Bank bezahlt miete nach Todesfall nicht

Fall: Eine Mutter, Britische Staatsangehörigkeit ist gestorben, ein Kind im Lande, 3 Kinder vor 40 Jahren nach Australien ausgewandert, kein Kontakt, keine Adressen. Hinterlassen würde nur ein Sparbuch mit
3500 Euro, Beerdigung würde über das Ordnungsamt abgewickelt, weil die hier lebende Tochter nicht so schnell gefunden würde, Ordnungsamt Konto gesperrt, Tochter hat Sparbuch auf das Girokonto einzahlen lassen. Damit 3 Monatsmieten, Strom usw bezahlt wird, nun hat heute die Spk. informiert dass Miete und Strom Überweisungen nicht genehmigt würden, da kein Erbnachweis erbracht würde. Es wird ca. €600 nachdem alles andere bezahlt ist, inkl. Wohnung ausräumen, muss man tatsächlich für so wenig einen Erbschein beantragen? Wie läuft dass mit der Miete? Muss die Vermieterin sich gedulden? Oder muss die Tochter es privat auslegen? Sparkasse will Stammbuch sehen, das hatte sie als Engländerin nicht! nur einzelne Urkunden sind alle vorhanden. Soll die Tochter zum Nachlassgericht wegen so eine geringe Summe? Wie soll sie beweisen dass die Geschwister unbekannt verzogen sind?

ich hatte bereits auf diese Anfrage geantwortet, und mitgeteilt, dass ich hierauf keine Antwort geben kann und einen möglichen Ansprechpartner genannt.

hallo,
es ist zunächsdt erforderlich, dass man den Miterben Gelegenheit gibt, ihre rechtlichen Ansprüche anzumelden.
Sind sie nicht auffindbar, so wird ein Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften des FFG §§ 948 ff erfolgen.
Auf Ihr verlangen wird das Nachlassgericht mittels Fristsetzung die Erben auffordern, ihre Rechte geltend zu machen nach §1965 Abs. 1 BGB.
Die Frist beträgt m i n d e s t e n s 6 Wochen.
Danach können Sie den Erbschein alleine für sich beantragen.
Nach Ablauf der Frist ergeht ein Ausschlußurteil.

Hallo,

am besten würde die Tochter das Erbe wohl ausschlagen. Ein Erbschein bei so einem geringen Nachlass lohnt sich jedenfalls nicht. Da würde ich eher empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hallo jochen
ein erbschein muss auf alle fälle vorgelegt werden.
die bank hat das recht die konten zu sperren, solange kein erbnachweiss vorliegt, denn sonst könnte ja jeder kommen.
das erbe muss auf dem erbschaftsgericht beantragt werden, auch bei niedrigen summen.
im normalfall läuft das mietverhältniss mit dem tode aus, also kann die wohnung von heute auf morgen gekündigt werden, sowie alle versicherungen, die auf die verstorbene gelaufen sind, aber dafür brauch man eine sterbeurkunde und einen nachweiss, dass man der erbe ist, und das funktioniert nur, wenn man die entprechenden unterlagen besitzt.die beerdigungskosten müssen an das ordnungsamt zurückbezahlt werden, wenn der erbe aufgetaucht ist.
ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen?
lg sicha

hallo,
sorry kann leider nicht helfen.
Rufen Sie doch mal beim Nachlassgericht an, vielleicht wissen die etwas.
Gruß Sylvia

Hallo,

das ist eine ganz verworrene Sache!
Wenn ich die Angaben als vollständig betrachten darf, ist der Nachlass wohl überschuldet, so dass von den 3.500,00 € nichts übrig bleibt.
Auf einen Erbschein wird die Bank bestehen, um sich selbst keiner Gefahr auszusetzen. Solch ein Erbschein ei so einem geringen Wert ist auch für insgesamt ca. 50,00 € zu bekommen. Aber wie soll das gehen, wenn die Formalien nicht erfüllt werden können. Die standesamtlichen Unterlagen von alle Erben müssen vorgelegt werden und Sie kennen nicht einmal die Adressen der Miterben.
Mein Vorschlag wäre, gehen Sie zu einem Notar und sagen Sie, dass Sie soeben von Gläubigern (Vermieter usw.) die Forderungen zusammengerechnet hatten und haben feststellen müssen, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Annahme der Erbschaft wollen Sie deshalb wegen Irrtum anfechten und der Erbschaft jetzt und sofort ausschlagen. Da die 6 -Wochenfrist ab Todestage bestimmt vorbei sind, ist eine normale Ausschlagung nicht mehr möglich. Mein Vorschlag ist auch sofort umzusetzen, da ab Kenntnis der Überschuldung Sie innerhalb von 2 - 3 Tagen handeln müssen.
Unabhängig von der Ausschlagen treffen Sie dann nur noch die Beerdigungskosten, da die jeder gesetzliche Erbe zahlen muss, ob er die Erbschaft ausschlägt oder nicht.
MfG
PB

Es ist völlig korrekt,dass die Sparkasse das Konto nicht freigibt. Es muß immer egal um welche Summe es sich handelt ein Erbschein beantragt werden. Sonst würde die Sparkasse ja in der Haftung stehen. Das Nachlassgericht kann sicher auch helfen, wenn die anderen Erben (Kinder) nicht auffindbar sind. Das wird vom Gericht sicher bestätigt, falls das wirklich der Fall ist. Ich würde raten, die Ausgaben wie Miete auszulegen um nicht noch mehr Kosten zu verursachen. Eine Generalvollmacht zwischen Mutter und Tochter wäre sicher hilfreicher gewesen.

Hallo,
einen Erbschein braucht man in der Regel nur,wenn man beweisen muss,dass man geerbt hat.Wenn also kein Testament vorliegt etc.Fragen Sie beim Gericht nach einer Sterbeurkunde.Dies sollte als Nachweis genügen.

Korrektur:meinte beim standesamt,nicht beim gericht!

indem fall würde ich das erbe ausschlagen beim nachlassgericht

Hallo, ein Erbschein ist auf alle Fälle notwendig, egal welche Summe, selbst das Überweisen des Sparbuches auf ein Konto ist so nicht regelmäßig, es nüssen alle noch lebenden Erben gefunden werden um das vorhandene Erbe auszugebenm, zu überweisen, zu verwenden oder damit Rechnungen zu bezahlen! Und das kann dauern!
Gruß petit

herzlichen Dank für Ihre Frage zur Abwicklung der Nachlassangelegenheit.

Allerdings sprengen Ihre Fragen wohl den hiesigen Forum.

Möglicherweise können Sie die Bank zur Freigabe überzeugen, zum einen etwa wenn Sie die Nachlassverbindlichkeiten nachweisen und zum anderen wenn Sie ein Haftungsübernahme erklären.

Dann dürfte ein Erbschein nicht erforderlich sein.

Zu denken wäre zudem an die Dürftigkeitseinrede, sowie die Nachlassinsolvenz.

Gerne bin ich allerdings bereits die Sache zu übernehmen.
Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie unter:
http://www.dr-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.vorsorgeordnung.de

Guten Tag Herr Kaiser,

entschuldigen Sie, dass ich mich erst jetzt melde.

Ein Erbschein muss beantragt werden.

Die Vermieterin muss sich nicht gedulden. D. h. die Tochter müsste es solange auslegen.

Sie soll dem Nachlassgericht einfach den Fall genau so schildern und die werden Ihnen dann sagen, was zu tun ist. Die sind da meist sehr fachkompetent.

Ich hoffe, ich konnte ein bisschen helfen.

LG aus Stuttgart

Hallo,

erst einmal bin ich überfragt. Meine erste Reaktion bei der verworrenen Rechtslage: Schlage das Erbe aus (auch Deine Kinder, so vorhanden müssten das tun), dann ist das Nachlassgericht dran. Ich vermute, dass dasnn ein Nachlasspfleger eingesetzt wird, der sich mit solchen Dingen auskennt (und an den gehen dann auch noch die restlichen 600 Euro :smile:) ).

Ansonsten würde ich beim Nachlassgericht nachfragen, die Dich aber abwimmeln werden. Ausschlagen ist die schnellste und sicherste Lösung.

Ingeborg