Ich habe eine Frage, ein Elternteil ist verstorben und der überlebende Vater hatte mit Sohn und Tochter einen Erbauseinandersetzung svertrag beim Notar aufgesetzt in dem sie je das 1/4 was sie geerbt hätten auf den Vater übergehen soll und erst nach seinem Ableben jedes Kind 1/2 Erben sollen solang er nichts anderes verfügt.Nun aber was ist wenn er ein Testament macht und meine Schwester als Alleinerbe ernennt,habe ich dann Chancen auf Pflichtteil ,da ich ja damals sozusagen verzichtet habe?
Ja eben, das wäre zu klären ob Du im Notarvertrag auf das Pflichtteil verzichtet hast. Das müsste da explizit drinstehen.
Sonst könntest Du es wieder einfordern.
Ihr Kinder habt doch im Vertrag für den 1. Erbfall (Mutter starb) darauf verzichtet euren Erbteil einzufordern, Aber doch nicht für den 2. Erbfall /Vater stirbt). Der Vertrag sah eine Regelung vor die der gesetzlichen Erbfolge entsprach (f. den 2. Todesfall).
Die wurde nun durch neues Testament hinfällig, also kann man den ganzen Vertrag als unwirksam ansehen und Du erbst dein Pflichtteil.
Geh mit dem Vertrag und Testament zum Notar und lass dich beraten.
MfG
duck313
Erbe ist Erbe, Pflichtteil ist Pflichtteil.
Ist das so schwer, sich das zu merken?
Da weißt Du mehr als der UP.
Gibt es denn schon ein Testament?
Du hast mal wieder null Ahnung.
@kaikai
Deine Frage kann ohne genaue Kenntnis des
nicht beantwortet werden.
Laß Dich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Ich mag Dich !
Bin von gute-frage.de hergekommen weil dort so gemobbt wird, ist ein schreckliches Klima dort, man kommt sich vor wie in einem Klassenzimmer für ganz schwer erziehbare.
Und jetzt ist es hier genauso ?
Willkommen, lass Dich nicht verunsichern, es ist nicht immer so. ramses90
Ja und meine Frage ist dabei untergegangen
Nö. Du hast nur leider die einzig richtige Antwort
nicht gelesen oder nicht hören wollen.
Ist aber nunmal so. Ohne weitere Informationen über den Vertrag kann man dir exakt gar nichts anderes raten.
Dass jemand, der wiederholt zum gleichen Thema völlig falsche Antworten gibt, heftigen Gegenwind bekommt, hat mit Mobbing genau gar nichts zu tun. Im Gegenteil ist es grad der Unterschied zu gutefrage, dass hier ein Experte auch mal deutliche Worte spricht, wenn sich Laien zum xten Mal zu weit aus dem Fenster lehnen.
Fändest du es hilfreicher, wenn falsche Antworten von richtigen nicht zu unterscheiden wären?
Sie haben ohnehin erst Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn Sie nicht Erbe werden. Wenn der Vater also kein Testament machen würde, würden Sie Erbe werden. Macht er ein Testament und setzt die Schwester als alleinige Erbin ein, werden Sie kein Erbe und haben Anspruch auf den Pflichtteil, es sei denn, Sie hätten in dem erwähnten Vertrag auf den Pflichtteil wirksam verzichtet. Ohne genaue Kenntnis des Inhalts irgendwelcher Verträge kann man solche Fragen aber nicht mir abschließender Gewissheit beantworten.
Das klingt alles etwas durcheinander. Zunächst wäre mal zu klären ob und was für ein Testament es ggf. von der Mutter/den Eltern gegeben hat, das welche Wirkungen dann nach dem Tode der Mutter entfaltet hat, und welche Wirkungen es ggf. auch bereits in Bezug auf den Vater entfaltet? Dann klingt die Sache mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag eigenartig, da es hier offenbar nicht (nur) um die Auseinandersetzung nach der Mutter, sondern insbesondere auch um erbrechtliche Regelungen in Bezug auf den Vater gegangen ist. Das klingt dann eher nach Erbvertrag als nach Erbauseinandersetzungsvertrag. Aber man kann natürlich Dinge aus beiden Bereichen in einem Vertrag regeln.
In einem Erbvertrag wäre es recht ungewöhnlich, dass Kinder einerseits auf Erbe und ggf. auch noch Pflichtteil (zumindest nach einem Elternteil) verzichten, wenn nicht andererseits dagegen dann auch eine Regelung stehen würde, die ihnen die Sicherheit gibt, anderweitig/später Anteil/Ausgleich zu erhalten. Und hierzu gehört dann insbesondere die Bindungswirkung eines Erbvertrages, der insoweit ja gerade im Gegensatz zum Testament exakt diesen Vorteil bietet. D.h. es wäre „etwas schräg“, einen Erbvertrag zu schließen, der dem Vater das Recht einräumen würde, einseitig frei abweichend testieren zu können, denn dann könnte man sich den Erbvertrag ja auch gleich sparen und auf eine angemessene testamentarische Regelung durch den Vater vertrauen.
D.h. man müsste sich diesen Vertrag mal ganz genau Regelung für Regelung vornehmen, und dahingehend überprüfen, was der Vater unter diesem Vertrag darf, und was nicht. D.h. ob und inwieweit hier Befürchtungen in Bezug auf eine einseitige anderweitige Testierung berechtigt sein könnten.
Auf der anderen Seite steht natürlich auch folgende Möglichkeit: Viele Menschen übersehen, dass sie aufgrund Ehegattentestament bzw. Erbvertrag gar nicht in der Lage sind, wirksam frei abweichend zu testieren. D.h. dann gibt es da wunderbare Testamente, die sich im Nachhinein aber als unwirksam herausstellen. Und dann gilt eben ein früheres Ehegattentestament/ein früherer Erbvertrag.
Mehr Klarheit verschafft auf jeden fall eine anwaltliche Beratung eines hierauf spezialisierten Kollegen (der/die nicht zwingend ein Fachanwalt für Erbrecht sein muss).
Es gab gar kein Gemeinsames Testament damals und er wollte einen Vertrag der Erbauseinandersetzung weil er Angst hatte das wir unseren Erbteil einfordern und gemeinsam haben wir 3beschlossen das er als Alleinerbe übergeht,so lautete es im Vertrag…das Wort verzichten oder ausschlagen gibts nicht in dem Vertrag.Nun steht auch drin das wir erst nach seinem Ableben je die Hälfte Erben sollen,wenn er keine andere Regelung trifft.