Hallo!
Im Rahmen eines Nachlasses soll von einer Investmentgesellschaft der angelegte Betrag ausgezahlt werden.
Hierfür kann außer der Sterbeurkunde eine nicht notarielle aber dennoch gut ausgedrückte Generalvollmacht vorgelegt werden.
Jetzt sagt die Investmentgesellschaft, dass gegen diese Generalvollmacht nur auf das Nachlasskonto der Hausbank des verstorbenen ausgezahlt werden, kann da der §181 nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird:
Zitat „§ 181 Selbskontrahieren
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“
Die Hausbank kann dann widerum selbst entscheiden, ob diese von Nachlasskonot aufgrund der Generalvollmacht auszahlt. Offenbar will die Investmentgesellschaft sich hier vor Regressforderungen eventueller Erben drücken.
Ok, kann mir jemand erklären, was dieser § 181 auf Deutsch im Rahmen eines Nachlasses und Generalvollmacht bedeutet. Ich verstehe den Satz einfach nicht
Dank & Gruss
Rainer