Frage zum Recht an Kunstwerken

Folgende Frage bitte ich höflich mir zu beantworten. Es geht um Kunst

Es gibt ja das Kunsturhebergesetz § 22 und 23 ff
das einem z.B. das Recht auf das eigene Bild wie eine Fotografie sichert.

meine Frage ist aber, hat eine bildende Künstlerin nach dem Verkauf einer Werkes
egal was es darstellt, einen Rechtsanspruch aufNichtveränderung . Z Bsp ,dass
jemand ein Bild einer Künstlerin erwirbt und dann in dasBild – aus welchen Gründen
auch immer irreversibel etwas dazu malt oder heraus schneidet.

Ich meine gehört zu haben, dass es auch ein Gesetz gibt, dass auch nach dem Verkauf eines
Kunstwerkes der Käufer zwar den Besitz saran erworben hat,aber das geistige Eigentum und damitauch der Schutz udn das Recht auf Unversehrtheit an dem Werk beim Künstler bzw dessen Erben Bleibt oder dessen Rechtsnachfolger (z. B der Staat oder ein Museum)

Und was ich nun wissen möchte ist, wo finde ich diesenParagraphen ? – falls es ihn gibt

Herzlichen Dank für die Antwort

Stefan


[Verschoben aus ‚Bildende Künste‘ - Mod Kreszentia]

da hast Du richtig gehört .
Das steht alles im Urheberrecht. §§ sollten sich finden lassen.

Hier ein Beispiel aus dem Bereich des Architekten. Auch dessen „Werk“ kann so umfangreich geschützt sein. Siehe bekanntes Beispiel Münchner Olympiastadium. Es war ja geplant es zum engen Fußballstadium umzubauen (FC Bayern lässt grüßen), Archi sagte Nein (Ihr seid wohl verrückt !). Man baute schließlich woanders neu.

https://ggr-law.com/urheberrecht/faq/architekt-das-urheberrecht-des-architekten/

Oder aktuell Marktkirche Hannover. Es ist geplant ein Kirchenfenster eines Architekten ( verstorben, aber der Erbe wehrt sich) gegen ein neu gestaltetes zu ersetzen.

MfG
duck313

Schau das Register durch, da findest Du das was Du suchst:

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Ähhhh, das heißt Stadion und nicht Stadium, zumindest auf Deutsch. :stuck_out_tongue:

2 Like

herzlichen Dank, das hilft mir weiter :slight_smile:

hm das ich da nicht darauf gekommen bin … :wink:

In Einzelfällen müssen die Interessen von Urheberin und Eigentümerin gegeneinander abgewogen werde:
Interessantes Beispiel:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bgh-gibt-mannheimer-kunsthalle-im-streit-um-entfernung-zweier-kunstinstallationen-ueberwiegend-recht

In diesem Fall durfte die Kunsthalle MA das Werk zerstören, weil es einem Neubau im Wege war.