Guck doch selbst, ob überhaupt die Voraussetzungen hier auf ihn treffen:
Alternativ auch diese offizielle Seite (allerdings mit Stand 2014): https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Sonstige_Meldungen/DoppelteStaatsbuergerschaft.html
Eher nein.
Grundsätzlich gilt, dass bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren geht (§§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 S. 1 StAG). Entsprechend muss ein Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, regelmäßig die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4). Eine Ausnahme besteht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz annimmt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG) oder wenn bei der Einbürgerung eines Ausländers Gründe für eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 StAG vorliegen.
Wenn ich mich recht entsinne, ist das Fettgedruckte bei ihm nicht der Fall, und ob § 12 StAG auf ihn zutrifft, müsst ihr halt prüfen.
Oder vielleicht auch das:
Darüber hinaus kann die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit im Einzelfall vor dem Erwerb auf Antrag genehmigt werden (§ 25 Abs. 2 StAG).
Es gab zwar 2014 eine Änderung, aber die wird bei euch vermutlich eher nicht zutreffen: