Beschwerde Anwaltskammer

Angenommen, jemand hat einen Anwalt, der ihn in einer Zivilsache vertritt. Dieser kommuniziert anfangs gut, später dann vorsichtig formuliert träge, reicht u.a. Fristsachen zu spät an den Mandanten und versäumt umgekehrt Fristen in Richtung Gericht, so dass der Mandant nicht nur genervt ist, sondern ihm irgendwann sogar ein finanzieller Schaden entsteht. Rückfragen werden schließlich gar nicht mehr beantwortet, Tauchstation.

Nun besteht u.a. die Möglichkeit, sich hierüber bei der Kammer zu beschweren. Leider ist dieser jemand, also der Anwalt, aber Vorsitzender des Beschwerdegremiums!

Fällt das unter dumm gelaufen? Überprüft so ein Anwalt sich dann selbst oder gibt es dafür irgendwelche Regeln innerhalb einer Kammer? Hat eine solche Beschwerde dann überhaupt einen Sinn, frei nach dem Motto mit der Krähe?

Mit Dank für eine erhellende Auskunft.

Nun, dann müsste er den Vorsitz/Teilnahme eben für die Beratung des ihn betreffenden Falls abgeben.

Aber mal zum Fall zurück.
Wenn er Fristen versäumt hat und dem Mandanten dadurch finanzieller schaden entstanden ist, so haftet der Anwalt ( seine Versicherung letztlich).
Aber dazu muss man sich nicht an die „Meckerstelle“ der Kammer wenden.

Man muss mit 2. Anwalt gegen den 1. rechtlich vorgehen und seinen Schaden einfordern.

MfG
duck313