Wenn es keine Hehlerei ist, was dann?
Vermutlich ist es einfach straflos. Eine halbwegs sichere Antwort könnte ich dir aber nur geben, wenn ich damit eingehend beschäftigen würde.
Ist also der Ankauf „gestohlener“ Daten straffrei?
Die Daten sind nicht gestohlen. Man kann auch Diebstahl nach § 242 StGB nur an Sachen verüben, also an beweglichen Gegenständen.
Dann wäre ja der „Dieb“ gem. §242 StGB auch kein Dieb. Wessen
hätte der sich denn schuldig gemacht, wenn man mal
Sachbeschädigung/Einbruch ausschließt?
Ob die Entwendung der Daten - zumal in der Schweiz - strafbar ist, weiß ich leider nicht. Sachbeschädigung sehe ich nach deutschem Recht nicht, und Einbruch ist nach deutschem Recht kein eigener Tatbestand. Es gibt nur den Einbruchsdiebstahl, und der ist hier (vermutlich) nicht gegeben. Denn Tatobjekt ist und bleibt der Datenträger, und wenn der ordnungsgemäß erworben wurde, wurde er eben nicht gestohlen. Außerdem setzt Einbruchsdiebstahl natürlich einen Einbruch voraus. Genauer:
„zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält“
§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.
Levay