Da muss man schon zivilrechtlich gegen vorgehen. Also Frist setzen (MIT NACHWEIS, also schriftlich und mit unabhöngigem Zeugen übergeben, der vorher sieht, was im Brief steht!). Und danach zum Anwalt.
Ich denke aber, dass das Problem hier ein ganz anderes ist.
Komisch, gestern ging es noch um allgemeine Fragen zur Sicherheit bei so einem Privatdarlehen.
Nun ist es schon passiert und du kriegst den Brief nicht als „gewisse Sicherheit“ ?
Steht im Darlehensvertrag wörtlich drin „Der Fahrzeugbrief ist dem Darlehensgeber (das bist DU) auszuhändigen. Er wird bei vollständiger Rückzahlung des Darlehens dem Darlehensnehmer zurück gegeben“.
Wenn es so wäre, dann setze eine kurze Frist und kündige an sollte das nicht passieren, kündigst Du das Darlehen. Die Summe wird dann sofort fällig.
Denn man kann nur fremde Sachen (an denen man kein Eigentum hat) unterschlagen, wenn man die nach Aufforderung nicht zurückgibt.
Hier ist der Fahrzeugbrief aber Eigentum des Fahrzeughalters und Darlehensnehmers, denke ich.
Es bestand eine Abmachung oder Vertrag ihn als Sicherheit auszuhändigen.
Die Nichtbefolgung der Abmachung ist aber keine Unterschlagung.
Wenn er einen Vertrag abgeschlossen hat, mit dem konkreten Vorsatz, die vereinbarte Gegenleistung nicht zu erbringen und die Sicherheit nicht wie vereinbart zu stellen, dann ist das möglicherweise Eingehungsbetrug.
Wenn er aber damals noch vorhatte, alles zu erfüllen, jetzt aber plötzlich und unerwartet kein Geld mehr hat, den Brief plötzlich anderweitig benötigt, dann erhebt er einfach die Dummensteuer.
Man muss für eine Anzeige übrigens nicht die konkrete Strafrechtsnorm benennen, es reicht im Zweifel, wenn man den Vorfall schildert und dann „Anzeige wegen aller in Frage kommenden Straftatsbestände“ stellt.
Hallo. Der schuldner hat zwar die erste Rate bezahlt aber nicht wie Vertrag zugesagt, den Fahrzeugbrief überreicht.
Gestern war ich bei der polizei und der da meinte auch es wäre zivilrechtssache. Heute habe ich nochmal die Polizei angerufen und ein Kollege meinte, Anzeige stellen wegen Betrug, da er ein Vertrag abgeschlossen hat mit vortäuschen falscher Tatsachen. Was dabei rauskommt muss ich sehen. Für mich ist es ein dtrafbedtand da derjenige sich ein Darlehen unter falschen Vorgaben Er schlichen hat.
Das gute ist, daß nicht der Bürger entscheidet, was ein
ist, sondern der Gesetzgeber (Legislative). Und ob jemand schuldig ist, entscheidet auch nicht der Bürger oder der Mob, sondern ein Gericht (Judikative) und am Ende wird ein Straftäter auch nicht verdroschen, ausgepeitscht, im Keller eingesperrt oder in kleine Stückchen zerhackt, sondern die Vollstreckung des Urteils übernehmen die vollstreckenden Teile der Justizbehörden (Exekutive). Das ist dann der Unterschied zwischen Gewaltenteilung und Lynchjustiz. Kleiner Exkurs, ich bitte um Nachsicht.
Die bloße Nichtherausgabe einer Sache ist keine Unterschlagung. Dazu gibt es zwar neuere Rechtsprechung (siehe etwa den Beschluss des BGH vom 14.11.2012, Az. 3 StR 372/12). Die Rechtslage war aber schon vorher klar.
Umgekehrt bedarf es für die Unterschlagung keiner Herausgabeforderung, sondern nur einer Manifestation des Zueignungswillens des Täters (BGH a.a.O.). Nimm ein geliehenes Buch, schreib deinen Namen hinein, und stell es in dein Regal, das ist bei entsprechendem Vorsatz Unterschlagung.
Hast du da nähere Infos? Personalausweise stehen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 2 PAuswG). Über das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II, ehemals Fahrzeugschein und -brief) habe ich ad hoc nichts gefunden.
Eines ist allerdings klar: Das Eigentum am Fahrzeug hat mit dem Besitz der Fahrzeugpapiere und dem, was in diesen Papieren steht, nichts zu tun. Das ist ein uralter Klassiker aus dem Bereich der Übereignung eines Fahrzeugs an einen potenziell bösgläubigen Erwerber, den jeder Jurastudierende im Schlaf herunterbeten kann. Bei den Zulassungsunterlagen geht es um die Zulassung, nicht um Eigentum oder Besitz.
Etwas zu verkaufen und dann das Eigentum an der Sache nicht zu übertragen, was regelmäßig bei der Übergabe passiert, ist für sich genommen aber auch keine Unterschlagung. Vielleicht ergibt sich hier etwas anders, wenn die Papiere im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen. Ansonsten riecht es eher nach Eingehungsbetrug.
Es reicht sogar, einfach nur den Sachverhalt zu erläutern. Die Polizei ist in strafrechtlichen Fragen meistens nicht so kompetent, aber die Staatsanwaltschaft ist nicht darauf angewiesen, dass Anzeigeerstatter ihr die rechtliche Beurteilung abnehmen, was diese ja auch in aller Regel gar nicht können.
Ein deutscher Beamter fragt sich immer erst einmal, ob er jetzt wirklich arbeiten muss, und wie er das vermeiden kann. Das Zauberwort heißt „unzuständig“.
Bei Polizisten und Polizistinnen ist der Satz
„Das ist zivilrechtlich.“
das, was bei Handwerkern
„Oh, oh, das müssen wir alles neu machen, und das wird teuer.“
und
„Das war schon vorher kaputt.“
ist: Fachvokabular zur Verbesserung der eigenen Situation.
Der Clou ist, dass eine zivilrechtliche Sache auch eine strafrechtliche Dimension haben kann. Umgekehrt haben ziemlich viele strafrechtlichen Sachen auch eine zivilrechtliche Dimension.
Es ergibt sich in dem Fall, den ich angenommen hatte, tatsächlich etwas anderes, weil, wenn das Fahrzeug bereits übereignet sein würde, sich das dann auch auf das Eigentum am Papier erstreckt.
Ich vermute, die Zulassungspapiere gehören dem Staat wie der Personalausweis.
Warum sie dem Eigentümer des Fahrzeugs gehören sollten, leuchtet mir schon deshalb nicht ein, weil es in diesen Papieren weder um Besitz noch um Eigentum am Fahrzeug geht, sondern um die Zulassung. Derjenige, auf den ein Kfz zugelassen ist, muss weder Eigentümer noch Besitzer sein.
Weil er doch ein großes Interesse daran hat/haben darf. Man wendet hier weithin 952 BGB analog an; sozusagen, das Eigentum am Papier folge dem Eigentum am Fahrzeug.
Aber ist mit der Anwendung von § 952 BGB, zumal analog, gesagt, dass der Eigentümer des Fahrzeugs auch Eigentümer der Zulassungsbescheinigung Teil II ist? Ich behaupte nicht das Gegenteil, sondern frage lediglich.
Im Strafrecht darf man jedenfalls nicht mit täterungünstigen Analogien arbeiten (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB). Und um die Frage, ob hier der Verdacht einer Unterschlagung besteht, geht es ja.
Das ist allgemein die Lesart, ja. Technisch müsste man wohl darüber diskutieren, was unter „steht das Eigentum zu“ zu verstehen ist. Anscheinend, und ich würde dem zustimmen, versteht man darunter, dass der Inbegriff des Eigentums/Eigentümerseins - jeden anderen von der Sache ausschließen zu dürfen - unmittelbar faktisch auf den Inhaber bezogen wird. Jedenfalls findet man auch diverse Gerichtsentscheidungen, die auch tatsächlich gleich einen Anspruch nicht nur erst auf Übertragung des Eigentums, sonder bereits aus 985 bejahen, wenn das dazugehörige Fahrzeug bereits übereignet ist.
Das mit der Analogie würde ich hier ebenfalls noch etwas anders sehen.
Einmal geht die Aussage, im „Strafrecht“ dürfe man nicht mit täterungünstigen Analogien „arbeiten“, ein bisschen weit; anerkanntermaßen ist ja zB die Analogie in der StPO zulässig, wenngleich auch das für einen Täter am Ende strafrechtlich ungünstig sein sollte.
Und zum anderen würde ich nicht nur ohnehin meinen, ist der Eigentumserwerbstatsbestand ja, ob mit oder ohne Analogie, bereits vollständig abgeschlossen. Es erscheint mir auch nicht nur wiederum vergleichbar mit einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Nicht zu vergessen, dass sehr viele auch sowieso gar nicht wissen oder sich eine Vorstellung davon machen, wann genau eigentlich das Eigentum an Sachen übergeht oder was das überhaupt ist; verständlich, nicht zuletzt ist das in anderen Ländern ja sogar anders (das mag vielleicht für manchen Mitlesenden mangels Auslandsbezug des Sachverhaltes unwichtig erscheinen, aber für die Frage, was in den Köpfen von Laien potenziell so vor sich gehen kann, finde ich das doch interessant). Und sogar die Definition der „Fremdheit“ der Sache könnte man weiter aufwerfen; dann bedürfte es uU nicht einmal mehr einer Analogie.
Wenn auch sonst alle Voraussetzungen einer Unterschlagung erfüllt sein sollten (klar, wie du oben sagst, dazu kann auch noch mehr (oder weniger; je nachdem) erforderlich sein), rettet den Delinquenten höchstens noch, und vielleicht auch nur begrenzt, der Irrtum.
Aber natürlich kann man auch alles anders sehen; angefangen schon bei 952.
Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.
Sonst findet man dort das Wort Eigentümer nicht. Hier ist der „Halter oder Eigentümer“ des Kraftfahrzeugs gemeint, nicht der „Halter oder Eigentümer“ der Zulassungsbescheinigung Teil 2. (Ich tippe hier von Hand und nenne die ab sofort „ZB 2“)
Irgendwie beißen sich „Eigentum haben an“ und „verpflichtet sein, das Eigentum einer Behörder auf Anforderung vorzulegen, um der Behörde die Kontrolle, aber auch die Entwertung zu ermöglichen“. Aber nur leicht. Auch das Eigentum an einer Waffe hat viele Eigentümer nicht davor bewahren können, dass diese eingezogen und verschrottet werden musste - oder dass Umbauten notwendig wurden.
Da das Eigentum an der ZB 2 scheinbar nirgendwo speziell geregelt ist, schauen wir uns die normale Regelung an.
Der Halter hat für die Ausfertigung bezahlt und das Dokument rechtmäßig erhalten. Zudem kann er nach eigenem Gutdünken mit dem Dokument machen, was er will (im Rahmen der Gesetze). Beim Fahrzeugverkauf übergibt er es einfach so an Fremde Leute, es ist mir nach erzwungener Vorlage bei der Behörde immer zurückzugeben (auch ggf. nach Entwertung), ich kann es anderen zur Verwahrung überlassen.
Zudem fehlt die amtliche Klarstellung, die man sonst auf Dokumenten findet, die Eigentum des Staates sind.
Ich glaube daher (und weiß es nicht!), dass die ZB 2 zu meinen Fahrzeugen auch mein Eigentum sind.
Dass ich das materielle Strafrecht meinte, ist dir ja wahrscheinlich klar. Ich wüsste hier von keiner anerkannten Ausnahme vom Verbot der täterungünstigen Analogie.
Die Parallelwertung in der Laiensphäre hat mit Fragen des objektiven Tatbestands aber nichts zu tun, sondern betrifft den subjektiven Tatbestand sowie mögliche Irrtümer im Rahmen der Rechtfertigung und Entschuldigung von (objektiv) tatbestandsmäßigen Handlungen. Ohne objektives Fremdeigentum gibt es keine vollendete Unterschlagung, sondern allenfalls versuchte Unterschlagung … (oh nein, das Thema weitet sich aus).
Sehe ich bislang nicht. Aber die Argumente sind nun wahrscheinlich ausgeschöpft.
Sehr gut. Das ist doch mal interessant.
Ich sehe da keinen echten Widerspruch. § 903 S. 1 BGB sagt ja, dass der Eigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann.
Das allein macht ihn nicht zum Eigentümer. Eigentum setzt eine dingliche Einigung über die Übereignung voraus.
Mag sein. Praktisch kommt es darauf vermutlich in aller Regel nicht an.
Ich hätte schon gedacht, dass du grundsätzlich nur das materielle Strafrecht ansprechen wölltest, dennoch hat deine Formulierung für mein Empfinden deutlich gemacht, dass du ein bisschen davon abgekommen bist, das Bestimmtheitsgebot auch wirklich „nur“ streng auf die strafrechtlichen Tatbestände zu beziehen. Mir ist klar, auf welche Weise man auch den zivilrechtlichen einbeziehen kann, aber zumindest sollte man das nicht als Automatismus behandeln.
Mein Argument mit der Parallelwertung hast du, meine ich, auch überstrapaziert. Ich habe ja nicht gesagt, das Eigentum an den Papieren läge nach Durchführung einer Parallelwertung beim Eigentümer des Kfz, sondern bezog mich nur noch auf deinen Einwand des Bestimmtheitsgebotes. In meinen Augen stützt, dass man auch sonst die Fremdheit (und sonstige Umstände) uU parallelwertend aus Sicht des fraglichen Täters bejaht, es, die analoge Anwendung von 952 BGB unproblematisch zuzulassen; einfach von der Wertung her. Dass die Sache auch objektiv fremd ist, folgt für mich ja schon aus 952; die Parallelwertung sollte also nicht dazu dienen, die Fremdheit erst zu begründen.
Wie gesagt, gerne kannst du das anders sehen. Ich bin allerdings nicht sicher, wie „genau“ du bei mir gelesen hast. Beziehst du deine Vermutung, alle Argumente seien nun wahrscheinlich ausgeschöpft, auf 952? Über den habe ich zuletzt ja nicht wirklich ausführlich geschrieben; ich habe angenommen, dass 952 überhaupt analog herangezogen wird wäre vorerst hingenommen und es ginge dir nur noch um die Folgen und du würdest dann aber das Bestimmtheitsgebot einwenden. Nur auf Letzteres bin ich darum detaillierter eingegangen.
Aber ist vielleicht auch müßig; die Eigentümerstellung über 952 herzuleiten entspricht jedenfalls der wohl herrschenden Meinung und ich sehe auch nicht unbedingt, dass das so eine sehr schlechte Lösung wäre.
Allerdings sehe ich völlig ein, dass das, was 952 angeht, ein bisschen „gezaubert“ wirken mag und man auch nicht zwangsläufig auf den Gedanken kommt, wenn man nicht schon mal davon gehört hat, dass das so gemacht wird.
Hier muss ich übrigens sagen, dass ich ebenfalls den Ansatz von X_Strom, einfach mal zu schauen, welche Befugnisse man mit dem Papier so hat usw., gar nicht so schlecht finde. Dazu steht mE auch nicht in Widerspruch, dass „Eigentum“ (bzw. dessen rechtsgeschäftlicher Erwerb) ua der dinglichen Einigung bedarf. Entweder bejaht man den in jenem Fall eben oder man geht von einer Art originärem Eigentumserwerb durch Hoheitsakt sui generis aus Ich würde das nicht so streng sehen; das sind doch hier alles nur freie und offene Überlegungen, und dafür finde ich den Ansatz gar nicht so schlecht.
Das wollte ich so wenig gesagt haben wie manch anderes, von dem du wohl denkst, ich würde es gesagt haben wollen. Aber für mich ist das Thema jetzt ausgereizt.
Nein, alles gut, du hast doch sogar selber X_Stroms Beitrag in gewisser Weise gewürdigt. Ich wollte mich dem nur anschließen und an der Stelle generell sagen, dass ich seine Vorgehensweise für gut halte.