Hallo,
wieso Du jetzt den Sonderfall Fernabsatzvertrag anführst, der
hier offensichtlich nicht vorliegt, erschließt sich mir nicht.
So weit ich weiß ist online Handel doch Fernabsatz? Zitat WRB „unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“
Und Artikel 246 § 1 ist Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen.
Worauf ich aber hinaus wollte, ist das du zwar in sofern Recht hast, dass ein Vertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt, dass der Verkäufer aber zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten seinen Willen erklären kann - je nachdem was in den AGB steht. Bei invitatio ad offerendum kann der Vertragsschluss seiten des Verkäufers, lange nachdem der Käufer ein bindendes Angebot gemacht hat, erfolgen. Oder ein Auktionshaus könnte eine Vereinbarung treffen, dass ein Kaufvertrag bei einer Auktion grundsätzlich erst mit Ende der ursprünglich im Angebot festgelegten Auktionsdauer zustande kommt und bei vorzeitiger Beendung nicht zustande kommt. Tut ebay natürlich nicht.
Wenn dir nicht klar ist, was ich meine, weiß ich leider nicht wie ich das noch klarer ausdrücken soll.
Stephanie