Abzug Gebrauchsvorteil bei Rücktritt d. Verkäufers

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zur Zulässigkeiten bei Garantiebestimmungen. Folgender Sachverhalt:

Jemand kauft sich bei einem Computerhändler Hardware. Kurz vor Ablauf der Garantiezeit (i.d.R. 2 Jahre ) tritt ein Defekt auf. Die Hardware wird an den Händler zurückgeschickt. Dieser sagt das Gerät sei weder zu reparieren noch auszutauschen und schreibt dem Käufer eine Restwertgutschrift nach Abzug des Gebrauchsvorteils gut. Muss der Käufer dies hinnehmen? Der Händler verweist dabei auf §275 BGB, §349 BGB und §346 BGB.

Lt. § 346 BGB heißt es

„(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“

Wenn aber nicht der KÄUFER, sondern der VERKÄUFER vom Kauf zurücktritt, muss er doch „die empfangenen Leistungen zurückgewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.“ (sprich den vollen Kaufpreis).

Ferner heißt es unter Punkt 3:

„[…]jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.“[…]

D.H. ein Abzug des Gebrauchsvorteils ist auch nicht zulässig, wenn das Gerät im Rahmen der normalen Nutzung betrieben wurde!?

Wer kann mir weiterhelfen???

Hallo,
da hat aber jemand Glück gehabt, denn am 17.04.08 wurde der §346 BGB dem EU-Recht angeglichen.
Der Gebrauchsvorteil bei normaler Nutzung ist nicht (mehr) abzuziehen.

Gruß

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Hallo Seth,

ich habe ja eigentlich überhaupt keine Ahnung, aber bei dem was du da zitierst ist von einem Rücktritt die Rede, beim Sachverhalt schilderst du aber etwas, dass doch unter die Gewährleistungspflicht fällt. Nach fast 2 Jahren kann man doch nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten. Oder verpeile ich da gerade etwas komplett?

Viele Grüße

gipsy

Nach fast 2 Jahren kann man doch
nicht mehr vom Kaufvertrag zurücktreten. Oder verpeile ich da
gerade etwas komplett?

Das Recht zum Rücktritt ist ein typisches Gewährleistungsrecht, und die Verjährungsfrist dafür beträgt nun mal zwei Jahre.

Levay

Hallo,

da hat aber jemand Glück gehabt, denn am 17.04.08 wurde der
§346 BGB dem EU-Recht angeglichen.

ich finde es schon spannend, wie falsch Pressemeldungen interpretiert werden.

Richtig ist, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 17.04.2008, Az.: C-404/06 entschieden hat, dass der Verkäufer vom Käufer keinen Wertersatz verlangen kann. Richtig ist auch, dass nun der BGH über den Streit abschließend entscheiden muss. Wenn die Karlsruher Richter keine Möglichkeit sehen, das deutsche Recht doch noch Europa-konform auszulegen, müsste Deutschland die entsprechenden Verbraucher-Gesetze ändern.

Dass der Gesetzgeber am 17.04. hingegen das BGB „dem EU Recht“ angeglichen hat, ist hingegen falsch.

Gruß

S.J.

Hallo und Danke für Eure Antworten. D.h. für mich aber nun, dass man diese Restwertgutschrift akzeptieren muss, oder verstehe ich das falsch?

Gruß
Seth

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Hallo und Danke für Eure Antworten. D.h. für mich aber nun,
dass man diese Restwertgutschrift akzeptieren muss, oder
verstehe ich das falsch?

Hallo,

wenn du beweisen kannst, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand und somit ein Anspruch aufgrund der Sachmängelhaftung besteht: Nein.

Fragli9ch, ob dieser Beweis erbracht werden kann. Entweder du führst einen Rechtstreit inkl. Sachverständigengutachten mit ungewiseem Ausgang oder du akzeptierst das Angebot des Händlers.

Es steht und fällt nämlich damit, ob ein Anspruch besteht und ob dieser bewiesen werden kann.

Gruß

S.J.