MATHIAS

Hi Matthias,
soweit ich das bisher hier gelernt habe, sind 16 jährige im Rahmen des Taschengeldes „geschäftsfähig“, das heisst, der Rucksack ist gekauft!
Für mich sind jedenfalls 80 DM bei 16jährigen durchaus Taschengeldrahmen!

… wie kommt der 16jährige an das Geld der Eltern??? *wunder*
und woher soll das der Verkäufer wissen???

Euer Sproß ist 16!! Kommunalwahlberechtigt, geschlechtsreif und fast erwachsen!!!
Wann soll er lernen, wenn nicht jetzt???
Ayla, die die 80 DM als Lehrgeld ansehen würde…

Hallo!

Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an, woher die DM 80,- kommen. Wurden Sie dem Jugendlichen zur freien Verfügung oder zum Rucksackkauf überlassen, ist das Geschäft wirksam zustande gekommen. Sollte der Jugendliche einen „falschen“ Rucksack gekauft haben, d.h. von den Vorgaben der Eltern bzgl. Qualität o.ä. abgewichen sein, wurde das Geld NICHT zu DIESEM Zweck überlassen. Folge: Geschäft hängt von Genehmigung der Eltern ab, Rückgabe möglich.

Hat der Sohnemann das Geld seinen Eltern geklaut, können diese natürlich die Rückgängigmachung verlangen, da kein Einverständis vorliegt.

Hoffe geholfen zu haben

Matthias

Hallo!

Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
woher die DM 80,- kommen.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Das hätte ja zur Folge, dass jeder Verkäufer einen Jugendlichen fragen müsste: „Naaaaaaa, wo haben wir denn das Geld her???“ Wer würde so noch an Jugendliche verkaufen? Keiner, wenn er stets damit rechnen müsste, dass der Handel unwirksam sein könnte.

Die Frage ist doch, ob der Junge mit 16 geschäftsfähig ist oder nicht (in einem gewissen Rahmen). Und das ist er. Sein Taschengeld kann er ja schließlich verbraten wir er will und DM 80 liegen durchaus im Rahmen des Taschengelds.

Gruß

Dagmar

Hallo!

Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
woher die DM 80,- kommen.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Das hätte ja zur Folge,
dass jeder Verkäufer einen Jugendlichen fragen müsste:
„Naaaaaaa, wo haben wir denn das Geld her???“ Wer würde so
noch an Jugendliche verkaufen? Keiner, wenn er stets damit
rechnen müsste, dass der Handel unwirksam sein könnte.

Richtig. Es ist also beim Tascheng.-paragraph nicht entscheidend, woher das Geld tatsächlich kam, sondern ob der Verkäufer davon ausgehen durfte, dass das Kind über das Geld verfügen darf. Bei 80 DM ist das IMHO gerade auf der Kippe.

Ciao
Kaj

???

… wie kommt der 16jährige an das Geld der Eltern???
*wunder*

Der 16jährige hat das Geld von den Eltern bekommen, um sich davon einen Rucksack zu kaufen !

Euer Sproß ist 16!! Kommunalwahlberechtigt, geschlechtsreif
und fast erwachsen!!!

Das glaub ich nicht, dass ein 16jähriger schon wahlberechtigt ist !

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Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
woher die DM 80,- kommen.

Der Jugendliche hat von seinen Eltern 50,-DM bekommen, um sich davon einen Rucksack zu kaufen.
Er hat jedoch einen für 80,-DM gekauft; entgegen des Willen der Eltern.

Wie sieht es jetzt aus? Hätten die Eltern Chancen auf Erfolg, das Geld zurückzubekommen?

MfG
MATHIAS

Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
woher die DM 80,- kommen.

Der Jugendliche hat von seinen Eltern 50,-DM bekommen, um sich
davon einen Rucksack zu kaufen.
Er hat jedoch einen für 80,-DM gekauft; entgegen des Willen
der Eltern.

Wie sieht es jetzt aus? Hätten die Eltern Chancen auf Erfolg,
das Geld zurückzubekommen?

Du hast leider nicht meinen Text, sondern den Text davor zitiert. Meine Aussage war: Es ist unerheblich woher das Geld kam. Entscheidend ist: Durfte der Verkäufer davon ausgehen, dass der Jugendliche über das Geld verfügen darf oder nicht. Wenn er davon ausgehen konnte, ist es unerheblich, ob die Eltern dem Kauf zustimmen oder nicht, da dann eben der berühmte Taschengeldparagraph greift, der dem Jugendl. das Recht gibt im Rahmen des Taschengeldes (Höhe = Ermessenssache des Richters) Käufe rechtswirksam zu tätigen. Ansonsten könnte ja kein Jugendlicher mit dem Bus fahren.

Ciao
Kaj

Das glaub ich nicht, dass ein 16jähriger schon wahlberechtigt
ist !

In manchen Gemeinden haben 16-jährigen das kommunale Wahlrecht.

Ciao
Kaj

Wie sieht es jetzt aus? Hätten die Eltern Chancen auf Erfolg,
das Geld zurückzubekommen?

MfG
MATHIAS

Hi Mathias,

von wem meinste denn müssten die Eltern das Geld bekommen?

Jedenfalls nicht von dem Geschäft, in dem der Rucksack gekauft wurde. Sie werden sich schon an den Sohn halten müssen, wenn sie ihr Geld wiedersehen möchten.

Übrigens hat diese Sache ja gar nichts mit dem Taschengeld§ zu tun, sondern damit inwieweit ein 16-jähriger geschäftsfähig ist. Die Höhe des Taschengelds spielt nämlich hier keine Rolle. Ebensogut könnte der Sohn ja monatelang sparen, um sich etwas bestimmtes kaufen zu können, was etwas teurer ist. (Selbstverständlich sind dem auch Grenzen gesetzt.)Das ist doch nichts ungewöhnliches.

Ich glaube auch nicht, dass ein 16-jähriger mit einem Zettel in der Tasche („Bin einverstanden, dass mein Sohn den Rucksack für 80 Mark kauft“) überhaupt ein Geschäft betreten würde, wenn es denn so wäre wie hier einige annehmen. Wahrscheinlich würde der Knabe eher verzichten, als sich so zu blamieren.

Gruß

Dagmar

Der Jugendliche hat von seinen Eltern 50,-DM bekommen, um sich
davon einen Rucksack zu kaufen.
Er hat jedoch einen für 80,-DM gekauft; entgegen des Willen
der Eltern.

Wie sieht es jetzt aus? Hätten die Eltern Chancen auf Erfolg,
das Geld zurückzubekommen?

In diesem Falle besteht eine solche Möglichkeit IMHO nicht, da DM 50,- mit Einwilligung der Eltern ausgegeben wurden und DM 30,-(wohl) Taschengeld sind und damit ebenfalls durch Einwilligung gedeckt sind.

Aber nochmal: Es kommt sehr wohl darauf an, woher das Geld stammt, dass ein in der Geschäftsführung beschränkter ausgibt. Hat er sein Sparbuch geplündert (ohne Wissen und Zustimmung der Eltern) ist ein Geschäft schwebend unwirksam, hat er das Geld von seinen Eltern zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung, ist das Geschäft von Anfang an wirksam.
Das Riskiko, dass die Eltern einem Geschäft des Kindes widersprechen, trägt eben gerade der Verkäufer. Sinn und Zweck der Regelungen ist der Schutz des Jugendlichen, das Vertrauen der Verkäufers ist im Zweifel weniger schutzwürdig.

Matthias

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Für die Lösung Deines Falles kommt es entscheidend darauf an,
woher die DM 80,- kommen.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Das hätte ja zur Folge,
dass jeder Verkäufer einen Jugendlichen fragen müsste:
„Naaaaaaa, wo haben wir denn das Geld her???“ Wer würde so
noch an Jugendliche verkaufen? Keiner, wenn er stets damit
rechnen müsste, dass der Handel unwirksam sein könnte.

Nein, nachfragen muss er nicht. Aber er trägt das Risiko, dass die Eltern nicht eingewilligt haben bzw. die Genehmigung verweigern. Sinn und Zweck des Minderjährigenrechts ist der Schutz der Geschäftunfähigen/-beschränkten. Das Vertrauen des Verkäufers genießt geringeren Schutz. Selbst wenn ein 14jähriger für DM 5,- Schokolade kauft, trägt der Verkäufer das Risiko, dass es nicht Taschengeld o.ä. ist.

Matthias

1 Like

Ich habe mir mal den § 110 BGB geschnappt und habe m.E. festgestellt das dieser § eher für den Händler als für den Minderjährigen spricht.

§ 110 BGB:„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Da du ja sagst das er 50 Mark bekommen hat von den Eltern zum zum Zwecke das Rucksackkaufs, sieht es wohl eher schlecht aus.

Allerdings bin ich kein Jurist und habe daher diesen § einfach nur interpretiert.

Grüße
Michael

Ich glaube auch nicht, dass ein 16-jähriger mit einem Zettel
in der Tasche („Bin einverstanden, dass mein Sohn den Rucksack
für 80 Mark kauft“) überhaupt ein Geschäft betreten würde,
wenn es denn so wäre wie hier einige annehmen. Wahrscheinlich
würde der Knabe eher verzichten, als sich so zu blamieren.

Ich glaube das auch nicht, denn das ist total unüblich, weil auch unpraktisch. In der Theorie sieht es jedoch so aus, wie Matthias Hamdorf es in seinen Antworten geschildert hat (die Beweisführung ist was ganz anderes). Nur sind Theorie und Praxis zwei verschiedene Paar Schuhe. Beispiele dafür gibt es genug: alle Ordnungswidrigkeiten und Straftaten…
Wie sagte mal jemand: Gesetze und Regeln sind bloß da, um gebrochen zu werden :smile:

MfG

Torsten

Hi Matthias,

der Junge ist 16 Jahre alt!!! Wer mit 16 ggf. wählen darf, ggf. für Straftaten belangt werden kann und zur Aufbesserung des Taschengelds arbeiten darf, wird doch wohl auch Geld ausgeben dürfen ohne Mutti fragen zu müssen. Das kann nicht sein. Genausowenig glaube ich, dass hier noch der Taschengeld§ irgendeine Rolle spielt. Der Junge ist beschränkt geschäftsfähig.

Gruß

Dagmar

Bei Käufen die ein minderjähriger tätigt , geht die Rechtsprechung davon aus ,dass die Eltwern ihrem Kind das Geld zur freien Verfügung stellen. Der Taschengeldparagraph enthält keine Summenbegrenzung, es hängt vom Verkäufer ab ob er einem 10 jährigen eine CD für 50 Dm verkauft oder nicht.
Ich gehe jetzt mal von mir aus , wenn ich meiner tochter 50 Dm gebe um sich einen Pullover zu kaufen .Sie legt von ihrem Taschengeld noch 20DM darauf um sich einen netteren Pulli kaufen zu können , mir gefällt der Pullover nicht , ich kann aber da ich ihr das Geld bereitwillig gegeben habe nun nicht den Taschengeldparagraphen geltend machen.Es wäre etwas anderes wenn sie ohne mein wissen Geld genommen hätte um sich davon einen Pulli zu kaufen.

der Junge ist 16 Jahre alt!!! Wer mit 16 ggf. wählen darf,
ggf. für Straftaten belangt werden kann und zur Aufbesserung
des Taschengelds arbeiten darf, wird doch wohl auch Geld
ausgeben dürfen ohne Mutti fragen zu müssen. Das kann nicht
sein.

So ist aber die Rechtslage. Wer minderjährig ist, muß grundsätzlich - vorbehaltlich der in §§ 108 ff BGB vorgesehenen Ausnahmen - für jedes Rechtsgeschäft, das ihm nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einholen, § 107 BGB. Und volljährig ist erst, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, § 2 BGB.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Minderjährige auch nicht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (sowie in bestimmten Fällen zusätzlich des Vormundschaftsgerichts) „zur Aufbesserung seines Taschengeldes“ ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen bzw. ein Erwerbsgeschäft zu betreiben.

Genausowenig glaube ich, dass hier noch der Taschengeld§
irgendeine Rolle spielt. Der Junge ist beschränkt
geschäftsfähig.

Hier verstehen Sie die beschränkte Geschäftsfähigkeit falsch.
Wer beschränkt geschäftsfähig ist, ist grundsätzlich (s.o.) nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters befähigt, sich rechtlich zu binden. § 110 BGB („Taschengeldparagraph“) ist in diesem Zusammenhang daher insofern von Bedeutung, als er es dem Minderjährigen ermöglicht, sich ausnahmsweise auch ohne elterlichen Segen zu verpflichten.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

Guter Glaube des Verkäufers unerheblich

… Entscheidend ist: Durfte der Verkäufer davon ausgehen,
dass der Jugendliche über das Geld verfügen darf oder nicht.
Wenn er davon ausgehen konnte, ist es unerheblich, ob die
Eltern dem Kauf zustimmen oder nicht, da dann eben der
berühmte Taschengeldparagraph greift, der dem Jugendl. das
Recht gibt im Rahmen des Taschengeldes (Höhe = Ermessenssache
des Richters) Käufe rechtswirksam zu tätigen.

Nein, es kommt nicht darauf an, wovon der Verkäufer ausgehen durfte oder nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Mittel, mit denen der Minderjährige die ihm aus dem Geschäft obliegende Verpflichtung erfüllt hat, ihm tatsächlich zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das ist § 110 BGB aber auch eindeutig zu entnehmen. Dort heißt es nämlich, daß der Vertrag als von Anfang an wirksam gilt, wenn

„… der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung … überlassen worden sind.“

und nicht etwa

„… der andere Teil davon ausgehen durfte, daß der Minderjährige … usw.“ o.ä.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

  1. Grundsätzlich gilt folgendes: Ein 16 jähriger ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und kann daher grundsätzlich - vorbehaltlich der in §§ 108 ff BGB benannten Ausnahmen - Geschäfte, die für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (das sind in aller Regel die Eltern) wirksam abschließen, § 107 BGB. Haben die Eltern vor Abschluß des Geschäfts nicht zugestimmt und genehmigen sie es auch nicht nachträglich, so ist es folglich endgültig unwirksam (mit der Folge, daß Leistungen, die bereits ausgetauscht worden sind, zurückzugeben sind). - Das ist übrigens kein Widerrufsrecht, sondern ein Erlaubnisvorbehalt.
    Ausnahmsweise jedoch ist ein in diesem Sinne zustimmungsbedürftiges Geschäft auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung, die er aus diesem Geschäft seinem Geschäftspartner schuldet, mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind, § 110 BGB („Taschengeldparagraph“).

  2. In Ihrem Fall kommt es daher für die Frage, ob das Geschäft nach § 110 BGB wirksam ist, darauf an, ob das Geld, mit dem der 16jährige den Rucksack bezahlt hat, ihm vollständig - und nicht nur zum Teil - zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden ist.
    Wenn dem Minderjährigen das Geld mit der Bestimmung übergeben worden ist, es zum Kauf eines Rucksacks zu verwenden, so kommt es dabei darauf an, wie genau diese Bestimmung gefaßt worden ist. Haben die Eltern ein bestimmtes Fabrikat oder ein bestimmtes Geschäft vorgeschrieben oder vollständig dem 16jährigen die Auswahl überlassen? Der vorgegebene Zweck ist aber in der Regel nicht schon deshalb überschritten, weil der Rucksack, den das Kind gekauft hat, den Qualitätserwartungen der Eltern nicht entspricht oder gar Mängel hat.
    Das Geschäft wäre ferner nicht nach § 110 BGB wirksam, wenn dem 16jährigen zwar DM 50,00, nicht aber auch die weiteren DM 30,00 zum Kauf eines Rucksacks oder zur freien Verfügung überlassen worden sind (etwa weil er die DM 30,00 den Eltern gestohlen hat). Denn der Kauf muß vollständig und nicht nur teilweise vom Taschengeld bezahlt werden. Dazu würde allerdings genügen, daß ihm die DM 30,00 zu anderer Zeit als Taschengeld überlassen worden sind.

  3. Was die Beweisfrage angeht, so müssen im Streitfalle nicht Sie beweisen, daß der Kauf nicht von Taschengeld getätigt worden ist. Vielmehr hat umgekehrt der Verkäufer den Beweis zu führen, dass entweder Sie dem Kauf zugestimmt haben oder aber der 16jährige ihn mit Taschengeld finanziert hat.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

Nein, die Rechtsprechung geht weder bei Kaufverträgen noch im übrigen davon aus, daß die Mittel, die ein Minderjähriger dabei einsetzt, diesem zur freien Verfügung überlassen worden sind.