Eine Zugabe habe ich aber noch…
Hallo Sven,
Kraftwagen, die die Voraussetzungen für ein „lärmarmes Kraftfahrzeug“ erfüllen (nur Österreich!!), sind neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer kreisrunden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem lateinischen Buchstaben „L“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift gekennzeichnet. Deutschland verwendet ein „G“ für geräuscharm.
„U“ oder „E“ (weiße Buchstaben auf grünem Grund): Umwelt/Environment für „grüne“ LKW
„S“ (weiße Buchstaben auf grünem Grund): sicher/safe/sur für „supergrüne“ LKW nach der CEMT (= Konferenz der europäischen Verkehrsminister).
Also, Grüne Schilder mit weißen Buchstaben:
G )= Es handelt sich um ein geräuscharmes Fahrzeug. § 49 StVZO Abs. 3.
L= (Gültigkeit nur in Österreich)
Es handelt sich um ein lärmarmes Fahrzeug und unterliegt damit in Österreich nicht dem Nachtfahrverbot auf bestimmten Autobahnen zwischen 22 und 6 Uhr. Schärfer als „G“ (z.B. mit Motorgeräuschmessung bei Bergabfahrten; Österreich erkennet „G“ nicht an).
S= (Gültigkeit nur in Österreich)
Schadstoffarm nach Euro-II-Norm; hat keine gesetzliche oder bindende Wirkung, Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr.
Regelung nach CEMT = Konferenz der Europäischen Verkehrsminister.
U= (Gültigkeit nur in Österreich)
Umweltgerecht; vereint „L“ und „S“.(CEMT)
K= Der Lkw fährt nur im sogenannten Kombi-Verkehr (Straße/Schiene oder Straße/Wasser) zwischen der Be- und Entladestelle und dem nächstgelegenen Güterbahnhof bzw. Hafen. Gilt für die gesamte Beförderungseinheit.(CEMT)
So, das zur genauen Definition
Gruß
Karl-Heinz