Arbeitgeber möchte erst kurz vor Urlaub genehmigen

Hallo,

meine Freundin befindet sich in einem Arbeitsverhältnis (fest angestellt) und hat einen Anspruch auf Urlaub. So viel ist uns schonmal klar.

Nun möchten wir gerne einen Urlaub buchen, schön ausserhalb der Ferienzeiten (keine Kinder vorhanden). Was den genauen Zeitraum angeht sind wir noch relativ offen, dennoch muss eben gebucht werden.

Meine Freundin fragte nun also bei Ihrem Arbeigeber nach und bat um die Urlaubsgenehmigung für den geplanten Urlaub im Juni. Hier kam nun die Antwort zurück dass diese zum jetzigen so frühen Zeitpunkt keine Genehmigung für den Juni erhalten kann und sich im April nochmal melden soll.

Ist das so in Ordnung?
Gibt es hier irgend welche Vorgaben auf die ich verweisen kann?

Wie soll man denn einen Urlaub anständig planen (wir wollen eine Fernreise zum Tauchen buchen) wenn man erst 2 Monate vorher eine Genehmigugn bekommen kann?

Danke für die Hilfe

In der Regel ist es in den Betrieben so, dass am Jahresanfang eine Urlaubspalnung der betroffenen Mitarbeiter gemacht wird.
Wenn dann alle damit einverstanden sind, muss der Arbeitgeber diesen auch genehmigen, es sei denn, betriebliche Belange stehen dem entgegen.
Es gibt im Bundesurlaubsgesetz leider keinen Hinweis, wie lange vorher der Urlaub geplant werden muss. Dort steht nur, dass der Arbeitgeber ihn genehmigen muss, wenn keine sachlichen Gründe dem widersprechen.
Das von Ihnen geschilderte Verhalten widerspricht einer sinnvollen Personalführung und wirkt nicht gerade motivierend auf die Mitarbeiter.
Es empfiehlt sich, den Chef mit Sachargumenten zu überzeugen. Gesetzlich haben Sie leider keine Chance.
Viele Grüsse
H.-J.Brockerhoff

zum eine ist es so, dass Urlaubswünsche im ersten Vierteljahr des neuen Jahres in einer Urlaubsliste eingetragen werden. Dann haben ArbN mit Kindern in den
Ferienmonaten Vorrang. Ein Arbeitgeben kann einen Urlaub nur dann verweigern, wenn es hierzu wichtige betriebsveränderte Ändrungen gibt. Da er aber im Fall Deiner Freundin keinen triftigen Grund hat wissen lassen, muss Deine Freundin eine ganz klare Begründung hierfür bekommen. Lg bernd

Hallo

es gibt keine Vorgaben wann ein Urlaub nach der Beantragung genehmigt werden muss. Betriebliche Interessen haben gewöhnlich Vorrang vor den persönlichen Interessen. Eigentlich ist dies eine wichtige Aufgabe für den Betriebsrat. Aus diesem Grunde gibt es einen Betriebsrat. Ihre Freundin sollte sich mit dem Betriebsrat darüber unterhalten. Wenn es nicht anders geht muss man sich mit dem Chef darüber unterhalten. Wie gesagt betriebliche Wünsche gehen den persönlichen Wünschen vor. Was unter Umständen bedeuten kann, dass man Jahre lang die eigenen Wünsche hinten anstellen muss.

Mit freundlichen Grüßen
efuessl

Hallo,
ich tauche auch :wink:
Also… im Bundesurlaubsgesetz ist die Beantragung geregelt (bitte mal nachgooglen)
Der Arbeitgeber kann eine Beantragung des Urlaubs negativ widersprechen - er muss aber sodann erkennen lassen, wann es möglich ist, den Urlaub zu nehmen.
Also: Schreibt einen neuen Urlaubsantrag zu einem anderen Zeitpunkt und legt ihm den vor. Dann muss er ihn gewähren.
Habt ihr einen Betriebsrat, bzw. gibt es eine BV?? Es ist auch nie verkehrt, mal bei der zuständigen Gewerkschaft rein zu schauen, weil die ihre Betriebe vor Ort kennen und können entsprechende Tipps geben.
Viel Glück und liebe Grüße an Neptun :wink:

Ich antworte mit den gesetzlichen Bestimmungen: Bundesurlaubsgesetz : § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist
zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person
des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen
Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als
zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs
auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs.
1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Hallo

Meist beziehen sich Fragen wie Ihre auf den umgekehrten Fall, nämlich das ein betr. Urlaubsplan erstellt wird und bis zu einem bestimmten Zeitraum die Urlaubstage eingereicht werden müssen.
Ganz allgemein gilt das Bundesurlaubsgesetz hier würde ich auf § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG verweisen. Bei der Urlaubsplanung sind die Wünsche des Arbeitnehmers bei der späteren Gewährung zu berücksichtigen. Eine Ablehnung des Urlaubs kann nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden es ist somit Aufgabe des Arbeitgebers den Urlaubswünschen weitestgehend nachzukommen. Sie können Ihrem Bedarf nach planen und den Urlaub beantragen - Entsprechenden Anspruch vorausgesetzt. Es besteht m. E. aber kein gesetzlicher Anspruch wann der AG den Urlaub genehmigt. Der Arbeitgeber kann in angemessener Zeit Widerspruch gegen die Urlaubswünsche des Mitarbeiters erheben. Erfolgt dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer nach div. Urteilen (bitte mal googln) den Urlaubsantrag als gewährt ansehen.

Tschüß
Milan

also eine Frist bis zu welcher der Arbeitgeber genehmigen muss gibt es nicht. wenn es einen Betriebsrat gibt hat dieser über Kollektivrecht Mitbestimmungsrecht in dieser sozialen Anglegenheit. Sowohl für den Einzelfall kann er über die Funktion der Beschwerdestelle an den AG herantreten, als auch beim Urlaubsgenehmigungsverfahren bzw. Jahresurlaubsplanung hat er Mitbestimmungsrecht. Er kann auch ohne wollen des AG über die sog. Einigungsstelle seine Ziele erreichen.
Sollten Sie keinen BR haben, dann würde ich den AG 2mal mit jeweils einer Frist von 1Woche schriftlich auffordern den Urlaubsantrag zu prüfen und ihnen das Ergebnis schriftlich mitteilen. Im 2 Schreiben würde ich ankündigen, dass Sie mit erfolgloser Fristverstreichung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Und genau das würde ich dann auch tun. Das Arbeitsgericht ersetzt dann die Zustimmung. Beim Arbeitsgericht in erster Instanz zahlt jeder Partei egal ob Sie gewinnt oder verliert ihre eigenen Kosten. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Bei der Rechtsantragstelle (im Arbeitsgericht) hilft man Ihnen kostenlos die Klage zu verfassen. Und dann gehen Sie zur Verhandlung ,falls es dazu überhaupt kommt denn Sie können jederzeit die Klage zurücknehmen, falls der AG doch noch einlenkt. Ein Arbeitskollege hätte mal das gleiche Problem und hat Klage eingereicht. Danach hat der AN vom AG sogar Urlaub bekommen, den er gar nicht mehr hatte, nur um keine Ladungen mehr vom.Gericht zu bekommen.
Viel Glück

MFG

Arbeitgeber möchte erst kurz vor Urlaub genehmigen
Hi,
Urlaubsanspruch und seine Umsetzung sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

Im §7 BUG steht:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

du siehst, grundsätzlich ist einiges geregelt, aber es ist doch sehr schwammig. Wie sehr, zeigen die Unternehmen, bei denen Betriebsferien dem Arbeitnehmer vorschreiben, wann er in Urlaub zu gehen hat. Die betrieblichen Belange stehen hier immer höher als die des Arbeitnehmers.

Und wann muss der Arbeitgeber über meinen Urlaubsantrag entscheiden?
Diese Frage ist gesetzlich leider nicht geregelt.
Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten.
Auch ohne eine solche Regelung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über den Urlaubsantrag zügig entscheidet.

Dazu gibt es einige Gerichtsurteile, die man aber kennen muss um sich darauf berufen zu können. Wenn die Fälle nicht ähnlich genug gelagert sind, nützt es einem nichts.

Aber Achtung: Auch wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub erteilt, sollte der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht eigenmächtig antreten (keine Selbstbeurlaubung!). Er muss vielmehr (notfalls) beim Arbeitsgericht auf Urlaubserteilung klagen (in der Regel: einstweilige Verfügung).
Vor einer solchen Klage sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber „hin + wieder“ an den Urlaubsantrag „erinnern“ und dabei ggf. deutlich machen, dass und warum für die Vorbereitung des Urlaubs eine baldige Entscheidung über den Urlaubsantrag erforderlich ist

Ist also alles nicht so einfach und man muss gut abwägen, ob man sich aus diesem Grund überhaupt mit seinem Arbeitgeber anlegen will/soll.

ich bin da immer für den direkten Weg. Einfach mal nett mit dem Chef zusammen sitzen und ganz offen nachfragen, von welchen Faktoren die Genehmigung des Urlaubes abhängig ist und wie der Chef das Problem mit zu buchendem Urlaub sieht. Vielleicht kann man sich ja auch einen Termin einigen, zu dem der Urlaub sicher genommen werden kann. Eine Einigung bei der sich keiner wie ein Verlierer fühlt und ein aufeinander zugehen ist immer besser. Schließlich kann es ja durchaus sein, dass eine Firma Aufträge immer sehr kurzfristig bekommt und daher nicht gut planen kann.

Gruß Ally

Hallo,

der Urlaub ist der persönliche Anspruch deiner Freundin. Also kann sie auch bestimmen, wann und wie lange (nach dem Bundesurlaubsgesetz gibt es einen Anspruch auf mindestens einmal jährlich von zusammenhängend 2 Wochen)sie Urlaub nehmen möchte. Der Arbeitgeber kann diesen Urlaub nur dann ablehnen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dass es jetzt erst Januar ist und der Urlaub in knapp einem halben Jahr genommen werden soll, ist kein dringender betzrieblicher Grund. Der müsste schon genau definiert werden. Pauschal geht nix. Aber Achtung: Deine Freundin darf den Urlaub nicht eigenmächtig antreten, sondern sollte schon eine schriftliche Zustimmung einholen (Beweissicherung, Verbindlichkeit). Wahrscheinlich hilft alles nichts und sie muss zu einem Anwalt, damit notfalls über eine einstweilige Verfügung die Zustimmung erreicht wird. Gut dran ist sie, wenn sie in der Gewerkschaft ist, da hat sie nämlich Rechtsschutz.

Hallo,

diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten, weil verschiedene Interessen beachtet werden müssen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer=Ihre Freundin und andere Arbeitnehmer).
Meine Empfehlung: Bitte um frühzeitige Genehmigung des Urlaubs (in diesem Fall) mit plausibler Begründung (z.B. rechtzeitige Buchung aus Kosten- oder Platzgründen). Die direkten Kollegen sollten informiert werden (z.B. in einer Dienstberatung) und für diese Ausnahme (scheinbar ist es dem Betrieb Ihrer Freundin nicht üblich den Urlaub langfristig zu planen) um Verständnis (und damit um moralische Unterstützung) „werben“.

  1. Rechtsgrundlage
    Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem AN pro Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Der Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen (incl. Samstag als Werktag, d.h. 4 Wochen Urlaub; normal ist inzwischen den Urlaub in „Arbeitstagen“ anzugeben). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12. - § 1 BUrlG). Von dieser Regelung darf durch Tarifverträge o. ä. nicht abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
    Für jeden Beschäftigungsmonat steht dem AN 1/12 zu (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

  2. Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs
    z.B. a) das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (Wartezeit)
    b) rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubsanspruchs
    Wenn § 4 BUrlG von einem mindestens 6-monatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses spricht, so ist hiermit der „rechtliche Bestand“ gemeint. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der AN während des Zeitraumes tatsächlich gearbeitet hat. Die Wartezeit wird gleichfalls nicht dadurch berührt, dass der AN tageweise der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

  3. Geltendmachung
    Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Wird der Urlaub nicht im Urlaubsjahr genommen, so verfällt er grundsätzlich mit dessen Ende.
    Eine Übertragung des Urlaubs kommt nach dem Bundesurlaubsgesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht (z.B.):
    a) dringende betriebliche Gründe
    b) persönliche Verhinderungsgründe beim AN (Krankheit AN oder Familienagehörige, ungünstige Lage des Urlaubs)
    c) rechtliche Gründe (Mutterschaft?)
    Der übertragene Urlaub muss binnen 3 Monaten verbraucht werden.
    In der betrieblichen Praxis werden die Regelungen über die Übertragung von Urlaubsansprüchen weitgehend missachtet.

  4. Erlöschen des Urlaubsanspruchs
    Der Urlaubsanspruch des AN erlischt, wenn dem AN der Urlaub gewährt wurde. Weiterhin u. a. durch Zeitablauf, Verzicht und den Tod des AN.

  5. Zeitliche Lage des Urlaubs
    Häufige Probleme treten auf, wenn es darum geht, die zeitliche Lage des Urlaubs zu fixieren. Hier prallen die Interessen von AG und AN aufeinander (und Gesetzesvorgaben).
    Die Verwirklichung des kraft Gesetzes entstandenen Urlaubs ist davon abhängig, dass der AG den Urlaub gewährt. Dies muss für den AN erkennbar sein. Der AG muss also eine zeitliche Bestimmung treffen. Diese muss in angemessener Zeit vor dem Urlaub erfolgen.
    Bei der Festlegung über die zeitliche Lage des Urlaubs ist der AG nicht frei. Er muss das magische Dreieck „Urlaubswunsch des Arbeitnehmers“, dringende betriebliche Belange“ und „Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer“ zu beachten.
    Können sich die Arbeitsvertragsparteien nicht einigen, kann der AN den Betriebsrat (bei Teilnehmer der Personalberater?) bitten, einen Vermittlungsversuch zu unternehmen.

  6. Urlaubslisten
    Der Vorteil einer Urlaubsliste liegt in ihrer klarstellenden Wirkung. Der AN muss sich nicht in diese Liste eintragen. Äußert sich der AN auch auf Nachfrage nicht, kann der AG den Urlaubszeitpunkt nach seinem Gutdünken treffen.
    Äußert sich der AG nach 4-6 Wochen nicht zur Urlaubsliste (Widerspruch), so können die AN von einer „Genehmigung“ ihres Wunsches ausgehen.

  7. Entgegenstehende dringende betriebliche Belange
    Ein Abweichen von dem Urlaubswunsch des AN kommt primär bei entgegenstehenden betrieblichen Belangen in Betracht.
    Zum Beispiel:
    • Saisonzeiten
    • Vertretungsmöglichkeiten
    • Betriebsstörungen
    • Betriebsurlaub

  8. Betriebsurlaub
    Zur Vermeidung von Koordinationsproblemen bietet es sich aus Sicht des Arbeitgebers an, einen Betriebsurlaub einzuführen. Hierunter ist die einheitliche zeitliche Festlegung des Urlaubs für alle AN oder zumindest für bestimmte AN- Gruppen zu verstehen.

  9. Beteiligung
    Sollen Betriebsferien eingeführt werden und besteht ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

  10. Urlaub trotz Krankheit
    Urlaub ohne Arbeitsleistung, insbesondere Urlaub trotz Krankheit?
    Ja.
    Ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers wird nicht vorausgesetzt (Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht).

Hallo Herr Schiffler,
nach meinem Wissen gibt es leider keine Vorschriften, in denen das geregelt ist.
Das Bundesurlaubsgesetz sagt lediglich, dass der Arbeitnehmer entscheiden darf, wann er Urlaub haben möchte, und dass dies -sofern keine gegensätzlichen Belange das Arbeitgebers im Wege stehen- auch so genehmigt werden muss.
Eigentlich sollte ein Arbeitgeber soch froh sein, wenn er frühzeitig planen kann.
Ihre Freundin sollte aber mal nachforschen, ob es evtl. Kolleginnen oder Kollegen gibt, die jetzt doch schon eine Zusage bekommen haben. Dann gilt gleiches Recht für alle.
Evtl. hilft hier auch noch ein klärendes Gespräch mit dem HInweis, warum so früh gebucht werden muss.
Herzliche Grüße von einem Tauchkollegen
und „immer gut Luft“

Paule54

Hallo,

hier gibt es leider keine eindeutigen Rechtsverbindlichen Regeln, aber:
Aus § 7 BUrlG ergibt sich folgendes…
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange … entgegenstehen.

Ich würde den Urlaub Anfang des Jahres beim Arbeitgeber beantragen. Allgemein gültig ist, dass wenn der Arbeitgeber nach ca. 4-6 Wochen nicht ablehnend reagiert, dass der Urlaub stillschweigend akzeptiert wurde. Wenn er ablehnend reagiert, dann müsste er auch dringende betriebliche Belange darlegen. Einfach nur zu sagen: „Wir wissen nicht, es könnten ja Aufträge kommen“ oder ähnliche Aussagen reichen nicht aus.
Dann würde ich den Arbeitgeber nochmals schriftlich darauf hinweisen, dass diese Vorgehensweise nicht akzeptabel ist (Kosten der Buchung, Planung, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, BUrlG etc.)
Man sollte dies jetzt sofort regeln und auf keinen Fall ohne genehmigten Urlaub den Urlaub antreten. Dies wäre ein Kündigungsgrund.

Und jetzt kommt es: Wenn es keinen Betriebsrat gibt und ich mich selbst darum kümmern muss, dann muss ich tatsächlich im schlimmsten Fall das Arbeitsgericht (vor Antritt meines Urlaubs) bemühen. Denn was will ich denn sonst machen, wenn der Arbeitgeber einfach nichts zu meinem Urlaubswunsch sagt, bzw. nur wackelige Aussagen macht ?

Mein Vorschlag: Nochmals mit dem AG reden, die Situation darstellen, vielleicht „vorsichtig“ darauf verweisen, dass die Urlaubswünsche des AN berücksichtigt werden sollten und welche stichhaltigen Gründe denn gegen eine frühzeitige Urlaubsplanung sprechen würden. Dann überlegen, ob eine weitere Eskalation sinnvoll ist.

Leider hat der Gesetzgeber hier keine eindeutigen Fristen gesetzt. Somit muss man sein Recht immer durch eine dritte Stelle (Betriebsrat/Anwalt/Gericht) regeln.

Sorry, ich hätte viel lieber eine andere Auskunft gegeben. Auf keinen Fall sollte man einen ungenehmigten Urlaub einfach antreten. Man setzt tatsächlich seinen Arbeitsplatz aufs Spiel.

MfG
Harley

Hallo Thomas Schiffler,

zunächst Entschuldigung für die späte Reaktion!

Meines Wissens nach gibt es zu diesem Thema weder gesetzliche noch tarifvertragliche Regelungen; auch ist mir keine Entscheidung eines Arbeitsgerichtes dazu bekannt.

Hier entscheidet tatsächlich der Arbeitgeber nach betrieblichen Belangen.
Es gibt kein Anrecht durch Frühbuchung evtl. Geld sparen zu können.

Anders sieht es natürlich aus, wenn aufgrund eines genehmigten Urlaubs bereits gebucht wurde, und der Urlaub wegen betrieblicher Belange wieder gestrichen wird. Aber das Thema ist hier nicht gefragt.

Mit freundlichen Grüßen

maasterp

Hallo,

so ganz habe ich es nicht verstanden, erst schreibst du, dass ihr bei der Urlaubsplanung noch relativ offen seid und dann, dass der Chef den beantragten Urlaub für Juni abgelehnt hat.

Ehrlich gesagt, kenne auch ich keine Regelung, die festlegt, wann eine Urlaubsplaung abgeschlossen sein muß bzw. welche Zeitvorgaben da bestehen.

Ich gehe davon aus, dass deine Freundin noch nicht lange in der Firma beschäftigt ist, da ihr ansonsten auf Vorjahreswerte zurück greifen könntet.

Ich würde den Chef die Lage erläutern, dann nachfragen wie eine generelle Regelung der Urlaubsplaung lautet.

Evtl. hat der Chef einen Grund dieses zu schieben, auch das sollte geklärt werden.

LG.

Hallo,
der Urlaubsanspruch ist ja gesetzlich geregelt,
wie es mit dem in Anspruch nehmen des Urlaubs ist kann ich Ihnen
leider nicht sagen. Fragen Sie einfach mal bei einer
Gewerkschaft nach, die beraten manchmal auch
Nichtmitglieder.

Viele Grüße

Bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber den Urlaub für 2019 jetzt noch gar nicht genehmigen kann?

Grüße
Dirk

Hallo Dirk, meine Antwort bezog sich auf dem Resturlaub des vergangenen Jahres. Natürlich darf der Arbeitgeber die Urlaubsplanung für das kommende Jahr abfragen. Schließlich muss er den Arbeitsablauf aus reinem wirtschaftlichen Interesse koordinieren können. Ist doch logisch, oder?

Es geht mir nicht darum, was sinnvoll ist und überall gelebt wird, sondern darum, was der allenthalben zitierte Gesetzestext §7(3) genau bedeutet.

Grüße
Dirk

Dieser Absatz dient dem Schutz des Arbeitnehmers und damit sein gesetzlich festgelegter Anspruch auf seinen jährlichen Erholungsurlaub. Dieser darf nicht willkürlich vom Arbeitgeber auf das nächste Jahr verschoben werden, außer es liegen beweiskräftige Gründe dafür vor. Dazu zählt nicht labidar zu sagen, dass es z.B. u.a. aus Arbeitskräftemangel eine Gewährung nicht erfolgen kann. Durch Krankheit oder z.B. eine wichtige Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitnehmers, sind Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer trotzdem seinen Erholungsurlaub Anfang des neuen Urlaubsjahres nachbarkommen muss. Eine Auszahlung der erarbeiteten Urlaubstage erfolgt nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.