Auslegung eines Testaments

Reine Spekulation, basierend darauf, dass ich schon manch verkorkstes Testament in Händen hatte, von jemandem, der sich das Geld für den Anwalt / Notar sparen wollte:

Da die Formulierung auch so um den Pflichtteil kreist und da jemand so großen Wert auf eine zu unterbrechende Erbfolge legt, vermute ich, dass hier davon ausgegangen wurde, dass der Pflichtteil eh weg ist und man im Testament nur noch den Rest regeln muss. Also damit Laienhaft: Es gibt den Pflichtteil (je 1/8) und den „Erbteil“ (je 1/8) und wenn jemand nach dem Ableben nur einer der beiden schon seinen Pflichtteil in Anspruch nimmt, gibt es auch nicht den „Erbteil“.

Kannst du ein Foto von der Zahl einstellen? Dann können wir spekulieren. :sweat_smile:

Kommt mir das nur so vor, oder hatten wir diese Frage hier nicht schon einmal? So mit unklar formulierter Zahl der Erben und mangelhaften Bruchrechnungskenntnissen?

Ist denn die Pflichtteilsklausel hier nach dem ersten Erbfall zum Einsatz gekommen? Wenn nein, ist die Sache recht witzlos, weil die hier in Rede stehende Verteilung auch dem gesetzlichen Erbrecht entsprechen würde, und insoweit das Ergebnis, sowohl für den Fall ergänzender Auslegung dahingehend, dass hier wohl Viertel-Anteile gemeint waren, als auch bei einer Auslegung in dem Sinne, dass hier tatsächlich nur über den halben Nachlass verfügt werden sollte, und die andere Hälfte nach gesetzlicher Erbfolge gehen soll, identisch wäre.

Man sollte hier einen Erbschein auf Basis der Viertel beantragen und schauen, ob sich ein anderer Erbe rührt. Das ist mE nicht zu erwarten, weil man - egal wie man die Sache dreht und wendet - solange bei den Vierteln rauskommt, solange nicht die Pflichtteilsklausel für mindestens einen Erben zum Zuge kommt. Notfalls muss man eben auf Erteilung des Erbscheins auf Basis von Vierteln klagen, und dann übernimmt das Gericht die Klärung der Frage, was hier gemeint war und dürfte - solange die Pflichtteilsklausel hier keine Rolle spielt - dann auch zum selben Ergebnis kommen.

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Hallo,

ich gehe davon aus, das dass Testament manipuliert wurde, man sieht deutlich eine 4 unter der 8, hab das Original im Nachlassgericht gesehen. Außerdem sieht das Testament eher so aus, wie ein Vordruck den man mal schnell schreibt und nicht wie ein wichtiges Dokument.

Alles sehr spannend, aber läuft denn inzwischen das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins auf Basis der Viertel-Anteile. In dessen Rahmen kann dann auch ein Schriftgutachten bzgl. einer möglichen Manipulation eingeholt werden.

Was den Vordruck angeht, so ist es - leider - nicht unüblich, dass Menschen sich nicht anständig individuell in Dingen von erheblicher finanzieller Bedeutung beraten lassen, sondern Dinge abschreiben, die sie irgendwo gefunden, gelesen, aber nicht unbedingt auch verstanden oder als für die eigene Situation unpassend erkannt und trotzdem abgeschrieben haben.

Aber auch wenn man sich beraten lässt und dann für die privatschriftliche Form entscheidet, bekommt man natürlich vom Anwalt eine individuell gefertigte Vorlage, die dann handschriftlich umgesetzt werden muss.

Das Verfahren zum Erbschein läuft seit Anfang Dezember, leider wird von der Gegenseite ziemlich erfolgreich auf Zeit gespielt … vermutlich um irgendwelche Fristen verstreichen lassen zu können oder Dokumente verschwinden zu lassen, wo es nur eine Aufbewarungsfrist von 10 Jahren gibt.

Vieleicht auch nur um mich sinnlos hinzuhalten!!!