Hallo Issy07,
diese Frage kann Dir leider nur Dein Arbeitgeber beantworten. Wenn Du Beamtin bist, gelten zumeist folgende Grundsätze:
- Nebentätigkeiten müssen durch den Dienstherren genehmigt werden.
- Nebentätigkeiten dürfen nur bis zu einem bestimmten Zeitumfang (z.B. 8 Std. pro Woche) ausgeübt werden.
- Außerdem darf die Nebentätigkeit nicht in Zusammenhang mit Deiner Tätigkeit als Beamtin stehen, weil sonst Interessenskonflikte aufkommen könnten.
- Tja, und obendrein darf es keine Arbeit sein, die dem Ansehen von Dir als Beamtin oder Deiner Verwaltung Schaden zufügt.
Solltest Du nicht verbeamtet, sondern angestellt sein: Hier gelten vergleichbare Vorgaben.
Ich weiß nicht genau was ein „Webcamgirl“ so alles macht… ob man da sebstständig oder angestellt tätig ist (beides muss genehmigt werden). Aber ich befürchte, dass so eine Tätigkeit abgelehnt werden könnte. Eine Lehrerin ist eine Autoritätsperson… wenn man diese irgendwo leicht bekleidet im Netz treffen kann, droht die Autorität gegenüber den Schülern, den Eltern der Schüler, aber auch gegenüber den Kollegen zu leiden. Auch wird Dein Arbeitgeber eventuell moralische Bedenken äußern.
Es bleibt Dir nicht sehr viel mehr übrig, als einfach einen Genehmigungsantrag zu stellen. Ich rate Dir aber dringend und um jeden Preis davon ab, einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachzugehen. Das geht über kurz oder lang immer schief und wird (wenn Du Beamtin bist) disziplinarrechtlich verfolgt.
Hoffe ich konnte ein bisschen helfen.
Viele Grüße von Pippilotta