Alleingelassener Hund bellt und jault stundenlang

Hallo

Ja, gut, das Wort ‚erhebliche‘ habe ich vergessen zu erwähnen, aber dass ich es meinte, geht wohl aus dem hervor, was ich danach geschrieben habe. - Das mit den ‚eheblichen Schmerzen‘ habe ich weggelassen, weil das hier doch keine Rolle spielte.

Ich hatte doch extra dazu geschrieben, dass es mit nicht um den Gesetzgeber ging, sondern um deine Aussage, also eben nicht um eine juristische Fragestellung. Kann ja sein, dass deine Aussagen immer im engeren Sinne juristisch gemeint sind, aber so erschien sie mir nicht.

Meinen Rat an den Fragesteller war mein erster Beitrag hier in diesem Thread, und in dem hatte ich bereits erwähnt, dass ich nicht glaube, dass es verboten ist, seinen Hund so lange alleine zu lassen, und dass er den Tierschutzverein oder den Veterinär fragen soll, die das bestimmt wissen.

Viele Grüße

Natürlich geht es hier um eine juristische Fragestellung. Zum einen stand der Begriff der Tierquälerei und der damit verbundenen Sanktionierung durch staatliche Stellen im Raum. Zum anderen ist es doch offensichtlich, daß man sich dem Problem nur auf zwei Wegen nähern kann: über den Vermieter und eben über die erwähnten staatlichen Stellen.

Kann ja sein, dass deine Aussagen immer im engeren Sinne juristisch gemeint sind, aber so erschien sie mir nicht.

Dann schau mal, was ein Amtstierarzt so macht:

Ein Tierschutzverein hat keinerlei Handhabe in so einem Fall und er ist auch nicht Kompetenzträger in Sachen Tieraufbewahrung in privaten Wohnräumen.

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Hallo C.,

um hier die Diskussionen etwas zu präzisieren, die Antwort von Simsy Mone war ganz richtig:

Die Tierschutz-Hundeverordnung ist bundesweit ständige, gültige Rechtsprechung.
Es geht hier auch nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten.
Die erste Anlaufstelle ist der ->Tierschutzverein, die werden nämlich in solchen Fällen i.d.R. als erstes kontaktiert, können deshalb aus Erfahrung weiterhelfen, haben fachkompetente Mitarbeiter, dürfen die Haltung kontrollieren und haben entsprechende Routine, eventuelle Verstöße beim zuständigen
-> Veterinäramt anzuzeigen.

Das Tierschutzgesetz regelt nur die, sagen wir, Untergrenze, vornehmlich kommerzieller Tierhaltungen, deshalb gibt es für Privathaltungen entsprechende Zusatzverordnungen.

Im vorliegenden Fall kann der Tierschutzverein vorbeischauen und die Frau diplomatisch anhalten, Hilfe anzunehmen, evtl. auch durch andere Mitglieder oder Schüler/Rentner die für kleines Geld mit dem Hund spazierengehen.

Die Halterin beim Vermieter „anzuschwärzen“, davon halte ich nichts, der hat damit nichts zu tun, hat genauso wenig Fachkompetenz wie irgendwer, der kann ihr höchstens mit Wohnungskündigung drohen. Ob damit dem Hund geholfen wird, ist fraglich.

Gruß
Heidi

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Erstens: Die Tierschutz-Hundeverordnung ist nicht Rechtsprechung, sondern Ergebnis der Gesetzgebung.
Zweitens: Es ging im wesentlichen um den Begriff Tierquälerei. Da versuchte ich Licht ins Dunkel zu bringen, was ein offensichtlich vergebliches Unterfangen war.
Drittens: Die Ordnungswidrigkeiten nach der TierSchHuV sind hier sowas von nicht relevant.