Aber du hattest doch selbst oben geschrieben
Ich meine, der Verkäufer/Lieferant kann es durchaus versuchen, aber der Kunde wäre schön blöd, wenn er nochmal überweisen würde.
Aber du hattest doch selbst oben geschrieben
Ich meine, der Verkäufer/Lieferant kann es durchaus versuchen, aber der Kunde wäre schön blöd, wenn er nochmal überweisen würde.
Eben, geltend machen kann er viel, aber ob der Kunde drauf reagiert ist die andere Frage… Als vernünftiger Mensch wird er sagen: „Ist nicht mein Problem“
Aber nicht, wenn die vermeintlich falsche Kontonummer auch existiert.
Gruß T
Hmmm, vielleicht kann man dem Täter damit quasi Vorsatz nachweisen, denn ein Irrtum würde durch die Prüfziffer entdeckt.
(Schreib ich jetzt mal so, ohne die vielen Links gelesen zu haben).
Gruß T
Wenn Fallschilderungen ins Surreale abdriften, steckt fast meistens eine Wette dahinter.
Gruß
Ralf
gar nicht so einfach
Wer das von Hand rechnen möchte, der gehört gestraft.
Womit - mit der im Link angegebene Funktion? Quatsch.
Da wird’s höchste Zeit für den Umstieg aufs Online-Banking, da läuft die Prüfung ohne Dein Zutun ab. Und wenn DIr davor graust, dann schreib die Prüfung halt in Excel.
Gruß
Ralf
Ich habe mir das Verfahren mal vor ??? Jahren angesehen. Als Kerngedanke ist mir folgendes noch im Kopf, ich benutze die Division durch 97, mod() ist etwas anders.
Die vierstellige Zahl 1234:97 = 12,72… also ganzahliger Teil 12,
mit Zahlendreher 1324:97 = 13,49… also 13
das jeweilige Endergebnis wird zur Bildung der Prüfsumme benutzt, kann hier also nicht zu einem „stimmt“ führen.
Nochmal, dies ist nicht exakt das Verfahren, aber der Gedanke!
Es müsste also noch ein Fehler auftreten, damit sich beide evtl. aufheben. Insgesamt seeehr unwahrscheinlich, aber eben auch nicht ausgeschlossen.
Somit liegt auf der Hand, daß die „falsche“ Kontonummer absichtlich angegeben wurde und die ursprüngliche Frage der Diva kann also mit „nein“ beantwortet werden.
Gruß T
Hallo,
die Antwort ist in jedem Fall richtig. Ob der Verkäufer nun absichtlich oder versehentlich eine falsche Kontoverbindung nennt, ist vollkommen gleich. Der Kunde hat vertragsgemäß gezahlt und damit hat sich das aus seiner Sicht.
Er hat dann später lediglich eine Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, das Geld vom unberechtigten Empfänger zurückzubekommen, weil der eigentliche Empfänger sich nicht an den falschen Empfänger bzw. dessen KI wenden kann (entfällt, wenn die falsche Nummer absichtlich genannt wurde).
Gruß
C.