Bundesregierung als Hehler?

Hallo,

als Normalsteuerzahler freue ich mich natürlich, wenn Multimillionäre oder gar -Milliardäre entlarvt werden, die sich der Steuerpflicht unseres Staates entziehen, der ich mich nicht entziehen kann.

Trotzdem frage ich mich:

Wenn da jemand die Bankdaten von Steuerhinterziehern anbietet, ist es doch ausgeschlossen, dass er diese legal weitergeben darf. Entweder hat er sie gestohlen oder unterschlagen.

Gestohlene oder unterschlagene Dinge anzunehmen, ist aber Hehlerei und strabar.

Gilt das nicht, wenn die Bundesregierung der Käufer ist?

Grüße
Carsten

Hi Carsten,

Gilt das nicht, wenn die Bundesregierung der Käufer ist?

Das wird doch schon heftigst diskutiert:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,675…

Gruß,

Anja

Tatobjekt i.S.d. § 259 StGB (Hehlerei) ist immer eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand. Daten als solche sind niemals eine Sache, auch nicht im strafrechtlichen Sinn. Nur der Datenträger ist Sache. Wenn also nun die Daten auf einer ordnungsgemäß erworbenen DVD oder CD-ROM übergeben werden, ist das keine Hehlerei.

Levay

Guten Tag,

Tatobjekt i.S.d. § 259 StGB (Hehlerei) ist immer eine Sache,
also ein körperlicher Gegenstand. Daten als solche sind
niemals eine Sache, auch nicht im strafrechtlichen Sinn. Nur
der Datenträger ist Sache. Wenn also nun die Daten auf einer
ordnungsgemäß erworbenen DVD oder CD-ROM übergeben werden, ist
das keine Hehlerei.

Wenn es keine Hehlerei ist, was dann?
Ist also der Ankauf „gestohlener“ Daten straffrei?
Dann wäre ja der „Dieb“ gem. §242 StGB auch kein Dieb. Wessen hätte der sich denn schuldig gemacht, wenn man mal Sachbeschädigung/Einbruch ausschließt?

Gruß
Pontius

Wenn es keine Hehlerei ist, was dann?

Vermutlich ist es einfach straflos. Eine halbwegs sichere Antwort könnte ich dir aber nur geben, wenn ich damit eingehend beschäftigen würde.

Ist also der Ankauf „gestohlener“ Daten straffrei?

Die Daten sind nicht gestohlen. Man kann auch Diebstahl nach § 242 StGB nur an Sachen verüben, also an beweglichen Gegenständen.

Dann wäre ja der „Dieb“ gem. §242 StGB auch kein Dieb. Wessen
hätte der sich denn schuldig gemacht, wenn man mal
Sachbeschädigung/Einbruch ausschließt?

Ob die Entwendung der Daten - zumal in der Schweiz - strafbar ist, weiß ich leider nicht. Sachbeschädigung sehe ich nach deutschem Recht nicht, und Einbruch ist nach deutschem Recht kein eigener Tatbestand. Es gibt nur den Einbruchsdiebstahl, und der ist hier (vermutlich) nicht gegeben. Denn Tatobjekt ist und bleibt der Datenträger, und wenn der ordnungsgemäß erworben wurde, wurde er eben nicht gestohlen. Außerdem setzt Einbruchsdiebstahl natürlich einen Einbruch voraus. Genauer:

„zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält“

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB.

Levay

Vielen Dank für deine Antwort.
Ich habe mich wohl für einen Juristen mißverständlich ausgedrückt.

Ist also der Ankauf „gestohlener“ Daten straffrei?

Die Daten sind nicht gestohlen.

Deswegen hatte ich auch Anführungszeichen benutzt.

Dann wäre ja der „Dieb“ gem. §242 StGB auch kein Dieb. Wessen
hätte der sich denn schuldig gemacht, wenn man mal
Sachbeschädigung/Einbruch ausschließt?

Sachbeschädigung sehe ich nach deutschem Recht nicht, und Einbruch ist nach deutschem Recht kein eigener Tatbestand. Es gibt nur den Einbruchsdiebstahl,und der ist hier (vermutlich) nicht gegeben.

Mit „ausschließt“ habe ich gemeint: Wenn kein Einbruchdiebstahl vorliegt, was wäre daran strafbar?

Sachbeschädigung sehe ich nach deutschem Recht nicht, und Einbruch ist nach deutschem Recht kein eigener Tatbestand. Es gibt nur den Einbruchsdiebstahl,und der ist hier (vermutlich) nicht gegeben.

Mit „ausschließt“ habe ich gemeint: Wenn kein
Einbruchdiebstahl vorliegt, was wäre daran strafbar?

Du meinst jetzt die Entwendung der Daten und deren Feilbieten? Ich weiß es leider nicht.

Levay

Würde da auf das Immaterialgüterrecht geben (Volksmund: Geistiges Eigentum) - Die Daten sind Immaterialgüter im Besitz von A,wenn B diese nun entwendet sollte das auch Diebstahl sein - wenn der Staat diese Daten annimmt sollte er sie nicht verwenden dürfen,wenn er in Kenntnis der Umstände ist unter denen die Daten geschöpft wurden.

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Hallo,

Gilt das nicht, wenn die Bundesregierung der Käufer ist?

das wird m.E. schon daran scheitern, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht dem Strafgesetzbuch unterliegt.

Gruß
Christian

Die handelnden Personen aber schon. Auch die Regierungsmitglieder.

Levay

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Immaterialgüter sind eben keine körperlichen Gegenstände und darum keine Sachen i.S.v. § 242 StGB. Da beißt die Maus keinen Faden ab: Diebstahl liegt nur vor, wenn der Datenträger entwendet wurden. Auf die Daten kommt es nicht an.

Levay

Tut mir leid blöd ausgedrückt - Natürlich müssten die jeweiligen Schutzgesetze und ihre Strafrechtlichen Folgen Anwendung finden,die sind aber soweit ich weiss vom strafrechtlichen ergebnis relativ analog zu denen die bei Sachgütern angewendet werden.

und Einbruch ist nach deutschem Recht
kein eigener Tatbestand. Es gibt nur den Einbruchsdiebstahl,

Demanch ist Einbruch dann kein Einbruch - im sprchgebräuchlichen Sinne - , sondern nennt sich dann (juristisch) Hausfriedensbruch?

Wenn ich jemanden anzeigen will der bei mir eingebrochen ist, muss ich ihn wg. Hausfriedensbruch und evtl. Sachbeschädigung anzeigen?

Also das formuliert dann ja die Staaatsanwaltschaft entsprechend, nehme ich an.

TM

Demanch ist Einbruch dann kein Einbruch - im
sprchgebräuchlichen Sinne - , sondern nennt sich dann
(juristisch) Hausfriedensbruch?

Jein. Erfüllt werden beim Einbruchsdiebstahl in der Regel die Tatbestände des Diebstahls in einem besonders schweren Fall nebst Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, wobei letztere beiden vom Einbruchsdiebstahl aber konsumiert werden, jedenfalls meistens. Bestraft wird dann ausschließlich wegen des Diebstahls im besonders schweren Fall.

Wenn ich jemanden anzeigen will der bei mir eingebrochen ist,
muss ich ihn wg. Hausfriedensbruch und evtl. Sachbeschädigung
anzeigen?

Letztlich zeigt man immer eine Tat im Sinne eines Geschehens an. Die rechtliche Würdigung darf man getrost den Juristen überlassen.

Also das formuliert dann ja die Staaatsanwaltschaft
entsprechend, nehme ich an.

Genau. Meist schreibt die Polizei erst mal auf, was sie für gegeben hält, aber das muss nicht zutreffen und trifft auch oft nicht zu.

Levay

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Immer noch Fragen über Fragen…
Hi!

Wenn ich die Diskussion bis hierher mal zusammenfasse und nichts missverstanden habe, dann bleibt – bislang – offen,

1. ob sich der „Informant“ damit strafbar gemacht hat, besagte Daten in seinen Besitz zu bringen.
Wenn ja: Welcher Straftatbestand wurde hier erfüllt?
(Es scheint hier ja um Schweizer Recht zu gehen, jedenfalls nicht nach deutschem. Nehmen wir der Einfachheit halber doch einfach mal an, es ginge um Schweizer, okay? Sind Daten in der CH (im Gegensatz zu D) nach dem Gesetz vielleicht Sachen??)
Weiter: Gehe ich recht in der Annahme, dass dann auch das Anbieten dieser Daten (dann in Deutschland) einen Straftatbestand erfüllen würde? Wenn ja: welchen?

Aus den Antworten aus 1. ergibt sich
2. : Macht sich die Bundesregierung bzw. die in ihrem Auftrag handelnden Personen strafbar, wenn sie rechtswidrig im Ausland erworbene Daten ankauft? Welcher Straftatbestand wäre erfüllt?
Welche rechtlichen Konsequenzen ergäben sich daraus bzw. wäre das ein Offizialdelikt oder müsste die betroffene Bank(?), aus deren Besitz die Daten stammen, erst Anzeige erstatten?

Wenn hier jemand etwas mehr Bescheid wüsste (ohne Mutmaßungen :smile:, fände ich das echt hilfreich!

LG
Jadzia

Hallo,

ich würde sagen, sowohl das Besorgen der Daten als auch ihr Ankauf ist nach §202a StGB stafbares Ausspähen von Daten.

Gruß,
Markus

ich würde sagen, sowohl das Besorgen der Daten als auch ihr
Ankauf ist nach §202a StGB stafbares Ausspähen von Daten.

Das Besorgen der Daten wird aber ja nach Schweizer Recht beurteilt, und ob eine Zugangssicherung überwunden wurde, wissen wir nicht. Beim Ankauf der Daten wird jedenfalls keine Zugangssicherung überwunden, so dass § 202 a StGB nicht gegeben ist.

Levay