Architekt stellt nach 15 Monaten Rechnung für ein Beratungsgespräch

Hallo zusammen,

Nehmen wir einmal an ich frage einen Architekten ob er für ein unverbindliches Beratungsgespräch ins Haus kommen würde, er macht dann Bleistiftskizzen und stellt sie bei einem 2. Gespräch vor. Thema ist ein evt. einmal geplanter Anbau.
Wir verfolgen das Projekt dann aber nicht weiter und teilen es ihm direkt mit.

15 Monate später flattert uns eine Teilinrechnungsstellung für ein Bauprojekt ins Haus.

Wir haben kein Projekt gestartet, keine Unterschrift geleistet.

Ist die Rechnung rechtsgültig? Wie steht es um die Frist von 6 Monaten zur Erstellung von Rechnungen die Grundstücksfragen betreffen?

Danke schon jetzt für gute Ratschläge für diesen Fall.

Servus,

ja. Es sei denn, es handelt sich um einen sog. gemeinnützig tätigen Architekten, der kundgetan hat, dass er unentgeltlich zu Nutz und Frommen seiner Nächsten und zum höheren Ruhme Gottes arbeitet.

Ab 31. Dezember des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, kann noch drei Jahre lang eine Rechnung über die erbrachte Leistung gestellt werden. Danach kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden.

Schöne Grüße

MM

Danke erst einmal für die schnelle Antwort!

Warum kommt denn der §14 des UStG nicht zur Geltung in dem in Grundstücksfragen eine 6 monatige Frist steht? :stuck_out_tongue_winking_eye:

Hallo

Vielleicht ist dieser Link hilfreich:

Ich hab allerdings nicht geguckt, wer diesen Artikel wann ins Internet gestellt hat.

Ein unverbindliches Beratungsgespräch löst automatisch eine kostenpflichtige Leistung aus? Fällt das nicht unter Akquise?

Servus,

§ 14 Abs 2 Nr. 1 UStG, wo übrigens was ganz anderes steht, als Du behauptest, steht, wie Du richtig erkannt hast, im Umsatzsteuergesetz. Das Umsatzsteuergesetz regelt keine allgemein schuldrechtlichen Themen, sondern nur solche der Umsatzsteuer.

Nein, es ist eine Leistung. Die Skizzen, die der Architekt daraufhin angefertigt hat, übrigens auch.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

nein, überhaupt nicht.

Er bezieht sich nämlich auf Umsatzsteuer, nicht auf allgemeines Schuldrecht. Steht übrigens auch in dem Text drinne. Genauso hilfreich wäre ein Verweis auf die Straßenverkehrsordnung, auf die Verwaltungsgerichtsordung oder auf das Branntweinsteuergesetz.

Außerdem will der Autor des Textes für irgendeine Amateursoftware Reklame machen und wedelt deswegen mit der nicht nur im vorliegenden Zusammenhang völlig bedeutungslosen Bußgeldvorschrift aus § 26a UStG.

Schöne Grüße

MM

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Nein.
Es IST eine kostenpflichtige Leistung.

war das natürlich in keiner Weise. Hast du

nicht gelesen?

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Naja… dort steht, dass der Unternehmer, der eine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“ ausführt, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung stellen muss. Eine planerische Leistung ist eine solche Leistung.
Kann man die Frage also so beantworten:
Ja, er hätte die Rechnung innerhalb von 6 Monaten stellen müssen, aber das ist unabhängig von der dreijährigen Verjährungsfrist?

Gruß,

Kannitverstan

Ja.

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuermerkblaetter_und_broschueren/ausstellen-von-rechnungen-is-der--14-14a-ustg-und-vorsteuerabzug-67823.html
sagt:

Da es sich bei der möglichen Sanktion um eine reine Ordnungswidrigkeit handelt, sind damit keine zivilrechtlichen Auswirkungen im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden. Das bedeutet, dass wie bisher für den Architekten kein spezieller Zeitpunkt für seine Rechnungsstellung geregelt ist.

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Ich finde schon.

Eben, in dem Text erfährt man, woher das kommt mit der 6-monatigen Frist für Rechnungen, und dass die keinerlei Einfluss auf die Verpflichtung hat, die Rechnung zu zahlen.

Kann sein, aber das in diesem Fall Wesentliche daran stimmt.

Soweit habe ich gar nicht gelesen …

Hallo zusammen,

ich nehme dieses Thema noch einmal auf:

Muss mich der Architekt nicht darauf hinweisen wenn die Gefahr besteht dass aus einer Akquise oder einer unverbindlichen Beratung ein Auftrag werden könnte?