Falls es noch nicht zu spät ist, einen Hinweis aus einem Jur. Aufsatz von einer Europäischen Einrichtung auf Anfrage:
Privatimport
Zusätzliche Probleme ergeben sich, wenn der Hersteller im Ausland seine Produkte direkt an europäische Verbraucher verkauft. Hier ist die Herstellerverantwortung von besonderer Bedeutung, weil es keinen Importeur gibt, dem die Marktaufsicht das Inverkehrbringen verbieten könnte.
a) Eigenhändige Einfuhr
Auch hier ist zu unterscheiden. Hat der Verbraucher das fragliche Produkt etwa im Rahmen einer Urlaubsreise im Ausland erworben und führt es auf der Rückreise selbst in die EU ein, steht das Produktsicherheitsrecht diesem Anliegen nicht entgegen. Der Warenimport zu rein privaten Zwecken erfolgt nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit und liegt damit schon gar nicht im Anwendungsbereich des § PRODSG § 1 PRODSG § 1 Absatz I ProdSG. Die Gleichstellung von Einfuhr und Inverkehrbringen nach § PRODSG § 2 Nr. PRODSG § 2 Nummer 15 Halbs. 2 ProdSG greift folglich nicht, und auch das europäische Produktsicherheitsrecht setzt ausweislich der Definition der Bereitstellung in Art. EWG_VO_765_2008 Artikel 2 Nr. EWG_VO_765_2008 Artikel 2 Nummer 1 MÜ-VO eine geschäftliche Tätigkeit voraus. Die Abgabe im Ausland durch den geschäftlich tätigen Verkäufer wiederum liegt nicht im räumlichen Anwendungsbereich des Europarechts.
b) Direktversand durch ausländischen Hersteller
Anders sieht es aus, wenn ein ausländischer Hersteller (oder Verkäufer) seine Produkte direkt an Verbraucher in der EU versendet. Dann handelt es sich wie bei der Lieferung an den Importeur um eine Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt. Das Gesetz verlangt lediglich, dass der Abgebende geschäftlich tätig ist. Die Marktaufsicht kann daher dem Hersteller das Inverkehrbringen untersagen und so gem. Art. EWG_VO_765_2008 Artikel 29 EWG_VO_765_2008 Artikel 29 Absatz I, EWG_VO_765_2008 Artikel 29 Absatz II MÜ-VO die Überführung des Produkts in den freien Verkehr und damit die Einfuhr verhindern.
Ein Wertungswiderspruch zu den Fällen des eigenhändigen Imports durch den Verbraucher lässt sich daraus nicht ableiten. Das Produktsicherheitsrecht soll verhindern, dass unsichere Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt gehandelt werden. Dies gilt auch für den ausländischen Hersteller, der ohne Zwischenhändler europäische Verbraucher beliefert. Wird das Geschäft hingegen vollständig im Ausland abgewickelt, so gelangt das Produkt nie auf den europäischen Markt. Die Produktsicherheit kann im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip aber nur das Recht des Staates gewährleisten, in dem die Abgabe stattfindet.
Anders sähe die Sache aus, wenn man entgegen der oben vertretenen Auffassung ein Inverkehrbringen durch den im Nicht-EU-Ausland ansässigen Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt verneinte. Im Ergebnis würden diese Hersteller damit gegenüber der europäischen Konkurrenz ohne sachlichen Grund bevorzugt. Sie könnten sich über das Internet gezielt an Verbraucher in Europa wenden und aus ihrem Heimatland Waren versenden, ohne sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Das europäische Produktsicherheitsrecht würde auf diese Weise unterlaufen.