Servus,
Selbstverständlich. Theoretisch bestünde diese Pflicht sogar weiter, wenn in einigen Jahren Festsetzungsverjährung eintreten wird. Erst dann wird die Sache allerdings kritisch, aber darum geht es jetzt ja nicht.
Nein. Grundsätzlich wird zwar bei Abgabe der Steuererklärung mehr als 14 Monate nach Entstehen der Steuer (d.h. für 2021 nach Ende Februar 2022) ein Verspätungszuschlag festzusetzen sein, aber nur dann, wenn die Veranlagung zur ESt zu einer Nachzahlung führt - ob das der Fall sein wird, hängt davon ab, wie hoch der KAG-Bezug im Vergleich zu den voll gearbeiteten Monaten war und wie hoch die Werbungskosten und Sonderausgaben waren. Kurzer Sinn: Mach das Dings bis Ende Februar, und der Käse ist gegessen.
Man kann dabei nichts falsch machen, dafür sorgt die Plausibilitätsprüfung bei der vom Bund gratis zur Verfügung gestellten Software „ElStEr“. Das schlimmste, was da passieren kann, ist, dass die ESt ein bissel höher festgesetzt wird, weil man irgendwelche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen nicht als solche erkannt hat oder die Nichtbeanstandungsgrenzen bei Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht genutzt hat.
Ob es sinnvoll ist, hier einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu bezahlen, hängt davon ab, wie viel einem die damit gesparte Zeit wert ist. Rein vom Geld her dürfte das in aller Regel mehr kosten, als es „bringt“; ebenso die angebotenen Eingabehilfen für Elster, die eben Geld kosten (Elster selber kostet nichts), aber dafür eine etwas hübschere Eingabemaske für Elster bieten und Werbungskosten, Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen etwas ausführlicher abfragen als Elster,
Schau Dir doch mal Elster an und schau, ob Du damit zurechtkommst. Wenn nicht, kauf Dir eine Eingabehilfe und mach das damit. Bis Ende Februar wirst Du das so oder so gebacken kriegen.
Schöne Grüße
MM