Entgelt Benachrichtigung Nichtausführung Lastschr

Hallo zusammen,

der BGH hat mit Urteil XI ZR 290/11 am 22. Mai 2012 entschieden, dass Banken bei Kunden keine Entgelte erheben dürfen für die Mitteilung, dass die Einlösung einer Einzugsermächtigung abgelehnt wurde. Das gehöre zu den vertraglichen Bank-Pflichten.

Derzeit senden Geldinstitute AGB-Änderungen, dass demnächst für diese Benachrichtigung Entgelt berechnet werden wird. Wenn Kunden diesen AGB-Änderungen widersprechen, könnten Geldinstitute ggf. den Widerspruch zurückweisen und/oder die Kontoverbindung kündigen? Was ist das BGH-Urteil Wert – auch bezogen auf das SEPA-Lastschriftmandat?

Der Entgelt je Benachrichtigung beträgt meist 2,40 bis 2,50 EUR – also nicht nur Portokosten 0,55 EUR.

Gruß
Black Eddy

könnten Geldinstitute ggf. den Widerspruch zurückweisen und/oder die Kontoverbindung kündigen?

Eine Bank kann jederzeit, ganz ohne Grund, jedes Konto fristgemäß kündigen.

Viele Grüße

Olaf

Hallo,

Derzeit senden Geldinstitute AGB-Änderungen, dass demnächst
für diese Benachrichtigung Entgelt berechnet werden wird. Wenn
Kunden diesen AGB-Änderungen widersprechen, könnten
Geldinstitute ggf. den Widerspruch zurückweisen und/oder die
Kontoverbindung kündigen?

ja, aber das wäre an sich schon eine sinnlose Veranstaltung, denn der Gesetzgeber erlaubt die Gebühr ausdrücklich:
„Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675o.html

Was ist das BGH-Urteil Wert – auch
bezogen auf das SEPA-Lastschriftmandat?

Auch wenn das immer wieder falsch verstanden wird: ein Urteil ist keine allgemeingültige, auf ewig geltende Anordnung des Gerichts, sondern vor allem eine Einzelfallentscheidung und für diesen Einzelfall ist das Urteil auch etwas wert. Falls sich nach dem Urteil die Welt ändert, sind die Karten wieder neu gemischt.

Und deswegen schreibt der BGH auch folgendes:
Die heutige Entscheidung betrifft nur das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung. Sobald die Kreditwirtschaft - der Anregung im Urteil des XI. Zivilsenats vom 20. Juli 2010 (BGHZ 186, 269) folgend - durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einzugsermächtigungsverfahren ebenfalls auf eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt haben wird, kann auch für die Benachrichtigung über die berechtigte Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die insoweit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditwirtschaft sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Gruß
C.

Was bedeutet denn „… durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Einzugsermächtigungsverfahren ebenfalls auf eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt haben wird …“

Bedeutet „Vorab-Autorisierung“, dass jemand seinem Lieferanten die Lastschrift erlaubt oder was ist gemeint?

Hast Du die neuen AGB bzw. die Erläuterungen dazu nicht gelesen?

In diesem Falle bin ich mal bei dir und behaupte: Sie würden sogar ziemlich sicher kündigen, weil es sich keine Bank leisten wird unterschiedliche AGB pro Kunde zu haben.

Gruss HighQ

Ich wollte den Artikel nicht zu groß eröffnen. Hier sind die AGB-Änderungen:

Postbank: Anlage zum Kontoauszug vom 02.7.2012

_Änderung von Benachrichtigungsentgelten

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

reichen Sie bei uns einen Zahlungsauftrag ein, z.B. eine Überweisung, und weist Ihr Konto kein ausreichendes Guthaben oder einen entsprechenden Überziehungsrahmen auf, können wir Ihren Auftrag leider nicht ausführen. In diesem Fall informieren wir Sie schriftlich. Für diese Benachrichtigung werden wir Ihnen ab dem 05.11.2012 ein Entgelt in Höhe von 2,40 Euro berechnen.

WICHTIGER HINWEIS: Wie bereits mit Ihnen in Nr. 1 Abs.1 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu der Änderung als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht vor dem 05.11.2012 anzeigen. Sie können den mit uns bestehenden Kontovertrag vor dem 05.11.2012 auch fristlos und kostenfrei kündigen.

Mit freundlichen Grüßen
N. N., Kundenbetreuung

IHR RECHT ZUM WIDERSPRUCH:
Diese Änderung des Preis- und Leistungsverhältnisses gilt von Ihnen als genehmigt, wenn Sie nicht bis zum 1. Oktober 2012 möglichst schriftlich widersprechen. Sie können den bestehenden Telefon-Banking-Vertrag bis zum 1. Oktober 2012 auch fristlos und kostenfrei kündigen.

Mit freundlichen Grüßen
N. N., Kundenbetreuung_

(Den Passus zu Telefonbanking-Obergrenzen habe ich hier weggelassen und Vor- u. Zunamen durch N. N. ersetzt.)

Sparkasse: Kundenhinweis Mitteilung zum Kontoauszug vom 05.7.2012

_“Neue Preise für Ihr Girokonto“

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

ab dem 01. Oktober 2012 gelten für Ihr Girokonto die folgenden neuen Preise:

– Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung von Einzugsermächtigungslastschriften bei Postversand (zu Lasten des Zahlungspflichtigen bei Rückgabe mangels Deckung): 2,50 Euro

Die Belastung eventuell angefallener Kontoführungspreise erfolgt ab Oktober 2012 monatlich, erstmals zum 31.10.2012.

Die Anzahl der Frei-SMS-TAN wird von 5 pro Quartal auf 2 pro Monat geändert.

Kundenhinweis Mitteilung
Zustimmung zur Änderung der neuen Preise für Ihr Girokonto:
Sollten Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sein, können Sie diesen bis zum 30. September 2012 widersprechen oder den Girovertrag kostenfrei und fristlos kündigen. Ansonsten gilt Ihre Zustimmung als erteilt. Die geänderten Bedingungen gelten dann für die künftige Geschäftsbeziehung.

Ihre Sparkasse_

Ich wollte den Artikel nicht zu groß eröffnen. Hier sind die
AGB-Änderungen:

Das ist bei weitem nicht alles. Dabei sollte noch ein Heftchen mit weiteren Ausführungen und den geänderten Passagen hinsichtlich des Überweisungs- und Lastschriftverkehrs gewesen sein - oder aber ein Verweis auf den vollständigen Text der neuen AGB. Dort ist dann zu lesen, daß zukünftig mit einer Einzugsermächtigung nicht nur der Gläubiger ermächtigt wird, den fraglichen Betrag einzuziehen, sondern gleichzeitig auch das Kreditinstitut autorisiert wird, Lastschriften dieses Empfängers einzulösen.

Das wiederum erlaubt dem Kreditinstitut über den Umweg des §675o, im Falle der Nichteinlösung aufgrund fehlender Deckung ein angemessenes Entgelt für die Benachrichtigung in Rechnung zu stellen.