eMail: Rechtsgültige Zustellung?

Hallo Leute,

ist eine Zustellung per eMail (z.B. (Ab)Mahnung, Gerichtsvorladung etc.) rechtsgültig:
a)- falls eMail Angabe vom Empfänger gemacht wurde (so wie Telefonnummer, Adresse etc.) und er damit bekannt gibt, dass er zumindest die angeg. eMail-Adresse besitzt und dort eMails liest
b)- keine Angabe der eMail Adresse durch den Empfänger erfolgt ist.

Wie sieht es aus, wenn zeitliche Fristen gesetzt werden? Schliesslich und endl. kann man (noch) nicht davon ausgehen, dass jeder zu Hause Internetanschluß hat, regelmäßig Mails liest bzw. die Technik immer mitspielt und die Zustellung tatsächlich erfolgt. Oder?

Danke im Voraus,

Ama

Schwierig sind Zugangs- und Echtheitsnachweis
ZUSTELLUNG per e-mail geht nicht, weil Zustellung ein Schriftstück voraussetzt, § 170 I ZPO.

Die e-mail wahrt auch keine Schriftform, weil die eigenhändige Unterschrift fehlt, § 126 I BGB.

Wenn es darum geht, eine Willenserklärung, die keiner Form bedarf (z.B. Mahnung) zu übermitteln, dann dürfte eine e-mail ausreichen. Allerdings hat der Erklärende ggf. Probleme, den Zugang der Willenserklärung, § 130 I BGB, zu beweisen.
Und das größte Problem sehe ich darin, daß bei einer e-mail allzuleicht Täuschungen über die Person des Erklärenden möglich sind.

  • Django -

Hallo,
die Frage der Abgabe und des Zugangs, der für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nötig ist, ist im Bereich der EMails sicherlich noch nicht abschließend geregelt.
Meiner Meinung sollte es aber entsprechend der Post-Zustellung behandelt werden.
Abgabe liegt dann vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung (WE) derart in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt, dass unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang gerechnet werden darf.
Zugang liegt vor, wenn die WE in den Machtbereich des Empfängers gerät, so dass er von ihr unter normalen Verhältnissen Kenntnis nehmen kann.
Fraglich ist jedoch, wann jemand seine Emails checkt. Normalerweise würde ich sagen, dass dies 1 mal pro Woche der Fall ist, so dass die WE erst nach 1 Woche als zugegangen gewertet werden kannn.
Gibt jemand seine Email Adresse im Briefkopf an, ist davon auszugehen, dass er seine Email jeden Tag nachschaut.

Dennoch würde in solchen Fragen immer auf die Post setzen, da zumal auch aus Beweisgründen eine Postzustellungsurkunde hohe, unwiderlegbare Beweiskraft hat.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die e-mail wahrt auch keine Schriftform, weil die eigenhändige
Unterschrift fehlt, § 126 I BGB.

  • Django -

Hi,

das stimmt grundsätzlich schon, nur gibt es Bestrebungen (und meiner Erinnerung nach, ist es schon beschlossene Sache), die digitale Unterschrift der normalen, eigenhändigen Unterschrift
gleichzusetzen, wodurch die Schriftform gewahrt bleibt.

Für jeden den das ganze Thema interessiert, sei die Zeitschrift Multimedia Recht (MMR) zu empfehlen.

Die e-mail wahrt auch keine Schriftform, weil die eigenhändige
Unterschrift fehlt, § 126 I BGB.

  • Django -

Also ich habe hierzu meine Unterschrift gescannt und packe sie als Bild untenan…

und im HTML - email Text ist dies gut zu lesen…

ist das nichts rechtswirksam?

Und wie sieht es mit der Empangsbetätigung aus, die man sich auch per e-Mail zurückkommen lassen kann?

Ist das Nachweis?

Danke Marco

Also ich habe hierzu meine Unterschrift gescannt und packe sie
als Bild untenan…

und im HTML - email Text ist dies gut zu lesen…

ist das nichts rechtswirksam?

Eindeutig NEIN!!! Eine kopierte Unterschrift ist ja auch nicht als solche rechtswirksam.
Eine Unterschrift muß eigenhändig geschrieben sein (am besten mit dokumentenechten Schreibgerät). Deine Unterschrift kann schließlich jeder Heinz einscannen…

Und wie sieht es mit der Empangsbetätigung aus, die man sich
auch per e-Mail zurückkommen lassen kann?

Ist das Nachweis?

Das Problem bei der digitalen Kommunikation ist die Fälschungssicherheit. Dies gilt natürlich auch für diese Empfangsbestätigungen. Solange es keine anerkannten Standarts gibt wird die Beweisführung schwierig. Mit der unten erwähnten digitalen „Unterschrift“ (digitale Signatur) geht man in diese Richtung, aber verlassen würde ich mich darauf (derzeit noch) nicht…

Danke Marco