EU - Recht beim Kauf im Ausland / Italien

Nö. Mich bringst Du nirgendwo hin, und dem Fragesteller @J_rg_Tuguntke dürfte Dein Senf auch zu blöde sein. Pack mal Deine Wortwolken ein und gib ihm Bescheid, wie er seinen bezahlten Vorkasse-Betrag zurückbekommen kann - die gesamten Sonderregelungen für Verbraucher darfst Du Dir dabei in die Haare schmieren: Bleib einfach beim Sachverhalt.

Meine Erfahrung, die zugegebenermaßen schon einige Jahre zurückliegt, sagt mir, dass zunächst einmal eine Kostennutzenanalyse zu einem Ergebnis kommen sollte, ob es sich lohnt hier noch großen Aufwand zu betreiben oder ob man es einfach abhakt.
Für die Zukunft sollte man halt die Fristen bei Paypal beachten, damit man sein eingesetztes Geld wieder zurück bekommt.

Das ist natürlich absolut sinnvoll. Ergebnis lasse ich offen. Mir ging es da nur um die falschen Informationen, die Aprilfisch gegeben hat, inklusive des Außerachtlassens des Verbrauchergerichtsstandes.

Guggugs -

(Hervorhebung von mir - lesen musst Du schon selber)

Würde es Dir wohl was ausmachen, wie empfohlen beim Sachverhalt zu bleiben, die heiße Luft aus Deinen Wortwolken abzulassen und ganz schlicht zu erklären, wie Jörg an sein Geld kommt?

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Ich sag ja, ich habe nur auf deine falschen Aussagen Bezug genommen. Aber das willst du wohl nicht verstehen, weil es dir viel mehr Spaß macht, so zu tun, als würde ich „versehentlich“ auf der Verbrauchereigenschaft herumreiten :joy:

Stattdessen hast du verschiedene Aussagen zum Gerichtsstand getroffen, die nicht wahr sind. Unter anderem hast du erklärt, „was wäre, wenn“ er als Verbraucher gekauft hat, und dabei außer Acht gelassen, dass es dafür noch mal einen eigenen Gerichtsstand gibt.

Und natürlich werde ich nicht einfach so tun, was du sagst, wo kommen wir denn da hin? :joy: Sagst ja selbst, „nö“, du willst der Lösung nicht nähergebracht werden. Also von mir aus, bleib auf deinem Erkenntnisstand. Ich bin zufrieden so; es bereitet viel Freude, dich zu sehen :smiley:

und wie Jörg an sein Geld kommt, weißt Du nicht zu sagen.

Sag’s doch gleich.

Was muss mit einem geschehen, dass man sich so aufführt wie du und dann trotzdem noch eine sachliche Antwort erwartet und so tut, als wären die anderen das Problem :smiley:

Ich vermute ja, dass du inzwischen dahintergekommen bist, dass an meinen Aussagen zum Gerichtsstand doch was dran ist, und weil du das nicht zugeben möchtest, lenkst du eben in eine andere Richtung^^

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Moinsen und Danke.

Der einzig wirklich gute Hinweis war BGB 269, sofern es ein ähnliches Europäisches Recht gibt.
Dazu habe ich jetzt einen Termin in der Handelskammer.

Hier wird ja genau so mit Beleidigungen, unbewiesenen (frei erfundenen) Behauptungen rum geworfen, wie in den Foren bei FB. Finde ich schon irgendwie „ungeheuerlich“,

Das hatte ich hier eigentlich nicht erwartet, darum hatte ich hier mal geschrieben.

Aber anscheinend sind auch hier etliche Besserwisser-Trolle ohne jegliche Ahnung mit viel Tastaturwahn unterwegs.

Danke an jene, die helfen wollten.

Kommt gut ins neue Jahr Tugu

269, ja, Zahlen haben schon was Magisches an sich. Wenn man schon nicht nachfragt, zumindest mal nach „Erfüllungsgerichtsstand EU-Recht“ googeln? … Man kann wohl auch auf diese Idee kommen, aber klar, wozu, hat ja nur ein etlicher Besserwissertroll ohne jegliche Ahnung frei erfunden^^

Viel Freude bei der Handelskammer und guten Rutsch!

Gibt es an der Facultas Iuris der Uni Youtubingen jetzt ein Erstsemester-Seminar

Oder warum ist es Dir entfallen, wo das mit dem Erfüllungsgerichtsstand, der in Widerspruch zu nationalem Recht definiert sein soll, im (welchem denn?) EU-Recht kodifiziert ist?

Zur Bedeutung des Wörtleins Verbraucher hilft ein Blick in jedes gute Wörterbuch (und nein, der Gugel-Verlag veröffentlicht keine Wörterbücher).

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.

Bei B2B-Verträgen greifen aber zuerst die Vereinbarungen des Vertrages. Vermutlich wird jeder Händler im Falle eines Geschäftskunden den Gerichtsstand für ihn günstig festlegen.

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Da, wieder irgendwelches Zeug in den Mund gelegt. Als hätte ich behauptet, ich würde mir das ergoogeln^^ Nur, bevor Jörg meinen ersten Beitrag oben als ahnungslosen Trollkommentar eingeschätzt hatte, wäre es, wenn er schon nicht nachfragen möchte, das Einfachste der Welt gewesen, diese zwei Begriffe mal selbst zu googeln^^ Ich bin sicher, das hast du auch eigentlich so verstanden.

Ich kann dir aus dem Kopf herbeten, wo da was kodifiziert ist und welche verschiedenen Besonderheiten sich jeweils stellen. Die genannte Verordnung – die hier absolut richtig ist – stellt nicht das Gegenstück zu 269 BGB dar; das wäre natürlich stattdessen in der ZPO zu suchen. Der 269 BGB kann trotzdem Relevanz haben, hat er hier jedoch bislang nicht. Zusätzlich gibt es noch weitere Rechtsquellen zu beachten; zum Beispiel ist das jetzt erst mal nur die Verordnung zur Klärung der Zuständigkeit. Zur Klärung, welches materielle Recht anzuwenden ist, gibt es wieder eine andere Verordnung.

Ich habe aber gut daran getan, dies nicht zu tun, wenn ich sowohl dein als auch das Auftreten des Fragenden sehe. Und ich hoffe für dich, du hast nicht deshalb schon wieder vom Verbraucherbegriff angefangen, weil du jetzt salamitaktisch davon ausgingst, dass der EU-rechtliche Erfüllungsgerichtsstand nur für Verbraucher gilt :smiley:

Hic Rhodos - hic salta!

(Ist schon seltsam, wie klein die Wörterseen sind, wenn es drauf ankommt, nicht wahr?)

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