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Disclaimer: Bei dieser Auskunft handelt es sich nicht um Rechtsberatung! Ich bin kein Anwalt, dieser Beitrag stellt die Meinung eines Laien dar und ist unverbindlich.
(Sorry, man muss vorsichtig sein.)
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Hallo Anna,
das ganze Thema wird vom Tierkörperbeseitigungsgesetz und ggf. örtlichen Verordnungen (der Stadt oder Gemeinde) geregelt. Danach darfst Du ein einzelnes Kaninchen auf einem privaten („eigenen“) Grundstück beerdigen, sofern es nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt und keine örtlichen Bestimmungen dagegen stehen. Das Tier muss von einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt sein (siehe unten).
Ich würde mal bei der Stadt oder Gemeinde anfragen, ob das Tierkörperbeseitigungsgesetz unverändert gilt oder ob es lokale Erweiterungen/Einschränkungen gibt.
Im Anhang noch der relevante §5, mit den wichtigen Stellen „gefettet“.
Wir haben unsere Doggenhündin letztes Jahr auch auf unserem Grundstück beerdigt, glücklicherweise haben wir diese Möglichkeit.
Liebe Grüße
Sebastian
§ 5 Beseitigung von Tierkörpern
(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen
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Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst in Besitz des Menschen befinden,
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Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
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herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von freilebendem Wild.
Dies gilt auch für Körper anderer Tiere einschließlich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen , unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, daß sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32 b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) bleiben unberührt.