Auktion bei Ebay vorzeitig beendet- 1 Euro Bieter

Hallo,

http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html

wieso Du jetzt den Sonderfall Fernabsatzvertrag anführst, der
hier offensichtlich nicht vorliegt, erschließt sich mir nicht.

So weit ich weiß ist online Handel doch Fernabsatz? Zitat WRB „unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“
Und Artikel 246 § 1 ist Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen.

Worauf ich aber hinaus wollte, ist das du zwar in sofern Recht hast, dass ein Vertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt, dass der Verkäufer aber zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten seinen Willen erklären kann - je nachdem was in den AGB steht. Bei invitatio ad offerendum kann der Vertragsschluss seiten des Verkäufers, lange nachdem der Käufer ein bindendes Angebot gemacht hat, erfolgen. Oder ein Auktionshaus könnte eine Vereinbarung treffen, dass ein Kaufvertrag bei einer Auktion grundsätzlich erst mit Ende der ursprünglich im Angebot festgelegten Auktionsdauer zustande kommt und bei vorzeitiger Beendung nicht zustande kommt. Tut ebay natürlich nicht.

Wenn dir nicht klar ist, was ich meine, weiß ich leider nicht wie ich das noch klarer ausdrücken soll.

Stephanie

Aber ist es nicht so, dass sowohl Verkäufer und auch Käufer die AGB von ebay akzeptieren und unter diesen Konditionen Ihr Geschäschäft stattfindet?

Nur greift diese Fernabsatzvertrags Paragraphen nur zwischen Unternehmer und Verbraucher und nicht zwische 2 Privatpersonen.
Schon alleine aus dem Sachverhalt heraus, wage ich zu bezweifeln, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf handelt.

Gruss HighQ

Das sehe ich ähnlich…

Hallo,

Nur greift diese Fernabsatzvertrags Paragraphen nur zwischen
Unternehmer und Verbraucher und nicht zwische 2
Privatpersonen.
Schon alleine aus dem Sachverhalt heraus, wage ich zu
bezweifeln, dass es sich um einen gewerblichen Verkauf
handelt.

Es ging um den Vertragsschluss, das Zustandekommen des Vertragsschlusses, welche alternative Möglichkeiten zum Zustandekommen des Vertragssschlusses es theoretisch gäbe, wenn ebay etwas anderes in seinen AGB stehen hätte und ob die AGB von ebay eine Rolle im Kaufvertrag spielen.

Es ging nicht um Privat oder Gewerblich.

Stephanie

Hallo,

So weit ich weiß ist online Handel doch Fernabsatz?

Nein, nur in bestimmten Fällen.

_BGB § 312b Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden…_

Es handelt sich hier um eine Ausnahme von der Regel und in der Tat gelten hier Sonderregeln. Was das aber mit dem konkreten Fall zu tun hat?

Gruß

S.J.

Hallo,

Was das aber mit dem konkreten
Fall zu tun hat?

Ich war immer noch dabei mir alle Mühe zu geben, dich davon zu überzeugen, dass die ebay AGB für Käufer und Verkäufer eine wichtige Rolle spielen - und in dem Dreieck Käufer, Verkäufer, ebay handelt zumindest ebay gewerblich. Es ging mir aber auch nicht um privat oder gewerblich, sondern darum zu belegen, dass die Einzelheiten eines Vertragsschlusses und die technischen Schritte die zu einem Vertragsschluss führen nicht durch BGB sondern durch AGB geregelt werden.

Naja, die ebay AGB regeln z. B. das Zustandekommen des
Vertragsschlusses, wenn der Verkäufer nicht eine sehr gut
sichtbare andere Vereinbarung getroffen hat.

nein. Eben nicht. Wie ein Vertrag zustande kommt ist im BGB :geregelt: Durch Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme.

Aber anscheinend gelingt mir das nicht, obwohl ich alle Gesetze zitiert habe, die mir dazu einfallen.

Also gebe ich die Sache jetzt auf, da ich heute noch anderes zu tun habe.

Stephanie

1 Like

Ich stimme dir durchaus zu dass die AGB von Ebay relevant sind weil beide Privatpersonen diese akzeptiert haben und somit ein wirksamer Teil Ihrer Vereinbarung sind. Selbst in den Urteilen hier S.J. anführt, wird dies nicht bestritten, sondern sie stellen darauf ab, dass ein entsprechender Grund vorliegt oder nicht.

Nur kommt BGB Teil über Fernabsatz hier nicht zur Geltung weil der Kaufvertrag zwischen 2 Privastpersonen geschlossen wurde - auch wenn dies ganze auf der Ebay-Plattform passiert.
Ansonsten würde ja auch bei jedem Privatverkauf über ebay ein 14tägiges Widerrufsrecht gelten…

Gruss HighQ

Hallo,

Nur kommt BGB Teil über Fernabsatz hier nicht zur Geltung weil
der Kaufvertrag zwischen 2 Privastpersonen geschlossen wurde -
auch wenn dies ganze auf der Ebay-Plattform passiert.
Ansonsten würde ja auch bei jedem Privatverkauf über ebay ein
14tägiges Widerrufsrecht gelten…

Ich hatte die Gesetze zitiert, weil darin der Vertragsschluss erwähnt ist und dass AGB (wie von ebay) und nicht BGB die technischen Details zum Vertragsschluss festlegt. Dass der Fernabsatz dabei auch noch reingeraten ist, war wohl ein unnötiger Ausflug off topic.

Die Definition des Fernabsatzes als nur zwischen Unternehmer und Privatkäufer und nicht für alle anderen online Geschäfte hatte ich tatsächlich auch noch nicht oder nicht in letzter Zeit gelesen.

Stephanie

ich hatte der ausgangsfrage entnommen, dass DU der verkäufer bist, der sich mokiert, dass es „solche menschen“ gibt. auf einmal scheinst du der käufer zu sein?

Nein, ich bin nicht der Käufer, denn so abgebrüht bin ich nicht, daß ich trotz rechtlicher Absicherung einem Verkäufer fast 300 Euro aus den Rippen trete - dafür, daß ich einen Euro als Gebot eingesetzt habe. Ich bin der Verkäufer !