§181 'Insichgeschäft'; Nachlass

Hallo!

Im Rahmen eines Nachlasses soll von einer Investmentgesellschaft der angelegte Betrag ausgezahlt werden.

Hierfür kann außer der Sterbeurkunde eine nicht notarielle aber dennoch gut ausgedrückte Generalvollmacht vorgelegt werden.

Jetzt sagt die Investmentgesellschaft, dass gegen diese Generalvollmacht nur auf das Nachlasskonto der Hausbank des verstorbenen ausgezahlt werden, kann da der §181 nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird:

Zitat „§ 181 Selbskontrahieren
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Die Hausbank kann dann widerum selbst entscheiden, ob diese von Nachlasskonot aufgrund der Generalvollmacht auszahlt. Offenbar will die Investmentgesellschaft sich hier vor Regressforderungen eventueller Erben drücken.

Ok, kann mir jemand erklären, was dieser § 181 auf Deutsch im Rahmen eines Nachlasses und Generalvollmacht bedeutet. Ich verstehe den Satz einfach nicht :smile:

Dank & Gruss
Rainer

Hallo auch,

jede Bank fasst eine selbstformulierte Generalvollmacht noch nicht mal mit der Kneifzange an. Da sind unendlich viel juristische Fallstricke versteckt. Die Bank wollen am Liebsten alle Vollmachten nur auf ihren Formularen haben. Wenn der Vollmachtgeber verstorben ist, kann man ihn ja nicht fragen und die Erben können die Vollmacht bereits widerrufen haben. Bei einer nicht notariell aufgesetzten Vollmacht kommt noch das Fälschungsrisiko dazu.

Das Thema Selbstkontrahierung ist auch ein rechtlicher Aspekt, in diesem Fall halte ich das aber für „Blödsinn“. Mit dem §181 BGB wollte der Gesetzgeber den Vollmachtgeber schützen. Der Bevollmächtigte könnte sonst ein Vertrag mit sich selbst abschliessen (daher heisst das auch In-Sich-Geschäft). Beispielsweise setzt er einen Vertrag zwischen dem Vollmachtgeber und sich selbst auf, aus dem er Vorteile zieht. Diesen Vertrag bekommt der Vollmachtgeber nicht zu Gesicht, der Bevollmächtigte unterschreibt zweimal: einmal als Bevollmächtigter und einmal als Begünstigter.
In jeder notariell aufgesetzten Generalvollmacht steht allerdings, dass der Bevollmächtigte von den Vorschriften des §181 BGB befreit ist. Möglicherweise hat ein „Mister Schlau“ das bemerkt und jetzt als fundiert klingendes Argument gebracht, warum die Bank nicht auszahlt.

Der Witz kommt noch: Es ist nachvollziehbar, wenn die Bank nicht auf eine handgeschriebene Generalvollmacht zahlen will. Die Risiken sind viel zu hoch, dass die Bank betuppt wird und nicht schuldbefreiend zahlt (also nochmal an die Erben zahlen muss). Das Ganze kann man dadurch umgehen, dass ein Erbnachweis (Erbschein, notfalls auch eröffnetes Testament) der Bank vorgelegt wird, dann wird der Nachlass entsprechend aufgeteilt. Alternative: Einen Rechtsanwalt suchen, der die Bank anschreibt und unter Bezug auf die vorliegende Vollmacht die Zahlung fordert. Eine nicht-notarielle Vollmacht ist natürlich trotzdem wirksam.

Gruss Hans-Jürgen
***

guten Morgen,

vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

So ganz habe ich aber folgendes nicht verstanden:

ohne §181 könnte ein Bevollmächtiger einen Vertrag aufsetzten (z.B. Vollmacht) Er unterschreibt als Bevollmächtigter und Begünstigter. Diese würde aber auch ohne §181 bedeuten, dass kein Vertrag zustande gekommen ist, da „Vertragsparnter“: Vollmachgeber nicht zugestimmt hat.

Und warum ist in der normalen Bankvollmacht dann §181 nicht ausgeschlossen.

Irgendwie komme ich nicht dahinter.:=)

Gruss
Rainer Pahl

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

zunächst: Ziel einer Generalvollmacht ist nicht primär, den Bevollmächtigten über ein Konto verfügen zu lassen, sondern, dass der Bevollmächtigte Verträge im Namen des Vollmachtgebers unterschreiben kann. Ausgnommen sind dann nur höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, z.B. Heirat.

Ein Beispiel für das In-Sich-Geschäft:
Ich bin Generalbevollmächtigter der X-GmbH. Ich bastele auf meinem Computer einen Vertrag zwischen der X-GmbH einerseits und mir persönlich andererseits. Aus diesem Vertrag habe ich nur Vorteile (z.B. Lieferung von 10 Neuwagen für den Preis von 10 Cent). Ich unterschreibe den Vertrag einmal als Vertreter der X-GmbH (mit einem schicken Firmenstempel) und einmal als Privatperson.

Etwas sollte man noch erwähnen: Man muss unterscheiden zwischen neuen Rechtsgeschäften (Verträge abschliessen) und der Ausgestaltung von bestehenden Rechtsgeschäften. Die Verfügung über ein Konto ist kein neues Rechtsgeschäft, sondern eine Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kunde (bzw. deren Erben) und Bank.

Aus diesem Grund ist §181 BGB (der auf neue Geschäfte zielt) fehl am Platze. In den Standardvollmachten der Banken kommt dieser Begriff auch gar nicht vor. Die Frage, wie weit der Bevollmächtigte neue Rechtsgeschäfte begründen darf (z.B. Kredit aufnehmen) ist in dem Formular zu regeln.

Gruss Hans-Jürgen
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