Löschungsbewilligung oder Grundschuldbrief

Hallo,

wir haben das Elternhaus verkauft und nun wird eine Löschungsbewilligung gefordert.Zunächst die erste Frage: ist das das gleiche wie ein Grundschuldbrief oder reicht eins von beiden.Das Problem ist, dass in den Unterlagen Chaos herrscht und nach Tagen und Nächten habe ich nur von der BHW einen Brief gefunden,indem steht:Vertragserfüllung,ein kleines Restguthaben wurde dann per Verrechnungsscheck vergütet.Ist das solch ein gefordertes Schreiben??Ansonsten fand ich halt nur die Grundbucheintragungen…
Könnt ihr mir hierbei helfen??

Hallo,

es kommt drauf an, ob es sich um eine so genannte Brief-Grundschuld oder eine brieflose Grundschuld handelt. Bei der Brief-Grundschuld wird eine Grundschuldbrief ausgestellt, der bei Erfüllung der abgesicherten Forderung an den Grundstückseigentümer ausgehändigt wird. Hiermit kann er bzw. ein späterer Erwerber dann zum GB-Amt gehen und die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch beantragen.

Bei der heute üblicherweise genutzten brieflosen (auch Buch-Grundschuld) genannten Variante wird kein Grundschuldbrief ausgestellt, sondern nur eine Eintragung ins Grundbuch vorgenommen. Zur Löschung wird dann eine notarielle Löschungsbewilligung benötigt, die regelmäßig vom Kreditgeber mit Erfüllung der abgesicherten Forderung erstellt und dann an den Eigentümer ausgehändigt wird. Da es nur Kosten verursacht ohne Not Grundschulden zu löschen werden diese Löschungsbewilligungen oft mehr oder weniger sorgfältig verwahrt, bis man sich dann z.B. im Falle der lastenfreien Veräußerung wirklich mal braucht - und dann garantiert nicht mehr findet. Sollte dieses Problem auftreten muss man sich allerdings nur an den Kreditgeber wenden und um eine neue Löschungsbewilligung bitten. Das kosten ein paar Euro, geht aber normalerweise recht schnell und unkompliziert (wenn die Sache nicht gerade schon 40 Jahre her ist, die ursprünglich kreditgebende Bank inzwischen fünf Mal verkauft, fusioniert und wieder getrennt worden ist, dann darf man sich auf einige Monate einrichten).

Gruß vom Wiz, der sich im Rahmen von Nachlassabwicklungen regelmäßig mit dem Thema rumschlägt und das genannte Maximal-Negativbeispiel letztes Jahr mal erlebt hat.

vielen Dank für die ausführliche Antwort.Ich werde hier noch verrückt…mit solchen Dingen hatte ich bisher ja gar nichts zu tun.Unser Makler erklärte allerdings, dass wenn dieses Schreiben fehlt,würden rund 50.000€ auf ein notarielles Unterkonto gelegt und man bekäme das Geld dann erst 6 Monate später…das wäre ganz blöd,weil ich hier noch wohne und eigentlich vorhatte,eine Eigentumswohnung zu kaufen…Achja-das Haus ist 33 Jahre alt,also von den erwähnten 40 nicht weit entfernt.

Viele Grüße

Servus,

auf das Stichwort „BHW“ hin lässt sich vermuten, dass es sich um eine brieflose Grundschuld handelt.

Wenn es vom BHW eine Mitteilung über ein kleines Restguthaben gibt, steht darauf auch eine Vertragsnummer.

Es ist nicht schwer, in Hameln anzurufen und sich nach diesem Vertrag zu erkundigen - das gibt in jedem Fall eine Antwort, und es ist einigermaßen wahrscheinlich, dass dort noch Daten zu dem Vertrag verfügbar sind. Es ist möglich, dass die Löschungsbewilligung seinerzeit gar nicht herausgegeben wurde - das hat damit zu tun, dass Häuslebauer öfter mal die einmal eingetragene Grundschuld stehen lassen, um sie jederzeit wieder nutzen zu können, und man bei der Bausparkasse weiß, dass solche „Zettel“ öfter mal verloren gehen. - Man kann auch gegen kleines Geld eine Zweitschrift erhalten - das ist in wenigen Tagen zu machen.

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.Ich werde hier noch
verrückt…mit solchen Dingen hatte ich bisher ja gar nichts
zu tun.Unser Makler erklärte allerdings, dass wenn dieses
Schreiben fehlt,würden rund 50.000€ auf ein notarielles
Unterkonto gelegt und man bekäme das Geld dann erst 6 Monate
später…das wäre ganz blöd,weil ich hier noch wohne und
eigentlich vorhatte,eine Eigentumswohnung zu
kaufen…Achja-das Haus ist 33 Jahre alt,also von den
erwähnten 40 nicht weit entfernt.

Zement mal, es gibt hierzu keine festen zwingenden Regelungen, die da sagen € 50.000,-- für sechs Monate auf Notaranderkonto, …

Bei Briefgrundschuld muss ein Aufgebotsverfahren bzgl. abhanden gekommenen Grundschuldbriefs beim Amtsgericht beantragt werden. Bei negativem (für dich positivem) Verlauf wird dann der Grundschuldbrief für ungültig erklärt. Bei Buchgrundschuld und fehlender Löschungsbewilligung reicht der schon genannte Anruf beim BHW um eine neue Löschungsbewilligung zu bekommen.

Beide Verfahren dauern höchst unterschiedlich und niemand kann sagen, ob es hier nur um zwei Wochen oder das schon erwähnte halbe Jahr gehen wird. Die Sache mit der neuen Löschungsbewilligung geht üblicherweise in ein bis zwei Wochen über die Bühne.

Was jetzt die € 50.000,-- angeht, so tippe ich mal darauf, dass dies der mit der Grundschuld abgesicherte Betrag ist. Denn nur genau der macht Sinn und nicht irgendein fixer Betrag.

Ob diese Summe dann auf einem Anderkonto deponiert wird, ist einfach eine Frage des Verhandlungsgeschicks der beiden Parteien vor dem Notar (und nicht Sache des Maklers!). Es gibt diverse Möglichkeiten, wie man mit so einer Situation umgeht, und wenn der Käufer darauf vertraut und vertrauen darf, dass es hier nur um eine Formalie geht, dann muss da gar nichts auf einem Anderkonto geparkt werden. Ist er hingegen von der übervorsichtigen Seite, dann wird er ggf. hierauf bestehen. Oft reicht aber auch eine formlose Erklärung der Bank gegenüber dem Notar, dass die Löschungsbewilligung erteilt werden wird, um die Sache ohne weiteres Federlesen zu beurkunden, weil dann ja kein Zweifel mehr besteht, dass die Bewilligung tatsächlich kurzfristig nachgereicht wird.

Da ohnehin Käufer und Verkäufer den Kaufvertrag von einem parteiischen juristischen Fachmann (Anwalt) prüfen lassen sollten, kann dieser auch die Verhandlungen darüber führen, wie man konkret mit der Situation umgeht. So etwas kommt ganz regelmäßig vor, und ist kein Beinbruch, wenn man es mit vernünftigen Leuten auf allen Seiten zu tun hat. Ich hatte allerdings auch schon mal einen Anwaltskollegen in so einer Sache auf der anderen Seite der nur auf Streit aus war, und wegen so einer Kleinigkeit fast den Verkauf hätte platzen lassen. Seine Mandanten haben ihn dann vor die Tür gesetzt, und wir haben problemlos eine Lösung gefunden.

Gruß vom Wiz

Hi,

Nur meine Erfahrung hierzu:

Meine Bank hat sich gar nicht gemuckst als die Schulden beglchen waren!

Ich nehme an, dass sie nicht von sich aus die Löschungsbewilligung herausgeben und hoffen, dass man beim nächsten Kredit wieder zu dieser Bank kommt da bei bereits eingetragener Grundschuld weniger Notargebühren anfallen (das sagen sie auch wenn man nach einem weiteren Kredit fragst und ich gehe mal davon aus, dass sie mit den Konditionen erst besser werden wenn man die Löschbewilligung anforderst). ;o)

Also hin zur Bank und sich das Ding ausstellen lassen. Wenn sie dafür Geld wollen würde ich erstmal protestieren.

Grüße
M.

Hallo,

stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch oder wo ist das Problem?

Nach der Unterzeichnung der Grundstückskaufvertrages muss der Verkäufer immer eine Löschungsbewilligung seiner Bank an den Notar übergeben, dass diese gegen Erhalt des Kaufpreises, bzw. des Anteils daran, welcher auf die Darlehenstilgung entfällt, die Grundschulden freigibt. Der Notar wird dann nach Bestätigung der Bank, dass der in dem mit der Löschungsbewilligung zusammen übergebene Treuhandauftrag genannte Betrag (die Darlehensvaluta) eingegangen ist, die Grundschuld zur Löschung bringen.

Normaler Weise ist das eine der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis.

Gruß
Dea

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Hallo,

stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch oder wo ist das
Problem?

Könnte schon sein :wink:

Es gibt nämlich regelmäßig die Situation, dass Immobilien mit nicht mehr valutierenden Grundschulden veräußert werden sollen. Bei denen steht die GS einfach nur deshalb noch im Grundbuch, weil der bisherige Eigentümer sie trotz vorliegendem Brief oder Löschungsbewilligung hat nicht löschen lassen. Gerade nach Erbfällen kommt es nun recht häufig vor, dass die Erben Mamas natürlich längst abbezahltes Häuschen verkaufen wollen, und plötzlich mit dem GS-Eintrag im GB konfrontiert werden. Die Suche im Nachlass nach Brief oder Löschungsbewilligung verläuft negativ, Notartermin ist aber schon angesetzt, neuer Erwerber hat schon seine Mietwohnung gekündigt, Erben brauchen das Geld aus dem Erlös selbst dringend, und nu?

Lastenfreier Erwerb ist natürlich gewünscht, geht jetzt aber einfach nicht kurzfristig. Insoweit einen Teil des Kaufpreises einbehalten schützt natürlich den Käufer, hilft aber dem Verkäufer nicht, wenn er dringend auf das Geld angewiesen ist, welches z.B. als Eigenkapital für eine eigene anstehende Immobilienfinanzierung fest eingeplant ist.

Da muss man dann verhandelt, um zu einem für beide Seiten tragfähigen Ergebnis zu kommen.

Gruß vom Wiz

Ach so,

ich habe immer mit valutierten Grundschulden zu tun.

Gruß
Dea

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Also hin zur Bank und sich das Ding ausstellen lassen. Wenn
sie dafür Geld wollen würde ich erstmal protestieren.

Grüße
M.

Hi, imho werden für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung immer Gebühren fällig, da diese mit Notarsiegel erstellt wird (Beglaubigt). Der Betrag belief sich bei uns immer um die 50-60 DM.

Die BHW wird das auch sicher tel. mitteilen.

Hmm, es ist bestimmt nicht so einfach auf das Notarunderkonto zu verzichten, falls das Aufgebotsverfahren eingeleitet werden muss. Hier ist es Abhängig, inwiefern der Käufer eine Finanzierung anschieben muss und wie die dann aussieht. Viele Darlehensgeber haben vor Auszahlung die Auflage, die Grundschuldbestellungsurkunde vorliegen zu haben. Diese würde aber falsch ausgestellt, wenn die „alte“ GS noch im GB steht. Die Fristen der Aufgebote dienen ja auch dem Gläubigerschutz (des alten).

Grüße