Hallo,
entgegen der bisherigen Antworten hat das nichts mit dem Gerichtsstand zu tun (der wird entweder vereinbart oder gesetzlich geregelt, aber nicht durch einseitige Handlungen wie der Angabe des Unterschritenortes bestimmt) und auch nichts mit dem Urkundsbegriff (da hat der BGH schon entschieden, dass ein Notar, der bei der Beurkundung einen falschen Ort angibt, weil er das unterwegs und nicht an seinem Dienstsitz beurkundet hat, nicht der Urkundenfälschung strafbar ist).
Es geht schlicht und ergreifend um die Erläuterung der äußeren Umstände der Unterschriftsleistung, also wann und wo diese denn geleistet wurde.
Für notarielle Beurkundungen ist das z.B. als Sollvorschrift ausdrücklich geregelt: http://dejure.org/gesetze/BeurkG/9.html
Normalerweise hat der Ort keine rechtliche Bedeutung, manchmal kann es darauf ankommen, wenn strittig ist, ob die Unterschrift überhaupt vom Vertragspartner geleistet wurde (weil der ein Alibi hat) oder unter welchen Umständen (Haustürgeschäft, im Urlaub im Vollrausch oder am Sitz der Firma).
VG
EK