Ja, hier sind noch Schulferien.
Im Übrigen hast Du mit den Linien vermutlich ja recht: Wenn Alleinerbberechtigter der überlebende Ehepartner ist, hat der ja keinerlei direkte Verwandschaftsbeziehungen zu den Verwandten des verstorbenen Ehepartners. Dessen „Linie“ hat nach dessen Tod keine Bezugspunkte mehr zum überlebenden Eheteil.
LG
Amokoma1
So, bin wieder zurück von meinem einsamen See in Schweden (6km² mit knapp 20 Häusern, eigener Bootssteg, herrlich).
Das „Berliner Testament“ bezeichnet nur die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten, damit der überlebende Ehegatte von Erbanteilen der Kinder verschont bleibt (nicht jedoch von deren ggf. geltend zu machenden Pflichtteilsansprüchen). Ein solches „Berliner Testament“ trifft keine Aussage darüber, wer nach dem Letztversterbenden Ehegatten erben soll. D.h. es gilt dann gesetzliches Erbrecht nach Ordnungen und Stämmen.
Dies ist solange nicht schlimm, wie man eine „klassische“ Familie mit ausschließlich gemeinsamen Kindern betrachtet. Dann erben nach dem Letztversterbenden die Kinder zu gleichen Teilen, ggf. vorverstorbene Kinder reichen ihren Anteil an die eigenen Kinder weiter (soweit vorhanden), ansonsten wächst ihr Anteil den verbliebenen Geschwistern zu, …
Allerdings haben wir zunehmend nicht mehr mit diesen „klassischen“ Familien zu tun. Und da fängt der Ärger dann an, wenn trotzdem ein minimales „Berliner Testament“ gemacht wird, und auf die Einsetzung von Schlusserben verzichtet wird. Denn dann werden Schlusserben nur die gesetzlichen Erben des Letztversterbenden. D.h. der Zufall der Reihenfolge des Versterbens entscheidet dann darüber, wer Schlusserbe wird. Alle diejenigen, die nur mit dem Erstversterbenden verwandt sind, gehen leer aus, bzw. müssen dann zwangsläufig nach diesem ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, wenn sie nicht komplett leer ausgehen wollen. Wenn also beide Ehegatten neben gemeinsamen Kindern auch noch Kinder aus anderen Beziehungen haben, werden dann immer nur die alleinigen Kinder des letztversterbenden Ehegatten Erben, und die alleinigen Kinder des anderen Ehegatten gehen leer aus, wenn sie nicht rechtzeitig zumindest den Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Daher ist das „Berliner Testament“ in seiner vom Gesetzgeber vorgesehenen Grundform - abgesehen von erheblichen steuerlichen Nachteilen bei großen Vermögen - gerade nicht geeignet als „Universallösung“ zu gelten, wie dies oft behauptet wird. Vielmehr müssen sich all diejenigen zusätzlich Gedanken zur Einsetzung von Schlusserben machen, die nicht ausschließlich gemeinsame Kinder haben, um tatsächlich zu einer sauberen Komplettlösung zu kommen.