Rechtserheblich dürfte sein, dass der Dienstherr keine Gründe angibt sondern lediglich auf die bestehende Fürsorgepflicht hinweist. Wäre das ausreichend, hätte der Amtsarzt viel zu tun…
Grüße mki
Rechtserheblich dürfte sein, dass der Dienstherr keine Gründe angibt sondern lediglich auf die bestehende Fürsorgepflicht hinweist. Wäre das ausreichend, hätte der Amtsarzt viel zu tun…
Grüße mki
Hallo,
wenn du Konkretes willst, solltest du in der Fallschilderung (zumindest auf Nachfragen) auch Fakten liefern. Beamtenrecht hat mit „normalem“ Arbeitsrecht kaum etwas zu tun und fürs Spekulieren ist mir meine Zeit zu schade.
&Tschüß
Wolfgang
hallo,
selbst als Beamter könnte man schon mal gehört haben, daß Amtsärzte
in Behörden idR auch die Funktion des Betriebsarztes wahrnehmen…
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