Hallo!
Du würfelst zwei Dinge durcheinander, die EV und die Pfändungsfreigrenzen nach 850 ff. ZPO.
Grundsätzlich gilt aber, dass jeweils der Einzelne betrachtet wird. Aber natürlich spielt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehepartner und der Familienstand bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen eine Rolle. Falls durch Pfändung Zugriff auf das Vermögen genommen wird, spieltes natürlich eine Rolle, wessen Vermögen es ist. Bei Eheleuten ist die Zuodrnung häufig nicht eindeutig, was zu Problemen führen kann. Wenn die Schulden gemeinschaftlich sind, bleibt es aber im Endergebnis eventuell auch gleich.
Alles etwas kompliziert, läßt sich aber vereinfachen, indem man die Schulden bezahlt oder einen Vergleich mit dem Gläubiger schließt (oder Privatinsolvenz anmeldet, bleibt meist bei EV ohnehin nicht aus).
Schöne Grüße!