Hallo
Ist es wahr, dass ein Gewerbetreibender oder sonst irgend ein Geschäft jederzeit willkürlich einem oder mehreren Kunden Hausverbot erteilen darf? Oder darf er das nur, wenn ein Grund vorliegt?
MfG
Hallo
Ist es wahr, dass ein Gewerbetreibender oder sonst irgend ein Geschäft jederzeit willkürlich einem oder mehreren Kunden Hausverbot erteilen darf? Oder darf er das nur, wenn ein Grund vorliegt?
MfG
Hallo unwissender, (was für ein Name *lach*)
hier mal ein Auszug aus einer etwas älteren, aber gleichen Anfrage:
…Ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot für ein öffentlich betriebenes Geschäft o.Ä. (z.B. ein Freibad) hat eine Wirkungsdauer von 24 Sunden, maximal aber bis zur Erteilung eines schriftlichen Hausverbots. Das Hausverbot muss begründet werden, z.B. wegen einer Straftat oder Nichteinhaltung der Benutzerordung o.Ä… Ein schriftliches Hausverbot hat eine maximale Dauer von einem Jahr! Nicht rechtmäßig ist es, jemandem, der einem nur unsympatisch ist quasi ohne Grund ein Hausverbot zu erteilen oder Bevölkerungsgruppen von der Nutzung/dem Betreten auszuschließen, da dass verfassungswidrig wäre und einer Straftat gleichzusetzen ist. Von daher könnte man theoretisch regelmäßig klagen, wenn einem der Türsteher vor der Disco sagt: „Du komms hier net rein!“
Man muss einfach zwischen öffentlich betriebene Einrichtungen und dem privaten Umfeld unterscheiden!
…
(Den ganzen Beitrag findest Du übrigens hier: /t/hausverbot–5/2282623
wölfin
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Die erste Antwort würde ich einfach mal ignorieren.
Ein Geschäft - genauer: der Inhaber des Geschäfts als Inhaber des Hausrechts - kann selbstverständlich ein Hausverbot aussprechen. Wer sollte ihm das auch verbieten?
Wer da nun im Einzelnen befugt ist, das Hausrecht auszusprechen, war nicht Gegenstand deiner Frage; es richtet sich schlicht danach, wer das Hausrecht innehat und wem die Ausübung übertragen wird.
Levay
Hallo
Vielleicht hätte man auch hier den damaligen und richtigen Folgebeitrag bringen sollen.
Die genannten Ausführungen gelten ausschließlich für öffentlich betriebene Einrichtungen. Da diese der Öffentlichkeit gewidmet sind, kann der Betreiber (zB. die Stadt) nicht selbst enscheiden, wen er einlässt und wen nicht.
Auch der Verweis auf die Verfassungswidrigkeit eines anderen Vorgehens kommt nur für öffentliche Einrichtungen in Betracht, da Private nicht an die Verfassung gebunden sind.
Die Ausgangsfrage bezog sich jedoch auf normale, also private, Gewerbetreibende. Und hier ist die Rechtslage tatsächlich so, dass diese jeden rainlassen oder rauswerfen können, wie es ihnen gefällt. Es ist ihr privates Hausrecht, dass sie als Mieter oder Eigentümer nach eigenen Ermessen (also auch willkürlich) ausüben können.
Aus welchem Grund sollte das auch anders sein?
Gruß
Dea
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Hallo,
wenn das Geschäft für den Publikumsverkehr geöffnet ist, bedarf es eines sachlichen Grundes.
BGH: Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot - Urteil vom 03.11.1993 - Az: VIII ZR 106/93 - NJW 1994, 188
AG Kulmbach: Zulässigkeit des Hausverbots für Warenhaus
Urteil vom 15.12.1997 - Az: 2 C 252-97 - NJW 1998, 3360
LG Bonn: Untersagung des Zugangs zu Internet-Chatroom - Virtuelles Hausverbot - Entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zu Räumen, die dem Publikumsverkehr offenstehen - Urteil vom 16.11.1999 - Az: 10 O 457/99 - NJW 2000, 961
Grüße
EK
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