Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage zur Zulässigkeiten bei Garantiebestimmungen. Folgender Sachverhalt:
Jemand kauft sich bei einem Computerhändler Hardware. Kurz vor Ablauf der Garantiezeit (i.d.R. 2 Jahre ) tritt ein Defekt auf. Die Hardware wird an den Händler zurückgeschickt. Dieser sagt das Gerät sei weder zu reparieren noch auszutauschen und schreibt dem Käufer eine Restwertgutschrift nach Abzug des Gebrauchsvorteils gut. Muss der Käufer dies hinnehmen? Der Händler verweist dabei auf §275 BGB, §349 BGB und §346 BGB.
Lt. § 346 BGB heißt es
„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“
Wenn aber nicht der KÄUFER, sondern der VERKÄUFER vom Kauf zurücktritt, muss er doch „die empfangenen Leistungen zurückgewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“ (sprich den vollen Kaufpreis).
Ferner heißt es unter Punkt 3:
„[…]jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.“[…]
D.H. ein Abzug des Gebrauchsvorteils ist auch nicht zulässig, wenn das Gerät im Rahmen der normalen Nutzung betrieben wurde!?
Wer kann mir weiterhelfen???