CE-Kennzeichnung fehlt zum Import

Hallo!
Ich habe mir über Ebay einen Schlafphasenwecker aus den USA bestellt. Dieser liegt jetzt beim Zollamt und soll zurückgeschickt werden, weil der Netzstecker keine CE-Kennzeichnung hat. Ich kann theoretisch Widerspruch dagegen einlegen.

Kennt jemand von Euch einen Grund für so einen Widerspruch oder einen Weg, wie man die Bundesnetzagentur überzeugen kann?
Kann man eine EG-Konformitätserkärung irgendwoher bekommen?

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!

  1. Eine CE-Kennzeichnung kann nur ein Hersteller ausstellen
    2.Der Lieferant dieses Teils müsste wissen,dass für eine Lieferung in die EWG eine CE- Kennzeichnung erforderlich ist. In ihrem Fall vermute ich, dass der Lieferant nicht der Hersteller ist.
    3.Falls nur am Netzstecker das CE-Zeichen fehlt, alles andere i.O.zu sein scheint, könnten Sie dem Zoll den Vorschlag machen, den Netzstecker zu entfernen(abschneiden)und das Teil an Sie auszuliefern,was bedeuten würde,dass Sie ein Teil bekommen,welches nicht der Bestellung entspricht.Sie könnten dann einen Netzstecker mit CE-Zeichen eigenverantwortlich von einem Fachmann nachrüsten lassen,was wiederum heißt,dass die Erst-Gewährleistung verloren geht,wenn es denn überhaupt eine gibt.Ich unterstelle,dieses Teil ist bereits von Ihnen bezahlt.
    4.Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Netzstecker rein gar nichts zu tun!!! Diese Agentur ist u.a.dafür verantwortlich,dass der Strom aus der Steckdose kommt und nicht welcher Stecker dafür benutzt wird!
    5.Ich empfehle Ihnen,vor einer Bestellvergabe an Lieferanten ausserhalb der EWG via internet sich zu diesem Thema sachkundig zu machen.
    6.Wenn ich Zollbeamter wäre,würde ich Ihren Antrag ablehnen und das Teil zurückschicken,um sowohl dem Lieferanten als auch dem Besteller zu verdeutlichen, dass es einzuhaltende technischnen Standards in Form von Auflagen gibt,die die Sicherheit der Nutzer gewährleisten sollen.Billig geht zu Lasten der Sicherheit.

Hallo,
ich verstehe deine Frage so, dass es sich um ein verwendungsfertiges Gerät und für den privaten Gebrauch handelt und es klingt etwas nach einem medizinischen Produkt(?).
Das Gerät hat vermutlich ein „Netzgerät“, also ein Spannungswandler von 230 V auf z. B. 12 V , den du als Netzstecker bezeichnest?
Zunächst ist die Frage, ob das Gerät für die „Bereitstellung am Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ vorgesehen ist. Wenn nicht, hätte ich behauptet, dass die Forderung nach der CE- Kennzeichnung und einer Konformitätserklärung nicht erforderlich ist. Da müsste man also mehr zu den Argumenten wissen.
Sonst ist die Situation die, dass der Importeur für die Einhaltung der Bedingungen für die Einfuhr, für das Inverkehrbringen und/ oder der Inbetriebnahme innerhalb der EU verantwortlich ist. Er muss vom Hersteller (!) eine Konformitätserklärung bereithalten, die alle zutreffenden EU- Richtlinien berücksichtigt und klar das Produkt identifizieren lässt.
Es gibt ein paar Ausnahmen, die den Zoll umstimmen könnten:
1.) Das Gerät ist ein Ausstellungsstück (z.B. Prototyp), z.B. vorgesehen für eine Messe (muss dann aber entsprechende Warnhinweise besitzen),
2.) Es ist Teil eines anderen Gerätes, wird also noch weiter verarbeitet,
3.) Es ist dafür vorgesehen in Drittländer exportiert zu werden, also außerhalb der EU.
Ansonsten sehe ich wenige Chancen den Zoll zu überreden …

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Ich hatte schon beim Zollamt direkt vorgeschlagen, den Stecker einfach komplett dort zu lassen. Aber das ging aus irgendwelchen Gründen nicht. Aber ich werde den zuständigen Sachbearbeiter Montag nochmal anrufen und fragen.
Auf die Bundesnetzagentur komme ich auch nur, weil diese als zuständige Marktüberwachungsbehörde in dem Anschreiben steht.
Das Gerät ist sicher nicht billig (leider, sonst wäre es nicht so ärgerlich). Der Hersteller selbst vertreibt es auch nach Europa (was ich zu spät gesehen habe), also scheint es ja grundsätzlich die Auflagen für einen Import in die EU zu erfüllen. Nur habe ich wahrscheinlich mit dem Lieferanten Pech, der sich nicht um die Auflagen gekümmert hat.
Beim nächsten Mal bin ich klüger.
Danke für die Hilfe!

Hallo, danke für die schnelle Antwort!
Ja, genau, ein mehr oder weniger medizinisches Produkt, das per Stirnsensor die Hirnströme misst und einen in einer Nicht-Tiefschlafphase wecken soll :smile:
Das Gerät selbst ist kein Netzgerät. Ich bin auch vorweg davon ausgegangen, dass es mit Batterien betrieben wird. Aber es scheint eine Ladestation mit Netzstecker zu geben. Und damit meine ich den Spannungswandler, genau.
Das Gerät ist für den privaten Gebrauch, aber das macht wohl für die Auflage der Ce-Kennung keinen Unterschied. „zum Schutz der menschlichen Gesundkeit“ darf es nicht eingeführt werden, schreibt mir der Zoll.
Leider erfülle ich keinen der drei Punkte. Trotzdem vielen Dank für die Ideen!

Ich würde mich demnach zunächst auf den § 1 „Anwendungsbereich“ des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) beziehen. Dort heißt es: „(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden …“.
Da du dieses Produkt nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit am Markt bereitstellst, ausstellst oder erstmals verwendest, sondern lediglich für den privaten Gebrauch nutzen möchtest, treffen die Anforderungen des Gesetzes (meiner Meinung nach) nicht zu.

Hallo,
ehrlich gesagt … da gibt es eigentlich keine Chance.
Wenn die zuständige Behörde (Bundesnetzagentur bzw. andere Marktüberwachungsbehörde, die im konkreten Fall für die Produktsicherheit zuständig ist, die Einfuhr nicht zulässt, weil die CE-Kennzeichnung fehlt, gibt es auch keine Ausnahme hiervon (… die Zollstelle selbst ist auch an die „Anweisung“ dieser Behörde gebunden und kann keine abweichende Entscheidung treffen); schließlich gibt es ja auch keine Möglichkeit, eine entsprechende CE-Kennzeichung noch „nachzuholen“ …
Grüße

Hallo chryssa,

da würde ich mal sagen: Pech gehabt.
Produkte, die im europäischen Wirtschaftraum in Verkehr gebracht werden sollen, unterliegen den „Spielregeln“ der europäischen Gemeinschaft. In diesem Fall: Der CE-Kennzeichnung. Leider interessiert dies unsere Freunde auf der anderen Seite des großen Teich nur am Rande.
Mit anderen Worten: So ein Wecker darf nur in Europa nur in Verkehr gebracht werden, wenn er z.B. der Niederspannungsrichtlinie entspricht und der Hersteller dies durch Anbringen der CE-Kennzeichnung und dem Beilegen einer Konformitätserklärung bescheinigt. Hat der Hersteller dies versäumt kann und wird es passieren, dass der Zoll das Produkt nicht ins Land lässt. Für den Kunden gibt es keine vernünftige Möglichkeit dieses Versäumnis des Herstellers „zu heilen“ - die Konformitätsbewertung eines Produktes kostet i.d.R. mehrere Tausend Euro.
Tut mir Leid nicht Erfreulicheres mitteilen zu können.

Viele Grüße
Frank Barschke

P.S.: Ich führe Konformitätsbewertungsverfahren für europäische und nicht-europäische Firmen durch und weiß daher wovon ich spreche.

Danke für die Antwort!
Ja, ich schätze, ich muss mich damit abfinden. Sehr, sehr schade!

Gut, dann finde ich mich jetzt einfach damit ab und sehe es als lehrreiches Intermezzo.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort!

Hallo,
das wird schwierig.
CE-Kennzeichnung ist Inverkehrbringungsrecht.
Außerdem wird das Gerät nicht unserer Niederspannungsrichtlinie und unserer EMV-Richtlinie entsprechen. Es ist also fraglich, ob es überhaupt so gebraucht werden kann, wie du es brauchst.

Ich hoffe, du hast das Gerät nicht im Voraus bezahlt. Lass es da wo es ist und kauf ein gleichwertiges Gerät mit CE-Zeichen.

Trotzdem schönes Wochenende

Martin

Ohne eine unendliche Diskussion anzuzetteln möchte ich dennoch einmal einharken.
1.) Derartige Produkte dürfen in den USA vertrieben werden, weil sie dort als sicher gelten. Ich würde also einem Hersteller aus anderen Ländern nicht unterstellen, dass sein Produkt unsicher ist, nur weil es nicht nach europäischen Regelwerken und Normen erstellt wurde. Das würde auch der europäische Gesetzgeber zum Schutz seiner Bürger nicht unterstellen können, denn dann müsste er uns das Verreisen ins Ausland verbieten.
Sehr wohl gibt es aber nationale Anforderungen, die zu unterschiedlichen Sicherheitsaspekten führen können. Ein derartiges Gerät dort zu nutzen kann sicher sein, weil es z. B. für 110 V ausgelegt ist, hier aber 230 V in der Steckdose anstehen und damit eine Gefahr droht.
2.) Ein Hersteller außerhalb der EU/ EWG unterliegt nicht dem hier geltenden Recht, wenn er im Internet seiner Geschäftstätigkeit nachgeht. Die gesetzlichen Einflüsse enden an den europäischen Grenzen. Deshalb ist es so geregelt, dass der, der hier gewerbsmäßig Produkte dem freien Warenverkehr zuführen will, bestimmte Regeln einzuhalten hat. Das kann der Vertreter des Herstellers sein (Bevollmächtigter) oder der Importeur. Die Einhaltung der Regeln überwacht die Marktaufsicht.
3.) Der Zoll stellt lediglich fest, dass ein Produkt erste Auffälligkeiten besitzt (fehlende CE- Kennzeichnung). Das funktioniert unabhängig von Produkt und deren Menge und übergibt, im Zweifel an die Richtigkeit des Produkts, der Marktaufsicht das weitere Handeln. Er blockiert für maximal 3 Tage die Überführung in unseren Wirtschaftsraum.
4.) Die Marktaufsicht kann den freien Warenverkehr einschränken oder verbieten. Aber gemäß dem Gesetz erst einmal nur dann, wenn jemand im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Wirtschaftsakteur i. S. d. Gesetzes tätig ist.
5.) In dem beschriebenen Fall ist die Bundesnetzagentur auf den Plan gerufen. Sie befasst sich u.a. mit den Fragen der EMV. Stört ein Gerät möglicherweise z. B. den Funkdienst der Rettungsdienste, dann darf sie das Inbetriebnehmen des Gerätes auch bei einer privaten Person untersagen. Diese Entscheidung hängt aber stark von den Eindrücken ab, die sich die Marktaufsicht über das Produkt verschaffen kann und basiert auf anderer rechtlicher Grundlage. Der Import des Gerätes darf nach meinem Kenntnisstand aber nicht verhindert werden.

Übrigens noch eine allgemeine Anmerkung:
Hohe Preise führen nicht automatisch zu sicheren Produkten, wie es Journalisten oft zu suggerieren versuchen.
Außerdem sind Produkte, erstellt nach europäischen Normen nicht grundsätzlich sicher! Der Gesetzgeber spricht deshalb davon, dass lediglich eine Vermutungswirkung besteht, wenn man ein Produkt nach einschlägigen Normen erstellt hat. Also: Hat die Norm einen Fehler, ist das Produkt möglicherweise nicht sicher.

Hi …
leider kann ich dir da nicht helfen!

LG

Falls es noch nicht zu spät ist, einen Hinweis aus einem Jur. Aufsatz von einer Europäischen Einrichtung auf Anfrage:

Privatimport

Zusätzliche Probleme ergeben sich, wenn der Hersteller im Ausland seine Produkte direkt an europäische Verbraucher verkauft. Hier ist die Herstellerverantwortung von besonderer Bedeutung, weil es keinen Importeur gibt, dem die Marktaufsicht das Inverkehrbringen verbieten könnte.

a) Eigenhändige Einfuhr

Auch hier ist zu unterscheiden. Hat der Verbraucher das fragliche Produkt etwa im Rahmen einer Urlaubsreise im Ausland erworben und führt es auf der Rückreise selbst in die EU ein, steht das Produktsicherheitsrecht diesem Anliegen nicht entgegen. Der Warenimport zu rein privaten Zwecken erfolgt nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit und liegt damit schon gar nicht im Anwendungsbereich des § PRODSG § 1 PRODSG § 1 Absatz I ProdSG. Die Gleichstellung von Einfuhr und Inverkehrbringen nach § PRODSG § 2 Nr. PRODSG § 2 Nummer 15 Halbs. 2 ProdSG greift folglich nicht, und auch das europäische Produktsicherheitsrecht setzt ausweislich der Definition der Bereitstellung in Art. EWG_VO_765_2008 Artikel 2 Nr. EWG_VO_765_2008 Artikel 2 Nummer 1 MÜ-VO eine geschäftliche Tätigkeit voraus. Die Abgabe im Ausland durch den geschäftlich tätigen Verkäufer wiederum liegt nicht im räumlichen Anwendungsbereich des Europarechts.

b) Direktversand durch ausländischen Hersteller

Anders sieht es aus, wenn ein ausländischer Hersteller (oder Verkäufer) seine Produkte direkt an Verbraucher in der EU versendet. Dann handelt es sich wie bei der Lieferung an den Importeur um eine Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt. Das Gesetz verlangt lediglich, dass der Abgebende geschäftlich tätig ist. Die Marktaufsicht kann daher dem Hersteller das Inverkehrbringen untersagen und so gem. Art. EWG_VO_765_2008 Artikel 29 EWG_VO_765_2008 Artikel 29 Absatz I, EWG_VO_765_2008 Artikel 29 Absatz II MÜ-VO die Überführung des Produkts in den freien Verkehr und damit die Einfuhr verhindern.

Ein Wertungswiderspruch zu den Fällen des eigenhändigen Imports durch den Verbraucher lässt sich daraus nicht ableiten. Das Produktsicherheitsrecht soll verhindern, dass unsichere Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt gehandelt werden. Dies gilt auch für den ausländischen Hersteller, der ohne Zwischenhändler europäische Verbraucher beliefert. Wird das Geschäft hingegen vollständig im Ausland abgewickelt, so gelangt das Produkt nie auf den europäischen Markt. Die Produktsicherheit kann im Hinblick auf das Territorialitätsprinzip aber nur das Recht des Staates gewährleisten, in dem die Abgabe stattfindet.

Anders sähe die Sache aus, wenn man entgegen der oben vertretenen Auffassung ein Inverkehrbringen durch den im Nicht-EU-Ausland ansässigen Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt verneinte. Im Ergebnis würden diese Hersteller damit gegenüber der europäischen Konkurrenz ohne sachlichen Grund bevorzugt. Sie könnten sich über das Internet gezielt an Verbraucher in Europa wenden und aus ihrem Heimatland Waren versenden, ohne sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Das europäische Produktsicherheitsrecht würde auf diese Weise unterlaufen.