Hallo,
dazu muß es keinen Vertrag geben. Es gibt eine Eintragungsurkunde, in der aber auch nur steht, daß ein Leitungsrecht eingetragen werden soll und in der vermerkt ist, welches das dienende und welches das herrschende Grundstück ist. Mehr muß es dazu nicht geben und gibt es in der Regel auch nicht.
Man kann darauf hoffen, daß es so etwas gibt, aber das gibt es in der Regel nicht. Was es gibt, ist § 1019 BGB und daraus abgeleitet den Anspruch, auf Löschung der Grunddienstbarkeit (GDB), wenn das herrschende Grundstück dauerhaft keinen Vorteil mehr aus der GDB hat. In diesem Fall scheint das gegeben zu sein, denn wenn das herrschende Grundstück inzwischen einem völlig anderen Zweck dient und auf die Versorgung durch die Leitung deswegen nicht mehr angewiesen ist und auch nicht mehr sein wird, dann wird es auch die GDB nicht mehr benötigen.
Gruß
C.