UNO-Feindstaatenklausel

Hallo,

kennt jemand den Wortlaut der „UNO-Feindstaatenklausel“ und seine geschichtliche Entwicklung?

Mich interessiert besonders die Benennung des Gegenstandes, also „Deutsches Reich“, „Deutschland in den Grenzen von 1937“, „BRD, DDR und Berlin“, „BRD (und Berlin?)“, sowie „Deutschland“ im gegenwärtigen Sinne. Wurde die Bezeichnung des deutschen Staates, die sich so im Laufe der Jahrzehnte geändert hat, im Wortlaut der Feindstaatenklausel entsprechend aktualisiert?

lG

w

Hallo,
geh mal zu Wikipedia und rufe „UN-Feindstaatenklausel“ auf.
Gruß!
H.

Danke, da steht das „rechtsverbindliche“ Englisch:

" The term enemy state as used in paragraph 1 of this Article applies to any state which during the Second World War has been an enemy of any signatory of the present Charter."

Hm. ist das niemals verbindlich präzisiert worden? Weißt Du eine Liste der Signatarstaaten dieser Klausel?

lG

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Danke, da steht das „rechtsverbindliche“ Englisch:

" The term enemy state as used in paragraph 1 of this Article
applies to any state which during the Second World War has
been an enemy of any signatory of the present Charter."

Hm. ist das niemals verbindlich präzisiert worden? Weißt Du
eine Liste der Signatarstaaten dieser Klausel?

lG

Hallo!
Alle Mitgleidstaaten der UNO sind Signatare der Charta. Somit ist die Feindstaatenklausel nach heutiger Rechtsauffassung obsolet, da auch Deutschland, Japan und Italien dazugehören. Man kann schließlich nicht Feindstaat von sich selbst sein… Es ist wohl anzunehmen, daß die Klausel bei der schon lange im Raum stehenden Überarbeitung der Charta wohl gestrichen werden wird, aber bis die zustandekommt…? Die Debatte um die Neuformung des Sicherheitsrats führt ja vor, wie zäh das geht.
Gruß Armin

Alle Mitgleidstaaten der UNO sind Signatare der Charta. Somit
ist die Feindstaatenklausel nach heutiger Rechtsauffassung
obsolet, da auch Deutschland, Japan und Italien dazugehören.

Man hat in den 33 Jahren der Mitgliedschaft der BRD irgendwie noch nicht die Zeit gefunden für eine Satzungsänderung, gegen die überhaupt garniemand auch nur den geringsten Einwand äußern würde. Das klingt mir nicht sehr plausibel, denn dann gehörten Schlamperei und Faulheit zu den Arbeitsprinzipien der UNO. Und, wessen ist diese „heutige Rechtsauffassung“ - ich könnte z.B. eine ganz andere Rechtsauffassung haben, das steht in meinem Belieben.

lG

w

Man hat in den 33 Jahren der Mitgliedschaft der BRD irgendwie
noch nicht die Zeit gefunden für eine Satzungsänderung, gegen
die überhaupt garniemand auch nur den geringsten Einwand
äußern würde. Das klingt mir nicht sehr plausibel, denn dann
gehörten Schlamperei und Faulheit zu den Arbeitsprinzipien der
UNO. Und, wessen ist diese „heutige Rechtsauffassung“ - ich
könnte z.B. eine ganz andere Rechtsauffassung haben, das steht
in meinem Belieben.

lG

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Dazu ein Zitat aus Wikipedia:
Die 50. Generalversammlung verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52), in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde. Die Streichung soll jedoch aufgrund des Aufwandes erst im Zuge einer umfangreicheren Überarbeitung der Charta erfolgen.

Das Auswärtige Amt vertritt darüberhinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im 2+4-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet hätten (§ 7, Abs.1).

Obsolenz
„für kraftlos erklärt“, „gestrichen“, „entfällt“ - es gibt etliche Möglichkeiten, gewählt wurde daraus „obsolet“. Wikipädia erläutert den Begriff der Obsolenz beispielhaft anhand der Stiftungsurkunde für den Orden „Eisernes Kreuz“, diese sei obsolet, weil der Bundespräsident diesen Orden nicht verleihe und (wohl auch) nicht verleihen werde.

Wenn ich mir diese Wortbedeutung zu Gemüte führe, so komme ich unweigerlich darauf, daß es sich bei dieser „Obsolenz“ um einen *Vorbehalt" handelt: man macht es nicht, besteht aber darauf, es machen zu können/dürfen.
Die Feindstaatenklausel ist jedoch ihrer Natur nach gerade eben so ein Vorbehalt.
Man behält sich vor, Deutschland wieder zu bomben. Solchen Vorbehalt für obsolet (im Gegensatz zu o.a. „kraftlos“, „unwirksam“ etc.) zu erklären, heißt nichts anderes, als ihn unter den Vorbehalt des eigenen Willens zu stellen. Man behält sich somit vor, sich vorzubehalten, Deutschland wieder zu bomben. Die beiden hintereinandergeschalteten Vorbehalte fallen logisch ineinander (weil sie zu einer blitzartigen Aufeinanderfolge auf keine anderen Umstände als nur den eigenen Willen der Partei angewiesen sind), wodurch die „Obsolenzerklärung“ sinnleer wird.

Ich habe ein bißchen das Gefühl, daß diese Angelegenheit eines diskussionsmäßges Durchkauens bedarf, von dem ich bisher noch wenig bemerkt habe, und das über die paar Zeilen aus Wikipädia hinausgeht.

lG

w

Hier mal den Originaltext der Resolution:

A/RES/50/52
87th plenary meeting
11 December 1995

50/52. Report of the Special Committee on the Charter of the
United Nations and on the Strengthening of the Role of the
Organization

The General Assembly,
[…]
Taking note of the recommendation of the Special Committee on the most
appropriate legal action to be taken on the question of the deletion of the
„enemy State“ clauses from Articles 53, 77 and 107 of the Charter of the
United Nations,

Recognizing that, having regard to the substantial changes that have
taken place in the world, the „enemy State“ clauses in Articles 53, 77 and 107
of the Charter of the United Nations have become obsolete,

Noting that the States to which those clauses were directed are Members
of the United Nations and represent a valuable asset in all the endeavours of
the Organization,
[…]

  1. Expresses its intention to initiate the procedure set out in
    Article 108 of the Charter of the United Nations to amend the Charter, with
    prospective effect, by the deletion of the „enemy State“ clauses from Articles
    53, 77 and 107 at its earliest appropriate future session;

Noch eine weitere Fundstelle zum Thema:
Im Berichtszeitraum [1993, AK] nahm die Bundesregierung wiederum mehrfach zur
Feindstaatenklausel Stellung571. Nach Auffassung der Bundesregierung seien die
Feindstaatenklauseln der VN-Charta (Art. 53 und Art. 107) spätestens mit dem
Beitritt der beiden deutschen Staaten zu den Vereinten Nationen gegenstandslos
geworden. Die Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland seitdem zweimal dem
Sicherheitsrat angehört habe und während einer Sitzungsperiode den Präsidenten der
Generalversammlung gestellt habe, zeige deutlich, daß Deutschland in den Vereinten
Nationen die vollen Rechte eines gleichberechtigten Staates ausübe. Mit dem
Inkrafttreten der abschließenden Regelungen, mit denen die Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als
Ganzes beendet wurden (sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag)572, gelte dies erst recht für
das vereinte Deutschland573. Die Bundesregierung führte weiter aus, daß eine
förmliche Aufhebung der Feindstaatenklauseln nicht ohne weiteres möglich sei, da
hierzu das Änderungsverfahren nach der Charta der Vereinten Nationen eingehalten
werden müsse.
http://www.virtual-institute.de/en/Prax1993/epr93_46…