Art 55 GG Bundespräsident

Hallo,

folgendes könnte man auch als Rechtsfrage verstehen.

Art 55
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Wie läuft das dann ab, wenn Wulf gewählt werden soll?

Zählen Ministerpräsidenten nicht zur Regierung?
Ist da nur die Bundesregierung gemeint? Steht so ja nicht da.
Müsste er innerhalb von knapp 30 Tagen alle Aufsichtsratspöstchen aufgeben?

Hallo,

Wie läuft das dann ab, wenn Wulf gewählt werden soll?

der Mann heißt Wulff.

Zählen Ministerpräsidenten nicht zur Regierung?

Von dem Posen wird er zurücktreten; ein Nachfolger wurde schon benannt.

Ist da nur die Bundesregierung gemeint? Steht so ja nicht da.
Müsste er innerhalb von knapp 30 Tagen alle
Aufsichtsratspöstchen aufgeben?

Was heißt denn „alle“? Er hat nur einen und zwar als Aufsichtsrat der Volkswagen AG, die dem Land Niedersachsen zu nicht unwesentlichen Teilen gehört.

Gruß
Christian

Hallo,

Wie läuft das dann ab, wenn Wulf gewählt werden soll?

Zählen Ministerpräsidenten nicht zur Regierung?

Doch, zu den jeweiligen Landesregierungen, aber nach der Wahl ist er ja nicht mehr Ministerpräsident.

Müsste er innerhalb von knapp 30 Tagen alle
Aufsichtsratspöstchen aufgeben?

Ja, so steht es geschrieben, es sei denn, es handelt sich um ehrenamtliche Posten.

Gruß
Pontius

Hallo,

Zählen Ministerpräsidenten nicht zur Regierung?

Von dem Posten wird er zurücktreten;

Aber erst kurz bevor er sein Amt als Bundespräsident annimmt, also nach der Wahl - würde ich mal vermuten. Ebenso wird er sein Landtagsmandat niederlegen.

Was heißt denn „alle“? Er hat nur einen und zwar als
Aufsichtsrat der Volkswagen AG, die dem Land Niedersachsen zu
nicht unwesentlichen Teilen gehört.

Dieses Amt fällt nicht zufällig automatisch dem Ministerpräsidenten zu? Dann würde sich das mit dem Rücktritt auch erledigen.

Cu Rene

Hallo,

zwischen der Wahl und dem Amtsantritt (Vereidigung) liegen ja einige Tage, in denen er die erforderlichen Rücktritte vollziehen kann.

Gruß
Cassius

Hallo,

zwischen der Wahl und dem Amtsantritt (Vereidigung) liegen ja
einige Tage, in denen er die erforderlichen Rücktritte
vollziehen kann.

wie wäre es bei einer Kündigung eines Vertrages. Ist das dann eine Ausnahmesituation, wo man Sonderkündigungsrecht hat? Und ein eigenes Gewerbe kann man ja auch nicht so von jetzt auf gleich aufgeben, bzw. veräußern oder überschreiben.

TM

Hallo,

Art.55 (2)GG sagt:

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe :und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate :eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

ein betroffenes Vertragsverhältnis kann ich mir in dem Zusammenhang nicht recht vorstellen.
Die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes kann man unterbrechen bzw. ruhen lassen. Ein Metzger müßte seinen Laden deswegen nicht verkaufen, wohl aber das Hackebeilchen aus der Hand legen.
Beim Mitglied einer Unternehmensleitung kommt es darauf an, was in seinem Vertrag steht. Wenn ein Vorstand einer AG „aus (diesem) besonderen Grund“ kündigt, wird sich wohl kaum ein Aufsichtsrat querlegen.
Als Aufsichtsrat würde er jederzeit ausscheiden können.

Wer als Kandidat antritt, muß sich eben über seine Position und einschlägigen Umstände klar werden.

Gruß
Cassius

Hallo,
das schaffen Kanzler, Minister oder Ministerpräsidenten (für den zumindest in Bayern das selbe gilt), da wird das auch der Bundespräsident schaffen.
Wenn man solche Kontakte hat in so ein Amt zu kommen, wird sich auch ein Geschäftsführer für den Familienbetrieb zeitnah finden lassen. Sollte der „Patriarch“ nicht gehen können/wollen, wird er eher nicht für das Amt zur Verfügung stehen, als daß die Firma den Bach runtergeht.

Cu Rene

Hallo,

ein betroffenes Vertragsverhältnis kann ich mir in dem
Zusammenhang nicht recht vorstellen.

ich meinte meine Frage eigentlich allgemein, habe aber Wulff zum Anlass genommen.

Z.B. als Firmenanwalt, Beratungsverträge, Liefer-Dienstleistungsverträge bei sonst. Gewerbe.

Die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes kann man
unterbrechen bzw. ruhen lassen. Ein Metzger müßte seinen Laden
deswegen nicht verkaufen, wohl aber das Hackebeilchen aus der
Hand legen.

Ah ok, ich interpretierte „kein Gewerbe ausüben“ dass er das Gewerbe abmelden muss.

Beim Mitglied einer Unternehmensleitung kommt es darauf an,
was in seinem Vertrag steht. Wenn ein Vorstand einer AG „aus
(diesem) besonderen Grund“ kündigt, wird sich wohl kaum ein
Aufsichtsrat querlegen.

Das stimmt und wird wohl das geringste Problem sein. Problematischer ist, dass Politiker im Amt überhaupt soclche Posten annehmen dürfen. So von wegen Neutralität :wink:

Wer als Kandidat antritt, muß sich eben über seine Position
und einschlägigen Umstände klar werden.

Da lecken sich bestimmt viele die Finger danach :wink:

TM

:smile: