Hallo Sams,
der Erwerb und Besitz von Teletakt-Geräten ist nicht verboten.
Der Einsatz von Teletakt-Geräten zu Zwecken der Aus-, Fort- oder Weiterbildung von Tieren - soweit er mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist - ist gemäß §10 TierSchG nur Hochschulen und ähnlichen Stellen gestattet, und auch denen nur unter ganz bestimmten Bedingungen.
_§10 Abs. 1 TierSchG: Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
- an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
- im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
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Diese Bestimmung trifft m.E. auch auf Stachelhalsbänder und alle anderen Einrichtungen zu, die dem Tier zum Zweck der Ausbildung Schmerzen zufügen. Selbst ein übertrieben heftiger Leinenruck fügt dem Hund Schmerzen zu und ist damit - zumindest im Rahmen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung verboten.
Wenn man hingegen den Leinenruck, ein Stachelhalsband oder auch ein Teletakt-Gerät dazu einsetzt, einen Hund im Notfall halten zu können (also außerhalb der Aus-, Fort- oder Weiterbildung), fällt dies IMHO nicht unter diese Bestimmung, sonst wären auch elektrische Weidezäune verboten. Diese fügen durchaus Schmerzen zu, aber nicht zu Zwecken der Aus-, Fort- oder Weiterbildung (auch wenn sich bei den Rindviechern durchaus ein Lerneffekt einstellt).
Wenn man ein Teletakt-Gerät so einstellt, dass keine Schmerzen oder Leiden oder gar Schäden verursacht werden, sondern nur ein leichtes Kribbeln zu spüren ist (bei guten Geräten geht das), wird es auch schon schwierig, §10 TierSchG anzuwenden.
Du siehst also, alles nicht so einfach. Gegen einen Händler kann man in keinem Fall vorgehen, gegen einen Besitzer zunächst auch nicht. Erst wenn er das Gerät im Rahmen der Aus-, Fort- oder Weiterbildung so einsetzt, dass es mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist , liegt ein Gesetzesverstoß vor, man kann Anzeige wegen Verstoßes gg. §10 (1) TierSchG erstatten. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. §18 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden.
Grüße
Sebastian