hallo,
kann mir jemand sagen,wie es sich gesetzlich verhält,wenn
Mutter oder Vater ins Altenheim gehen,der monatliche Betrag
höher ist als die zur Verfügung stehende Rente?
Inwieweit werden die Kinder zur Bezahlung des überstehenden
Betrages mit heran gezogen?
Frage ist auch,wenn z.B. Sparguthaben vorhanden sind,hat der
Staat dann Zugriff darauf?
Für sachliche und hilfreiche Antworten wäre ich dankbar
mfg Wolfram
Hallo Wolfram,
wenn die Leistungen von Renten- und Pflegeversicherung nicht ausreichen, ist das Vermögen des Betroffenen aufzubrauchen, bis nur noch DM 8000,-- übrig sind.
Als nächstes hat der Betroffene die Möglichkeit, Schenkungen, die er vor höchstens 10 Jahren vorgenommen hat, nach und nach zurückzufordern, um nicht der Sozialhilfe anheimzufallen.
Wenn alles weg ist, springt die Sozialhilfe ein.
Die Sozialversicherung stellt ihrerseits Forderungen an die Angehörigen, denn grundsätzlich müssen Angehörige einander unterstützen.
Die Regeln, wieviel welcher Angehörige unter diesen Umständen an die Sozialversicherung zahlen muß, kenne ich nicht, doch bin ich zuversichtlich, daß nicht nur der betroffene alte Mensch, sondern auch die Angehörigen nicht unter das Sozialhilfeniveau gedrückt werden.
Wer ins Altersheim geht, gibt damit nicht dem Staat die Verfügung über das Geldvermögen. Gleichwohl ist es verboten, Sozialhilfe zu beziehen, wenn man Geldvermögen (= DM 8000) hat.
Gruß
Wolfgang Berger
…und wie ist diese Situation:
mein Sohn, der aus meiner 1. Ehe stammt, für den ich alleiniges
Sorgerecht hatte bis zu seinem 18. Lj. (logisch), dessen Vater
nie Unterhalt gezahlt hat, noch vom Besuchsrecht Gebrauch gemacht hat, also dieser Sohn müß´te im Zweifelsfalle dann für
diesen Mann auch aufkommen???
Das interessiert mich brennend…
Herzl. Grüße
d.
im Zweifelsfalle dann für
diesen Mann auch aufkommen???
Das interessiert mich brennend…
Ich schätze: schon.
Gruß
Wolfgang Berger
…
Hallo Dilarah
Ich würde das nicht so pauschal wie Wolfgang sagen. Es gibt da schließlich auch Härtefallregelungen die in so einem
Fall vielleicht möglich sind ( z.B.auch wenn Eltern ihr Kind zu Pflegeeltern gegeben und so gut wie nie besucht haben)
liebe Grüße
Antje
Die Frage stell besser noch mal im Recht-Brett. Ich bin mir da nicht sicher, ob die Antwort von Wolfgang stimmt (ausschließen kann ich es aber auch nicht).
Ich kenne nur eine eigentlich umgekehrte Situation (und auch die nicht genau): Eltern sind verpflichtet, den Kindern (so sie es können), die erste Ausbildung (also z.b. Studium nach dem Abi) zu finanzieren. Das Kind kann es sogar einklagen. Ausnahme (wie gesagt, kann auch falsch sein, was ich schreibe): wenn das Verhältnis Eltern-Kind zerrüttet ist, dann müssen sie nicht zahlen.
Vielleicht ist das hier ähnlich. Das Verhältnis Vater-Sohn bestand ja nie wirklich. Vielleicht kann dann der Vater das Geld auch nicht einklagen.
Andererseits kann Wolfgang natürlich schon recht haben, da der Sohn ja nur indirekt an den Vater, direkt an den Staat zahlt. Das ist beim Ausbildungsstreit ja nicht der Fall. Wenn das Kind keine Unterstützung mehr von den Eltern erwarten kann, bekommt es auch kein Bafög, sondern muß arbeiten. Das kann man ja vom Vater im Altersheim nicht erwarten.
Insofern eine andere Situation. Dennoch würde sich eventuell ein genaueres Nachfragen noch lohnen.
Ich hatte mich damals noch kundig gemacht:
Im Härtefall müßte mein Sohn rein rechtlich zahlen, da aber kein
„Verhältnis“ dauerhaft bestand, könnte er, so er nicht gerade Großverdiener ist, er dagegen vorgehen und es würde im Zweifelsfalle zugunsten von ihm entschieden werden.
Danke Euch herzlich für Eure Antworten
H.-D.
Verwandte in gerader Linie sind einander unterhaltspflichtig, z. B. Kinder für die Eltern und Eltern für ihre Kinder, allerdings nicht Geschwister untereinander.
Dadeja