Annulierung einer Ehe

Hallo Experten!
Ich habe eine Frage bzgl. Scheidungsrecht.
Wie lange nach der Eheschließung kann die Ehe annulliert werden?
Muß man Gründe angeben?
Danke für Antworten. (Gerne auch per Mail)
MfG
Carmen

Hallo Carmen,

eine Ehe ist kein Haustürgeschäft mit Rücktrittrecht innerhalb einer bestimmten Frist.

Nach EheG §23 kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Nichtigkeitsgrund kann der Mangel an Geschäfts- und Urteilsfähigkeit eines Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung sein, enge Verwandtschaft zwischen den Ehepartnern sowie eine noch rechtskräftig bestehende weitere Ehe. Ferner kann die Ehe nichtig sein, wenn sie nicht in der durch das Ehegesetz vorgeschriebenen Form (§13) vor einem Standesbeamten geschlossen wird.
Sobald die beiden Delinquenten vor dem Standesbeamten erklärten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen und keiner der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeitsgründe trifft zu, ist die Sache perfekt, ohne weitere Überlegungsfrist, ohne Rücktritts-, Umtausch- oder Rückgaberecht.

Gruß
Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ergänzung zu den Infos von Wolfgang
Hallo Carmen,

Ich habe eine Frage bzgl. Scheidungsrecht.

Die Annulierung bzw. im Amtsdeutsch „Aufhebung“ einer Ehe hat mit Scheidung nichts zu tun. D. h. nach der Annulierung bist Du nie verheirtatet gewesen!

Die Ehe kann in den nachfolgenden Fällen aufgehoben werden

§ 30 EheG: Mangel der Einwillilgung des gesetzlichen Vertreters
§ 31 EheG: Irrtum über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten
§ 32 EheG: Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten und
§ 33 EheG: Arglistige Täuschung
§ 34 EheG: Drohung (d. h. wenn Du durch Drohung zur Eheschließung gezwungen wurdest)
§ 39 EheG: Aufhebung der neuen Ehe (falls der andere Ehepartner für tot erklärt wurde, tatsächlich aber noch lebt)

Wie lange nach der Eheschließung kann die Ehe annulliert
werden?

Die Klage (entweder durch einen der Ehepartner oder durch den Staatsanwalt) muß innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung erhoben werden, wobei hier der Fristbeginn unterschiedlich geregelt ist:

  1. Falls sich die Klagebegründung auf § 30 EheG stützt, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt
    a) ab dem dem gesetzlichen Vertreter die Eingehung und/oder Bestätigung der Ehe bekannt wird oder
    b) wenn der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt (mit anderen Worten 18 wird).

  2. In den Fällen von § 31, § 32, § 33 läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Ehegatte den Irrtum/die Täuschung entdeckt.

  3. Im Fall von § 34 beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört.

In sämtlichen Fällen gibt es aber auch Ausnahmen.

Muß man Gründe angeben?

JA!!! § 28 EheG verlangt eine „erschöpfende Aufzählung der Aufhebungsgründe“.

Viele Grüße

Tessa

Danke Euch! Ich glaube, daß hat sich dann erledigt. Na, macht nichts!