Hallo.
Heute ging eine Meldung durch die Zeitungen, daß die Zweitfrau eines in D lebenden Moslems Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung in D hat. Müssen wir nun unsere Gesetze ändern? Z.B. welchen Status hat die Zweitfrau und ihre Kinder in der Familiengesetzgebung?
Jochen
Hallo Jochen,
zunächst mal: Internationales Ehe- und Familienrecht ist ein, selbst für die Juristerei, völlig undurchsichtiger Dschungel. Allgemein gilt der Grundsatz, dass imAusland geschlossene Ehen hier grundsätzlich gültig sind und auch nur im „Ursprungsland“ aufgehoben werden können. In bestimmten Fällen muss die Ehe allerdings in Deutschland anerkannt werden. Da wird’s schon schwierig, da eine Vielehe sich nicht so einfach mit dem deutschen Ehebegriff übereinbringen lässt.
Unsere Gesetze werden wir allerdings auf gar keinen Fall ändern müssen , da eine Vielehe in Deutschland nicht geschlossen werden kann und eine Rechtsstreitigkeiten einer bereits im Ausland geschlossenen Vielehe (wie gesagt) auch dort verhandelt werden müssen.
Grüße,
Anwar
hallo Anwar,
…und wie ist das mit der Familienzusammenführung? Der Prophet hat jedem bis zu 4 Frauen erlaubt(so er sie versorgen kann).
stell Dir jetzt bitte vor, da hat jemand nun diese 4 Frauen geheiratet und will sie samt Kinder hier nach D bringen.
Problem 1: Wenn wir das als Familienzusammenführung zulassen, verstoßen wir gegen unser Gesetz
Problem 2: nehmen wir an, der gute hat seine Frauen und Kinder hier in D und stirbt. Welche der Frauen erhält Witweengeld und welche Kinder Halbweisenrente?
Problem 3: er will die deutsche Staatsbürgerschaft: mit 4 Frauen?
Problem 4: er will ein öffentliches Amt. stellt er sich jetzt mit seinen 4 Frauen vor?
Grüße
Raimund
hallo,
Heute ging eine Meldung durch die Zeitungen, daß die Zweitfrau
eines in D lebenden Moslems Anspruch auf
Aufenthaltsgenehmigung in D hat. Müssen wir nun unsere Gesetze
ändern? Z.B. welchen Status hat die Zweitfrau und ihre Kinder
in der Familiengesetzgebung?
er könnte es wie in israel machen: sich von der ersten frau „scheiden“ lassen, die zweite „heiraten“, mit beiden zusammenziehen und dann unterstützung für die geschiedene und ihre kinder (!) kassieren… der dschungel läßt sich nur auflösen, wenn rechte grundsätzlich vom status der ehe getrennt werden und stattdessen vom status der lebensgemeinschaft = gemeinsamer haushalt abhängig gemacht werden. als lebensgemeinschaften zählen immer nur zwei und damit basta. was er sonst für exotische rituale mit noch so vielen frauen in seiner religion ausführen möchte ist jedem seine sache.
gruß
datafox
Unterscheidungen…
Hallo Raimund,
Die meisten der aufgeworfenen Probleme lassen sich einfach auflösen, wenn Du bedengst, dass die fremdländische Ehe beim Aufenthalt in Deutschland zunächst intakt, aber nicht wirksam bleib:
Problem 1: Wenn wir das als Familienzusammenführung zulassen,
verstoßen wir gegen unser Gesetz
Nein, tun wir nicht. Der Begriff Familie ist nicht mit „Ehe“ gleichzustellen. Durch eine Familienzusammenführung erkennen wir (der deutsche Staat) nicht automatisch die Vielehe an.
Problem 2: nehmen wir an, der gute hat seine Frauen und Kinder
hier in D und stirbt. Welche der Frauen erhält Witweengeld und
welche Kinder Halbweisenrente?
Antwort: Alle Kinder erhalten Halbweisenrente. Das ist der selbe Fall, wie bei unehelichen Kindern, die ja auch nicht schlechter gestellt werden dürfen. Für die Frauen sieht’s wohl schlechter aus: Da ihre polygame Ehe in Deutschland anerkannt werden muss, damit sie Witwengeld erhalten, gehen sie leer aus. Da diese Ehe nach deutschme Recht nicht anerkannt werden kann.
Problem 3: er will die deutsche Staatsbürgerschaft: mit 4
Frauen?
Auch hier wieder Pech für die Frauen: Keine nach deutschem Recht gültige Ehe - keine deutsche Staatsbürgerschaft.
Problem 4: er will ein öffentliches Amt. stellt er sich jetzt
mit seinen 4 Frauen vor?
Das ist wohl kein juristisches Problem. Daher kein Kommentar (zumindest nicht hier, versuchs mal im Reli-Brett oder so).
Grüße,
Anwar
hi,
dass imAusland geschlossene Ehen
hier grundsätzlich gültig sind
ja, wenn „im ausland nach dort geltendem recht gültig geschlossen“, was auf polygame ehe in bestimmten staaten zutrifft -> problem.
In bestimmten Fällen muss die Ehe
allerdings in Deutschland anerkannt werden.
in welchen fällen? kennst du dich da aus? das ganze klingt nach einem hübschen rechtlichen paradox.
gruß
datafox
siehe unten!
Hallo Data,
ja, wenn „im ausland nach dort geltendem recht gültig
geschlossen“, was auf polygame ehe in bestimmten staaten
zutrifft -> problem.
Wie (unten) gesagt, das ist kein Problem. Die Ehe wird als rechtsfremdes Gut (bezogen auf unser Recht) gewertet, sie bleibt intakt, aber nicht wirksam.
In bestimmten Fällen muss die Ehe
allerdings in Deutschland anerkannt werden.in welchen fällen? kennst du dich da aus? das ganze klingt
nach einem hübschen rechtlichen paradox.
Schau doch mal auf die Antwort weiter unten, da kommen so ein paar Fälle vor. Ich kenne mich ein wenig(!) mit dem gesamten Themenkomplex aus, unter anderem deshalb, weil ich eines der letzten Kinder mit deutscher Mutter bin, das noch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen musste (Zur Erklärung: Ich bin am 30.12.74 um 11:18 Ortszeit in Kiel geboren, ab dem 1.1.75 erhielten Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft).
Grüße,
Anwar
PS: Liest hier jemand mit, der den 30.12.74 „schlagen“ kann?